Ich habe in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Leistungen für ein Lokal durchgeführt. Da die unbezahlten Rechnungen mehrmals angemahnt wurden und auch keine Zahlungen erfolgten wird die Sache jetzt an ein Inkassounternehmen weitergegeben. Die Forderungen liegen im mittleren 4 stelligen Bereich.
Rechnungsanschrift:
Musterbar
Max Mustermann
Musterstraße 16
99999 Musterstadt
Jetzt musste ich feststellen das Max Mustermann vor Jahren die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und das Lokal seit dem auf seinen Bruder Hans Mustermann eingetragen ist. Max gibt sich aber öffentlich z.B. bei Facebook und bei mir als Inhaber aus.
An wen wird jetzt das Inkasso gerichtet?
Meine Einschätzung: Hans Mustermann, da ja die Aufträge für das Lokal ausgeführt wurden.
Die Rechnungen müssen an hans gehen,weil der ofiziell der Inhaber ist.
Kann aber versuchen sich rauszureden, weil ja max den Auftrag erteilt hat und nicht Hans…wird ihm aber nix nutzen.
Also rechnungen an hans und Betrugsanzeige gegen Max bei Hans androhen…
Denke ma dann wird sich hans das Geld von Max schon besorgen
Leider bleibt das Mäxchen Ihr Schuldner. Das war mal anders, als der § 419 BGB noch in alter Fassung bestand.
Heute müssen Sie kontrollieren, ob Mäxchen vielleicht noch im Lokal tätig ist - ggf. Hänschen nur als Strohmann fungiert. Dann hat Mäxchen einen Lohnanspruch an Hänschen, der gepfändet werden kann. Wenn das der Fall sein sollte, sollten Sie kontrollieren, ob Mäxchen seine Tätigkeit im Vermögensverzeichnis angegeben hat - wenn nicht, konfrontieren Sie ihn doch mal mit dem Verdacht des Meineides (Mindeststrafe: 1 Jahr Haft!!) - meist sind die Schuldner dann „verhandlungsbereit“. Wenn er nicht verhandelt, laden Sie ihn zur Nachbesserung der eidestattlichen Versicherung. Das ist kostenlos für Sie. Dort stellen Sie - oder lassen den Rechtspfleger Zusatzfragen bzgl. seiner Tätigkeit im Lokal stellen. Seit wann - in welchem Umfang - wie entlohnt etc. Überlegen Sie sich, wie sie ihn „richtig in die Grätsche nehmen“, so dass er alles offen legen muss.
Leider können Sie bei der Höhe der Forderung keine „besonderen“ Informationen über Mäxchen bekommen, die seine wirtschaftliche Situation deutlicher machte - die sind zu teuer und können deshalb nur beigezogen werden, wenn es um wesentlich höhere Forderungen geht.
Aber Sie können - wie gesagt - den fiktiven Lohnanspruch beim Hänschen als Drittschuldner pfänden - dabei spielt es keine Rolle, ob Hänschen Mäxchen wirklich bezahlt. Der Anspruch von Mäxchen reicht aus.
Ggf. können Sie auch mal eine Taschenpfändung machen.
Was ist eigentlich aus der Einrichtung des Lokals geworden, die ja wohl auf Hänschen übergegangen sein muss? Der größte Teil ist zwar gemeinhin Brauereigentum - aber kaffeemaschine, telefonanlage, Kassensysteme, Spielautomaten o.ä. sind oft im Eigentum des Pächters. hat Mäxchen die Sachen an Hänschen verkauft? Wenn ja, muss es Verträg dazu geben - wenn nicht, gehören sie noch Mäxchen - und eine gewerbliche Kaffeemaschine kann schon mal 20000 bringen.
Ein Lokal bietet darüber hinaus Möglichkeiten für viele andere Maßnahmen…
Also Rom ist noch nicht verloren - aber es sieht trotzdem nicht gut aus für Sie.
Seit wann hat der Bruder den Laden ?
Bereits zu der zeit als Du für den Laden tätig warst ?
Falls Ja dann würde ich Sagen : Hans Mustermann
Der damalige und auch jetzige Inhaber !
Sicherheitshalber würde ich die Gegenseite nochmal per Einschreiben nachweisbar in Verzug setzen und hierbei eine letzte Frist von z.b 7 Tagen einräumen !
Zahlt nicht fristgem dann würde ich den gerichtlichen mahnbescheid auf den Weg geben !!
ad hoc vermag ich Ihre Frage nicht klar zu beantworten. Sofern die Rechnung ursprünglich an das „Lokal“ als Rechtspersönlichkeit gegangen und der neue Inhaber der Rechtsnachfolger ist,könnte Ihre Annahme zutreffen.
Ist das „Lokal“/der Inhaber dagegen möglicherweise in die Insolvenz gegangen und der „Neue“ führt nun das Lokal, könnte es möglicherweise schwierig werden, die alten Forderungen durchzusetzen.