Inkasso und Mahnbescheid

Liebe/-r Experte/-in,

einer Bekannten hat ein Inkassoverfahren am laufen, wo Sie monatlich eine feste Summe abzahlt. Dem Inkassounternehmen ist diese Summe zu wenig und droht mit gerichtlichem Mahnbescheid.
Die Bekannte kann aber nicht mehr aufbringen, wie die Summe, die Sie monatlich überweist, was ein Drittel der Rate ist, den das Inkassounternehmen fordert.

Bei einem Mahnbescheid kann man doch Widerspuch einlegen.
Hat das in solch gelagerten Fall Sinn oder ist das eher schädlich??
Ein Gerichtliches Mahnverfahren kostet auch wieder Gebühren etc.,was die Schuldenlast auch nicht mindert.
Kann man dem Inkassounternehmen vorwerfen, die Kosten absichtlich n die Höhe zu treiben??

Danke für Ihre Mühe im Voraus.

Gruß
Jörg

Liebe/-r Experte/-in,

einer Bekannten hat ein Inkassoverfahren am laufen, wo Sie
monatlich eine feste Summe abzahlt. Dem Inkassounternehmen ist
diese Summe zu wenig und droht mit gerichtlichem Mahnbescheid.
Die Bekannte kann aber nicht mehr aufbringen, wie die Summe,
die Sie monatlich überweist, was ein Drittel der Rate ist, den
das Inkassounternehmen fordert.

Bei einem Mahnbescheid kann man doch Widerspuch einlegen.
Hat das in solch gelagerten Fall Sinn oder ist das eher
schädlich??

Das ist schädlich für den Geldbeutel. Denn dann kommt es zu einer Klage - und die kostet 3 Gerichtsgebühren und 2,5 - 3,5 Anwaltsgebühren. Da die Forderung offenabr begründet ist, wird sie den Prozess natürlich verlieren. UNd danach kann das Inkasso-Büro ihren Lohn pfänden. Das macht den Arbeitgeber sauer, weil er den pfändbaren Teil des Gehalts monatlich selber ausrechnen muss. Man darf Angestellte deshalb zwar nicht kündigen - aber mancher Arbeitgeber tut das - natürlich aus vorgeschobenen Gründen.

Was die Ratenhöhe angeht, spielt es keine Rolle, was die Dame will oder glaubt zahlen zu können. (Ich habe schon Schuldner mit 5600 € netto/MOnat gehabt, die steif und fest behaupteten, von dem kleinen Gehalt könne man doch keine Rate zahlen!!!) Maßgeblich ist die Pfändungstabelle - siehe Internet. Dort ist festgelegt, welcher Teil des Gehalts an den Gläubiger bei einer Pfändung bezahlt werden muss. Das Inkasso-Büro ist daran gebunden. Sicherlich hat das Büro einen gewissen Handlungsspielraum - aber das beschränkt sich meist auf weniger als 20% der pfändbaren Summe. Es ist anzuraten, mit dem Büro eine Lösung zu finden. Verlangt das INkasso-Büro hingegen eine Rate, die über dem pfändbaren Lohnanteil liegt, sollte die BEkannte das Büro darauf hinweisen und eine Zahlung in der pfändbaren Höhe anbieten. Eine Titulierung und Pfändung könnte dann vom INkasso-Büro rechtswidrig sein. So verhinderte sie, dass der Arbeitgeber davon etwas erfährt und hat keine Nachteile.

Ein Gerichtliches Mahnverfahren kostet auch wieder Gebühren
etc.,was die Schuldenlast auch nicht mindert.
Kann man dem Inkassounternehmen vorwerfen, die Kosten
absichtlich n die Höhe zu treiben??

Nein - es sei denn, die Kosten des INkasso-Büros lägen über: 1,3 GEbühren gemäß RVG (siehe im INternet) zzgl. Auslagenpauschale 20,00 € zzgl. Kontoführungskosten von maximal 3,00 € pro Monat zzgl. Kosten für jede Mahnung in Höhe von maximal 4,00 €. Andere Gebühren stehen dem INkasso-Büro nicht zu. Es kann zwar mehr fordern, die Bekannte kann aber eine sog. Minimierungseinrede erheben. Danach darf ein Inkasso-Büro nicht merh verlangen, als ein Anwalt in gleicher Sache. Hebegebühren und Einigungsgebühren, wie sie ein Anwalt zusätzlich nähme, stehen einem Inkasso-Büro hingegen nicht zu. Sofern das Inkasso-Büro das alles bestreitet, berufen Sie sich auf die Veröffentlichungen des Rechtspflegers Salten, Mahnabteilung des Amtsgerichts HAgen - der ist sowas wie der Papst in diesen Sachen. Auch kann man entsprechende Literatur- und Urteilsverweise im INkasso-Handbuch von Seitz und Veröffentlichungen von David finden.

