Inkasso nach Arztrechnung

Hallo zusammen,

eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ein patient bekommt ein Inkasso-Schreiben über eine ungezahlte Arztrechnung, welche bereits über 3,5 jahre zurückliegt über 390 Euro;

Mit 10% Zinsen, Mahngebühren und div. Inkassokosten wurden daraus
mittlerweile 640 Euro.

Nun zur Arztrechnung: Der Patient war bei diesem Arzt mehrere Jahre in Behandlung, er hatte auch dessen Telefonnunmmer und ähnliches. Zudem hat der Patient in der Zeit bestimmt 5 oder 6 Rechnungen dieses Arztes korrekt bezahlt, die betroffene Rechnung wurde jedoch „womöglich“ übersehen.
Eine Mahnung ist nicht bekannt!

Ist das so rechtens? Muss der Arzt nachweisen den Patienten angemahnt zu haben? Sind hier ein oder 2 Mahnungen obligatorisch? Muss der Arzt die Inkassokosten nicht selbst zahlen, falls er nicht nachweisen kann, dass er den Patienten angemahnt hat? Sind 10 % Schuldzinsen rechtens?

Besten Dank für Meinungen und Tips zu der Lage!
Manni

Hallo!

Ist das so rechtens?

Nö - jedenfalls nicht, wenn die ursprüngliche Rechnung keinen Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB enthält.

Muss der Arzt nachweisen den Patienten
angemahnt zu haben?

Klar muss er das.

Sind hier ein oder 2 Mahnungen
obligatorisch?

Eine reicht.

Muss der Arzt die Inkassokosten nicht selbst
zahlen, falls er nicht nachweisen kann, dass er den Patienten
angemahnt hat?

Naja, auch Inkassoleute wollen wohnen und essen.

Sind 10 % Schuldzinsen rechtens?

Nur, wenn sie vorher vereinbart worden sind. Ansonsten sind es 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, momentan 8,19%.

Besten Dank für Meinungen und Tips zu der Lage!
Manni

Hi worldwidefab,

Ist das so rechtens?

Nö - jedenfalls nicht, wenn die ursprüngliche Rechnung keinen Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB enthält.

in dem Absatz 3 steht das Wörtchen „Verbraucher“. Gehe ich recht mit meiner bisherigen Vermutung, dass ein IT Freiberufler, der seinen (gewerblichen!) Kunden eine Rechnung stellt, nicht explizit auf diesen Paragraphen hinweisen muss (und somit der Kunde automatisch ohne Mahnung nach 30 Tagen in Verzug gerät)?

Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf hinzuweisen?

Gruss
norsemanna

Hallo!

in dem Absatz 3 steht das Wörtchen „Verbraucher“. Gehe ich
recht mit meiner bisherigen Vermutung, dass ein IT
Freiberufler, der seinen (gewerblichen!) Kunden eine Rechnung
stellt, nicht explizit auf diesen Paragraphen hinweisen muss
(und somit der Kunde automatisch ohne Mahnung nach 30 Tagen in
Verzug gerät)?

So steht es geschrieben (und so ist es sogar gewollt).

Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf
hinzuweisen?

Ich mach’s.

Hallo, danke für die Antworten.

2 geränzende Fragen zu der Thematik:

  1. Ist eine Privatrechnung nach diesen über drei einhalb Jhren (Bahndlungsdatum hier war Dezember 2004, Rechnungsdatum März 2005) heute noch gültig? Oder kann der Patient einfach die Zahlung verweigern?

  2. Bekommt der Patient wegen so einem Inkasso-Verahren einen SCHUFA-Eintrag?

Gruß

Guten Morgen worldwidefab,

Oder wäre es besser in einer Rechnung immer darauf
hinzuweisen?

Ich mach’s.

Was schreibst Du denn da?
So in der Art: Ich weise darauf hin, dass Sie gem. § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung den Rechnungsbetrag nicht leisten.

Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig, wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen ohne Mahnung eingetreten?

Interessant wird der Zeitpunkt dann ja, wenn man die Zinsen in einem Mahnbescheidantrag berechnen will…

5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sind nach § 288 Abs. 1 BGB immer möglich.

