Inkasso, Mahnung etc

Hallo,
Ich habe 2 Fragen zum Inkasso:

  1. Muss ein Gläubiger bei nicht bezahlten Rechnungen zuerst Mahnung(en) an einen Schuldner schreiben bevor er ein Inkasso-Büro mit der Schuldeneintreibung beauftragt, oder darf der Gläubiger nach Ausstellung einer Rechnung einen gewissen Zeitraum einfach so, ohne sich weiter zu rühren warten und dann sofort ein entsprechendes Büro engagieren?

  2. Wenn im Forderungsschreiben des Inkasso-Büros fehlerhafte Angaben gemacht werden, ist dann das Schreiben und die damit verbundenen Forderungen zunächst hinfällig? (Konkret: Die Forderung des Inkasso-Büros wird mit der Nichterfüllung eines im April 99 abgeschlossenen Vertrags begründet. Die im Schreiben gemachten Angaben zum Datum des Vetragsabschlusses sind falsch)

Ist eine Forderung einmal entstanden, so kann der Gläubiger über diese Forderung grundsätzlich nach seinem Belieben verfügen, sie abtreten oder veräußern, oder schlicht einen Dritten mit ihrer Einziehung beauftragen, sofern nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen zwischen den Parteien im Wege stehen. Einziehungsermächtigung oder Veräußerung setzen nicht voraus, daß der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine Mahnung oder auch nur eine Rechnung hat zukommen lassen.

Wenn das Forderungsschreiben als Mahnung auszulegen sein sollte, so ist diese Mahnung wirksam, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls trotz falscher Angaben deutlich zu erkennen ist - erstens - wegen welcher Forderung die Mahnung ausgesprochen ist und - zweitens - daß der Empfänger nunmehr ernstlich zur Zahlung aufgefordert sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Ist eine Forderung einmal entstanden, so
kann der Gläubiger über diese Forderung
grundsätzlich nach seinem Belieben
verfügen, sie abtreten oder veräußern,
oder schlicht einen Dritten mit ihrer
Einziehung beauftragen, sofern nicht
ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften
oder Vereinbarungen zwischen den Parteien
im Wege stehen. Einziehungsermächtigung
oder Veräußerung setzen nicht voraus, daß
der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine
Mahnung oder auch nur eine Rechnung hat
zukommen lassen.

das ist so nicht ganz richtig! Zuvor braucht man noch den „Verzug“. Wenn ich eine Forderung haben, dies aber nie fällig stelle, dann ist sie nach Ablauf der Verjährungsfrist futsch. Darum muß man den Verzug „herstellen“. Das funktioniert so, indem man mind. eine 1. Mahnung schreiben muß (vorausgesetzt, die Forderung ist ohnehin zu einem bestimmten Termin fällig!) und dort reinschreibt, „…wir erwarten die Zahlung bis zum …“.

Wenn das Forderungsschreiben als Mahnung
auszulegen sein sollte, so ist diese
Mahnung wirksam, wenn unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls trotz falscher Angaben
deutlich zu erkennen ist - erstens -
wegen welcher Forderung die Mahnung
ausgesprochen ist und - zweitens - daß
der Empfänger nunmehr ernstlich zur
Zahlung aufgefordert sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Anmerken will ich noch, daß es bei berechtigten Forderungen nur eine Lösung gibt. Zahlen! Alles weitere kostet nämlich nur Geld.

  1. man muß den schuldner in verzug bringen d.h. man muß eine Mahnung oder Forderungsschreiben mit:
    welche höhe der forderung
    welchen grund und wann zu bezahlen war und wann zu bezahlen ist, es reicht nicht aus zu schreiben in 14 tagen das zahlungsziel muß kalendarmäßig bestimmbar sein also zum 10.05 oder 08.09
    nach ablauf dieser zahlungsfrist kann man die forderung verzinsen (verzugszinsen)
    nach ablauf der zahlungsfrist wird der betrag x mit 4% (übliche zinshöhe) verzinst, einen höheren zinssatz muß man nachweisen d. h. einen banknachweis erbringen dass die zinsen höher liegen „lohnt sich bei größeren beträgen schon eher“
    des weiteren empfehle ich kein inkassobüro zu nutzen da diese ziemlich teuer sind. ein mahnbescheid kostet 1,50 dm, wie man ihn ausfüllt wird ausführlich erklärt und die gerichtskostenmarken kann man dann bei gericht direkt kaufen, spart eine menge geld, macht jedoch etwas mehr arbeit.

hier ein paar §§ aus dem bgb die mit diesem thema zu tun haben §288, §284, §285, §286!

Abgesehen von einigen sprachlichen Auffälligkeiten, die hier nicht interessieren, ist diese Anmerkung auch und vor allem rechtlich nicht einwandfrei.

