Ein patient bekommt ein Inkasso-Schreiben über eine ungezahlte Arztrechnung, welche bereits über 3,5 jahre zurückliegt über 390 Euro;
Mit 10% Zinsen, Mahngebühren und div. Inkassokosten wurden daraus
mittlerweile 640 Euro.
Nun zur Arztrechnung: Der Patient war bei diesem Arzt mehrere Jahre in Behandlung, er hatte auch dessen Telefonnunmmer und ähnliches. Zudem hat der Patient in der Zeit bestimmt 5 oder 6 Rechnungen dieses Arztes korrekt bezahlt, die betroffene Rechnung wurde jedoch „womöglich“ übersehen.
Eine Mahnung ist nicht bekannt!
Ist das so rechtens? Muss der Arzt nachweisen den Patienten angemahnt zu haben? Sind hier ein oder 2 Mahnungen obligatorisch? Muss der Arzt die Inkassokosten nicht selbst zahlen, falls er nicht nachweisen kann, dass er den Patienten angemahnt hat? Sind 10 % Schuldzinsen rechtens?
Besten Dank für Meinungen und Tips zu der Lage!
Manni
Nö - jedenfalls nicht, wenn die ursprüngliche Rechnung keinen Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB enthält.
in dem Absatz 3 steht das Wörtchen „Verbraucher“. Gehe ich recht mit meiner bisherigen Vermutung, dass ein IT Freiberufler, der seinen (gewerblichen!) Kunden eine Rechnung stellt, nicht explizit auf diesen Paragraphen hinweisen muss (und somit der Kunde automatisch ohne Mahnung nach 30 Tagen in Verzug gerät)?
Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf hinzuweisen?
in dem Absatz 3 steht das Wörtchen „Verbraucher“. Gehe ich
recht mit meiner bisherigen Vermutung, dass ein IT
Freiberufler, der seinen (gewerblichen!) Kunden eine Rechnung
stellt, nicht explizit auf diesen Paragraphen hinweisen muss
(und somit der Kunde automatisch ohne Mahnung nach 30 Tagen in
Verzug gerät)?
So steht es geschrieben (und so ist es sogar gewollt).
Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf
hinzuweisen?
Ist eine Privatrechnung nach diesen über drei einhalb Jhren (Bahndlungsdatum hier war Dezember 2004, Rechnungsdatum März 2005) heute noch gültig? Oder kann der Patient einfach die Zahlung verweigern?
Bekommt der Patient wegen so einem Inkasso-Verahren einen SCHUFA-Eintrag?
Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf
hinzuweisen?
Ich mach’s.
Was schreibst Du denn da?
So in der Art: Ich weise darauf hin, dass Sie gem. § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung den Rechnungsbetrag nicht leisten.
Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig, wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen ohne Mahnung eingetreten?
Interessant wird der Zeitpunkt dann ja, wenn man die Zinsen in einem Mahnbescheidantrag berechnen will…
5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sind nach § 288 Abs. 1 BGB immer möglich.
Muss eigentlich der Rechnungssteller ganz konkret nachweisen, dass er wegen einer nicht gezahlten Rechnung, seinen Kreditrahmen bei der Bank beanspruchen musste, der z. B. mit 15 %verzinst wird? Oder würde hier ein Hinweis zu dem O. g. ausreichen, dass die Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 3 BGB 15 % betragen?
Ich vermute mal nicht bzw. die Inanspruchnahme des Kreditrahmens wäre dann vermutlich konkret nachzuweisen (als Art Schadensersatz oder bin ich jetzt auf dem komplett „falschen Dampfer“?).
Was ist mit „Rechtsgrund“ in § 288 Abs. 3 BGB beispielhaft gemeint?
„Bitte beachten Sie, dass Sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung die Gesamtsumme begleichen (§ 286 Abs. 3 BGB). Die dadurch entstehenden Mehrkosten wären von Ihnen zu tragen.“
Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig,
wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14
Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen
ohne Mahnung eingetreten?
Nein, denn zur Vereinbarung eines Fälligkeitstermins benötigt man zwei Willenserklärungen, nicht nur eine.
Muss eigentlich der Rechnungssteller ganz konkret nachweisen,
dass er wegen einer nicht gezahlten Rechnung, seinen
Kreditrahmen bei der Bank beanspruchen musste, der z. B. mit
15 %verzinst wird?
Muss er.
Was ist mit „Rechtsgrund“ in § 288 Abs. 3 BGB beispielhaft
gemeint?
Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig,
wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14
Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen
ohne Mahnung eingetreten?
Nein, denn zur Vereinbarung eines Fälligkeitstermins benötigt
man zwei Willenserklärungen, nicht nur eine.
Tja, ich weiß nicht…
Der Grundsatz ist, dass eine Leistung sofort fällig ist.
Die Fälligkeit nach hinten zu schieben, ist für den Schuldner nur vorteilhaft. Hier könnte man in der Rechnung doch ein Angebot auf Vereinbarung über die neue Fälligkeit sehen, deren Annahme sich nach § 151 BGB regelt…
Nur ein kleines dogmatisches Spielchen am frühen Morgen.