Hallo
Folgender Fall:
Online zum Download durch den Kunden bereitgestellte Rechung wird versehentlich nicht bezahlt. Zwei Wochen nach Zahlungsziel (BGB) kommt eine automatisch generierte E-Mail mit Mahnung: Man solle innerhalb einer Woche zahlen unter Angabe der Kundennummer oder der E-Mail-Adresse, sonst werde ein Inkassobüro beauftragt. Mahngebühren werden nicht erhoben. Zugleich wird der Vertrag vom Dienstleistungserbringer in einer 2. E-Mail zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Man zahlt den offenen Betrag zwei Tage später per Online-Überweisung auf das in Rechnung und Mahnung angegebene Konto. (Ausdruck liegt vor, Bankverbindung korrekt angegeben, Kontoauszug liegt ebenfalls vor.) Allerdings wählt man bei der Überweisung als Bezug nicht die in der Mahnung gewünschten Daten, sondern ursprüngliche Rechnungsnummer und -datum, was gleichermaßen eine eindeutige Rückverfolgung des Zahlungseingangs möglich machen sollte.
Dann geschieht erst mal nichts mehr. Vier Monate später, kurz vor Auslaufen des Vertrags, kommt ein Schreiben eines Inkassobüros.
Neben dem angeblich noch gar nicht bezahlten Rechnungsbetrag werden Zinsen bis heute, nicht näher spezifizierte „Kosten“, weiterhin seitens des Inkassobüros eine „Grundvergütung“ sowie eine „Auslagenpauschale“ berechnet.
Fragen:
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Nachdem die Zahlung nach Erhalt der Mahnung innerhalb der dort gesetzten Frist erfolgte, kann es doch eigentlich nicht sein, dass – entgegen der Zusicherung in der Mahnung – ein Inkassobüro eingeschaltet wird, oder?
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Wie ist in dem Zusammenhang der Lapsus zu sehen, dass bei der Überweisung nicht auf die Mahnung Bezug genommen wurde, sondern auf die Rechnung - wie dies bei fristgerechter Bezahlung auch der Fall gewesen wäre?
Gruß
smalbop