angenommen ein Vater macht Schulden und hat einen Vollstreckungstitel Betrag 240 € im Jahre 1992 der Vater stirbt 2000.
Ein Inkassounternehmen meldet sich 2014 und möchte das Geld eintreiben. 2002 werden Briefe vom Inkasso an den Verstorbenen geschickt, die natürlich unzustellbar sind.
Es sind 2 Erben da, die vom Notar 2000 ein Schreiben erhalten,es gibt nichts zum erben.
Inkasso möchte mit Zinsen 640 €
Kann eine solche Forderung gültig sein?
Kann so eine Erbschaft ausgeschlagen werden>>>Keiner wußte von dem Titel?
Schuldtitel sind grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar. Ob es hier zuträfe muss man prüfen lassen.
Und die Erben können jetzt nach Jahren und Jahrzehnt natürlich nicht mehr das Erbe ausschlagen ! Sie sind längst Erbe geworden. Dazu besteht nur 6 Wochen Zeit seit Kenntnis Todes- bzw. Erbfall.
Der Gesetzgeber mutet den Erben eben zu, sich in recht kurzer Zeit einen Überblick über mögliche Erbschulden zu verschaffen und dann formell auszuschlagen.
Dazu ist es jetzt zu spät.
Anm.
2 Erben werden doch wohl die noch überschaubare Summe teilen und begleichen können, oder ?
na da sollte man sich doch einfach einmal an den Notar wenden…denn ich finde es schon recht komisch,das sich ein Notar meldet,wenn es doch angeblich nichts zu erben gibt…
Denn mit einem Notar bekommt man es bei einem Todesfall in der Regel nur dann zu tun,wenn der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hat…und das macht man eigentlich nur,wenn es was zu vererben gibt…
Ps:Warum lassen sich die Inkassos von 2002-2014 Zeit?
Erben wohnen seit Geburt im gleichen Wohnort (winziges Dorf) wie der Vater aber angeblich nicht auffindbar.
ein titel ist wie schon gesagt 30 Jahre gültig. Die Frage ist hier eher nach den Zinsen, wenn diese nicht tituliert werden, sollten die nach 3 Jahren verjähren.
genau das wäre ja dann die Pflichtverletzung des Notares…er hat die Erben auf ein überschuldetes Erbe hinzuweisen und auf die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Hallo,
woher stammt die Kenntnis, dass 2002 Briefe mit Forderungen an den Verstorbenen gingen?
Die Erben haben die Möglichkeit, nach Erbantritt eine Nachlassinsolvenz zu beantragen, wenn sie erkennen, dass das Erbe überschuldet ist. Wenn sie das schon 2002 konnten, müssen sie unter normalen Umständen „blechen“.