  1. Die Abtretung einer Forderung oder die Ermächtigung eines Dritten zu ihrer Einziehung setzt nicht Schuldnerverzug voraus.

  2. Die verzugsbegründende Mahnung muß weder die Höhe der angemahnten Forderung noch ihren Rechtsgrund oder eine weitere Zahlungsfrist bezeichnen, sofern der Schuldner auch ohne diese Angaben eindeutig erkennen kann, auf welche Forderung die Mahnung ausgesprochen sein soll. Überdies ist die Einräumung einer weiteren Zahlungsfrist für den Gläubiger oft nicht zweckmäßig, weil sie den Eintritt des Verzugs um die Dauer der Frist hinausschiebt.
    Im übrigen tritt Verzug nicht nur infolge einer Mahnung, sondern darüber hinaus auch durch Zustellung eines Mahnbescheids oder durch Klageerhebung, seit der Neufassung des §284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in bestimmten Fällen auch durch Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Einer besonderen Aufforderung bedarf es überhaupt nicht, wenn die Zeit für die Leistung kalendermäßig bestimmt ist.

  3. Ist Verzug eingetreten, so hat der Gläubiger kraft Gesetzes stets Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (und nicht irgendeines „üblichen“ Zinssatzes). Dieser Zinssatz beträgt auch nicht 4%, sondern ist durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung vom 01. 05. 2000 auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. 06. 1998 angehoben worden. Zur Zeit liegt der gesetzliche Zinssatz daher bei knapp 8% !

Hier wird eine ganze Reihe rechtlicher Begrifflichkeiten zu monströsem Unfug vermengt. Zur Richtigstellung folgendes:

  1. Die Abtretung einer Forderung (das ist der durch Rechtsgeschäft bewirkte Wechsel des Gläubigers) oder die Ermächtigung zu ihrer Einziehung setzt weder die Fälligkeit, noch den Verzug des Schuldners voraus. Es genügt, daß die Forderung entstanden ist oder zumindest ihr künftiges Entstehen möglich erscheint.

  2. Fälligkeit und Verzug sind genau auseinanderzuhalten. Fällig ist eine Forderung, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu fordern. Ist über die Fälligkeit einer Forderung keine Vereinbarung getroffen (z.B. Stundung) und ist sie auch nicht gesetzlich bestimmt, so tritt Fälligkeit automatisch sofort, d.h. mit Entstehung der Forderung ein. Keinesfalls jedoch setzt der Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung voraus, sofern die Parteien dies nicht ausnahmsweise so vereinbart haben.
    Mit dem Schuldnerverzug hat die Fälligkeit nur insoweit zu tun, als Verzug nur mit der Zahlung einer fälligen Forderung eintreten kann.

  3. Verzug tritt keineswegs ausschließlich infolge einer Mahnung ein. Verzug wird nämlich außerdem durch Zustellung eines Mahnbescheids sowie durch Klageerhebung, seit der Neufassung des §284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen auch durch Übersendung einer Rechnung begründet. Ist für die geschuldete Leistung in bestimmter Weise eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug darüberhinaus mit Ablauf dieser Zeit automatisch ein, ohne daß es einer besonderen Mitteilung bedürfte.
    Im übrigen ist die Mahnung an eine besondere Form, insbesondere an einen bestimmten Wortlaut, nicht gebunden. Es genügt, daß der Schuldner erkennen kann, daß er ernstlich zur Erbringung der Leistung aufgefordert sein soll. Die Mahnung muß auch nicht mit einer weiteren Frist verbunden werden (abgesehen davon, daß die Bestimmung einer weiteren Frist außerdem unzweckmäßig ist, weil durch die weitere Fristsetzung der Eintritt des Verzugs um diese Frist hinausgeschoben wird).

  4. All dies hat schließlich mit der Verjährung der betroffenen Forderung nur am Rande zu tun. Der Lauf der Verjährungsfrist wird weder durch den Eintritt der Fälligkeit (abgesehen von der Stundung, die die Verjährung hemmt) noch durch den Verzug als solchen beeinflußt.

offenbar schreibt hier ein Amateur auf dem Rechtsgebiet! Bitte etwas mehr Präzision bei der Fragestellung und Beantwortung. Ungefragtes wird nicht beantwortet, weil es schlichtweg daneben liegt!

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Hallo,
Ich habe 2 Fragen zum Inkasso:

  1. Muss ein Gläubiger bei nicht bezahlten

Ich habe etwas im Archiv gegraben. Schau mal folg. Url an:
http://jurathek.de/inkasso/mahnen.htm

damit bekommst Du einige Fragen beantwortet. Ich denke, dieser Hinweis hilft Dir weiter.