Muss eigentlich der Rechnungssteller ganz konkret nachweisen, dass er wegen einer nicht gezahlten Rechnung, seinen Kreditrahmen bei der Bank beanspruchen musste, der z. B. mit 15 %verzinst wird? Oder würde hier ein Hinweis zu dem O. g. ausreichen, dass die Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 3 BGB 15 % betragen?
Ich vermute mal nicht bzw. die Inanspruchnahme des Kreditrahmens wäre dann vermutlich konkret nachzuweisen (als Art Schadensersatz oder bin ich jetzt auf dem komplett „falschen Dampfer“?).
Was ist mit „Rechtsgrund“ in § 288 Abs. 3 BGB beispielhaft gemeint?

Vielleicht magst Du ja noch mal antworten…

Lieben Gruß

Trillian

Hallo,

  1. Ist eine Privatrechnung nach diesen über drei einhalb Jhren
    (Bahndlungsdatum hier war Dezember 2004, Rechnungsdatum März
  1. heute noch gültig? Oder kann der Patient einfach die
    Zahlung verweigern?

Die 3-Jahres-Frist (§195BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html) beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ($199BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html). Bei Ärzten entsteht aber der Anspruch nicht durch die Behandlung, sondern durch die Rechnungsstellung (folgt aus §12 GOÄ, http://www.e-bis.de/goae/Goae00000014.html, siehe auch: http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=48144). Im besprochenen Fall also Fristbeginn Ende 2005, Fristende Ende 2008. Passt also noch.

  1. Bekommt der Patient wegen so einem Inkasso-Verahren einen
    SCHUFA-Eintrag?

Nein. Dazu müsste er vorher eine Schufa-Klausel unterzeichnet haben und der Arzt Vertragspartner der Schufa sein (was er nicht sein kann).
Siehe: https://www.meineschufa.de/index.php?site=13_3&type=4

Gruß
loderunner (ianal)

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Huhu!

Was schreibst Du denn da?

„Bitte beachten Sie, dass Sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung die Gesamtsumme begleichen (§ 286 Abs. 3 BGB). Die dadurch entstehenden Mehrkosten wären von Ihnen zu tragen.“

Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig,
wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14
Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen
ohne Mahnung eingetreten?

Nein, denn zur Vereinbarung eines Fälligkeitstermins benötigt man zwei Willenserklärungen, nicht nur eine.

Muss eigentlich der Rechnungssteller ganz konkret nachweisen,
dass er wegen einer nicht gezahlten Rechnung, seinen
Kreditrahmen bei der Bank beanspruchen musste, der z. B. mit
15 %verzinst wird?

Muss er.

Was ist mit „Rechtsgrund“ in § 288 Abs. 3 BGB beispielhaft
gemeint?

ein Kontokorrent- bzw. Dispositionskredit.

Oder ist dies nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig,
wenn auf der Rechnung vermerkt ist, dass sie innerhalb von 14
Tagen zu begleichen ist? Ist der Verzug dann nach 14 Tagen
ohne Mahnung eingetreten?

Nein, denn zur Vereinbarung eines Fälligkeitstermins benötigt
man zwei Willenserklärungen, nicht nur eine.

Tja, ich weiß nicht…

Der Grundsatz ist, dass eine Leistung sofort fällig ist.

Die Fälligkeit nach hinten zu schieben, ist für den Schuldner nur vorteilhaft. Hier könnte man in der Rechnung doch ein Angebot auf Vereinbarung über die neue Fälligkeit sehen, deren Annahme sich nach § 151 BGB regelt…

Nur ein kleines dogmatisches Spielchen am frühen Morgen.

Levay

Nein, denn zur Vereinbarung eines Fälligkeitstermins benötigt
man zwei Willenserklärungen, nicht nur eine.

Tja, ich weiß nicht…

Der Grundsatz ist, dass eine Leistung sofort fällig ist.

Die Fälligkeit nach hinten zu schieben, ist für den Schuldner
nur vorteilhaft.

Nicht jedoch, wenn der Schuldner dann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug gerät

2:0 für dich.

Mit dir lege ich mich besser nicht an.

Levay

Hallo worldwidefab,
vielen Dank für Deine umfassende Antwort.
Schöne Weihnachten, lieben Gruß und (bald) gute Nacht
Trillian

Hallo Levay,
vielen Dank für Deine Konkretisierung und die Klärung durch worldwidefab.
Lieben Gruß
Trillian