Fiktiver Fall: Im Jahre 2013 kündige A. ein Bankkonto bei der Bank B. Diese Kündigung wurde schriftlich von B. bestätigt. 2014 verkauft die Bank B. eine angebliche Forderung gegen mich an das Inkassounter- nehmen C.
Aufgrund der Kontoauflösung war für mich die Angelegenheit erledigt. Deshalb erfolgte auch keinerlei Schriftwechsel mehr, weder mit B. noch mit C.
A. bekam plötzlich vom Inkassounternehmen C. die Aufforderung angebliche Schulden aus 2013 bei B. Zinsen+Auslagen u. sonstige Kosten zu zahlen. Angeblich wurde diese Forderung der Bank B. an C. im Jahre 2014 verkauft.
M.E. ist doch davon auszugehen, daß die o.a. Forderung inzwischen verjährt ist.
Obiger Sachverhalt wurde im Bekanntenkreis heftig diskutiert.
Ich bin der festen Überzeugung, daß hier die Verjährung greift. Sollte dies nicht der Fall sein, lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Vielen Dank im voraus an alle Diskussionsteilnehmer.
Das:
„In Höhe der Hauptforderung tritt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Verjährung dann erst nach Ablauf von 30 Jahren ein, lediglich hinsichtlich der Zinsen gilt die eingangs genannte dreijährige Regelverjährung gemäß § 197 Abs. 2 BGB“.
Das scheinen die mit Hauptforderung zu meinen, lies da mal: https://www.anwalt.de/rechtstipps/grundsaetzliches-zur-verjaehrung-von-forderungen-von-banken_072260.html
Da geht´s aber um titulierte Forderungen und vollstreckbare, notarielle Urkunden.
Ignorieren würde ich das keinesfalls sondern erstmal mit Fristsetzung nachfragen worauf sich die sogenannte Hauptforderung bezieht.
Erst danach kann man dann entscheiden welche Verjährungsfrist in Deinem Fall eintritt und gegebenenfalls dagegen vorgehen. ramses90
Wie gesagt, du musst dich erkundigen, worum es überhaupt geht. „Hauptforderung“ ist nur die ursprüngliche Forderung in Abgrenzung zu Kosten der Rechtsverfolgung und Zinsen. Bei der Gelegenheit kannst du dich auf Verjährung berufen und die Antwort des Inkassounternehmens hier anonymisiert wiedergeben.
Seit meinem Antwortschreiben mit der Aufforderung den Titel für die Hauptforderung zu übersenden, ist Ruhe eingekehrt. Ich überlege noch, ob ich evtl. Anzeige wegen versuchten Betruges erstatten soll?!
Ich werde weiter berichten, sobald sich Neuigkeiten ergeben.
Eine alte Forderung zu stellen, die tatsächlich besteht, ist doch kein Betrug. Der könnte darin bestehen, dass die Forderung gar nicht bestand UND DAS INKASSOUNTERNEHMEN DAS AUCH WEISS! Es gibt keinen fahrlässigen Betrug, Betrug kann nur absichtlich begangen werden.
Kannst ja mal versuchen diese Absicht zu beweisen. Oder besser: einen Staatsanwalt zu überzeugen versuchen, dass da irgendwas zu holen ist.
Kommissar65 denkt vermutlich, dass es verboten ist, verjährte Forderungen geltend zu machen. Tatsächlich ist der Verjährungseinwand als Einrede konzipiert, auf die sich der Schuldner berufen muss. Unterlässt er dies, kann der Anspruch trotz Verjährung tituliert werden.