Glück auf

PS: HAt IHre Bekannte ein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, muss sie gar nichts bezahlen. Es kommt dann zwar zu einem Vollstreckungsbescheid (Sie sollte dem Mahnbescheid dann nicht widersprechen). Aber zahlen muss sie nichts. Es wäre jedoch anzuraten, sofern sie noch jung ist oder z. B. noch eine Erbschaft erwarten kann, einen Deal mit dem Inkasso-Büro zu machen. Dieser sollte folgendermaßen aussehen:
„Ich bin unpfändbar und bleibe das aus folgenden Gründen…Nun will mir aber ein Bekannter aus meiner Misere helfen. Er will mir aber nur den Betrag XY zur Begleichung meiner Schulden geben. Dies auch nur dann, wenn damit alles beglichen ist.“ Und natürlich beträgt die Summe nur ca. 75 % der Hauptschuld (also der ursprünglichen Forderung). Das Inkasso-Büro wird sich mit ziemlicher Sicherheit darauf einlassen - weil es ansonsten ncihts bekäme. So spart die Bekannte 25% der Forderung und alle Kosten und Zinsen. Natürlich wird das INkasso-Büro verhandeln. Und ein Stück wird man sich u. U. annähern müssen. Sparen kann man aber einen Teil auf jeden Fall. Das aber geht eben nur, wenn man unpfändbar ist (Siehe Pfändungsfreigrenzen im Internet)
Glück auf

Danke für Ihre Mühe im Voraus.

Gruß
Jörg

Ein Widerspruch macht nur Sinn, wenn Sie etwas gegen die Forderung vorzubringen haben.

Sehr geehrter Herr,

aus Erfahrung kann ich Ihnen mitteilen, dass es bei Forderungen die ein Inkassounternehmen einfordert immer Sinn macht, die Forderung auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Ist die Forderung nach Grund und Höhe aber in Ordnung, steht es die Inkassounternehmen natürlich frei, das Mahnverfahren einzuleiten, wenn der Schuldner nicht oder zu wenig bezahlt, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

Im Mahnbescheidsverfahren kann man gegen den Mahnbescheid zwar Widerspruch einlegen. Wenn die Forderung aber ok. ist, lohnt sich das nicht, da dann alles nur noch teuerer wird.

Einem Inkassounternehmen kann in diesem Fall auch nicht vorgeworfen werden, dass es die Kosten in die Hlhe treibt, da das Unternehmen grundsätzlich das Recht hat, sich einen Titel gegen den Schuldner zu besorgen.

Wenn der Titel dann in der Welt ist (hier: Vollstreckungsbescheid), dann würde sich der Schuldner sowieso mit dem Gerichtsvollzieher auseinandersetzen, um einen Ratenzahlung zu vereinbaren. Leider gibt es dabei einen weiteren negativen Effekt, da eine Zwangsvollstreckung bei der Schufa eingetragen wird.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Mit freundlichen Grü0en

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Jörg,
die Bekannte sollte mit dem Inkassounternehmen (IU) verhandeln und eine Erhöhung der Raten anbieten.

Wenn das IU sich darauf nicht einlässt und einen Mahnbescheid (MB) erwirkt, muss dem unbedingt widersprochen werden. Denn sonst bekommt das IU einen Vollstreckungstitel und kann bei deiner Bekannten das Konto pfänden. Oder der Gerichtsvollzieher nimmt das iphone weg oder so. Bei einem Widerspruch allerdings ist mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen. Besteht der Anspruch, weswegen deine Bekannte an das IU zahlt, zu Recht, kommt aus dem Verfahren schließlich ein Urteil heraus, aus dem ebenfalls vollstreckt werden kann. Es wäre allerdings Zeit gewonnen. Nur die Kosten (Gericht, Anwälte) hätte deine Bekannte dann _auch noch_ zu tragen. Daher ist es vielleicht wirklich das Beste, wenn sie ihre Ratenzahlung erhöht, um MB und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Was anderes gilt natürlich, wenn der Anspruch der Gegenseite gar nicth besteht. Dann muss sie dem MB unbedingt widersprechen und im Gerichtsverfahren zu obsiegen hoffen.

Gruß, Januario (ohne Gewähr)

Lieber Joerg,
Es handelt sich bei diesem Problem hauptsaechlich um Verfahrensrecht. Das deutsche Verfahrensrecht unterscheidet sich jedoch wesentlich vom schweizerischen Verfahrensrecht, mit dem ich vertraut bin. Nach Schweizer Recht waere es nicht zulaessig, eine vereinbarte Ratenzahlung einseitig und selbstaendig abzuaendern, weshalb in diesem Falle, falls es zu keiner guetlichen Einigung kommt, die einvernehmliche Einigung als gescheitert gilt und das (SchKG)-Betreibungsverfahren seinen Lauf nehmen wuerde, in dessen Verlauf allerdings im Falle einer Lohnpfaendung die monatlichen Raten nach den Verhaeltnissen des Schuldners festgelegt wuerden. Moeglicherweise wuerde es auch zu Pfaendungen von Vermoegenswerten des Schuldners kommen.

Hallo Januario,

danke für die Answort.

Aber eine Ratenerhöhung kann die Bekannte nicht zahlen.
Sie kann ja nicht mal die geforderte Ratenhöhe aufbringen, sonst kann Sie nicht mehr zur Arbeit fahren und hat keine Arbeit mehr…

Das Inkassounternehmen will nicht mit sich verhandeln lassen.

Gruß
Jörg

Sehr geehrter Herr Kutz,

danke für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.

Ich werde mit der Bekannten reden und Ihr die Rechtslage erklären. Bevor Sie noch mehr Porzelan zerschlägt…

Gruß
Jörg

Ein Inkassounternehmen darf natürlich die Kosten nicht unnötig -etwa durch überflüssige gerichtliche Verfahren - in die Höhe treiben. Es muß aber in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers - des Gläubigers - berücksichtigen. Für den kann es sinnvoll sein, daß der Anspruch durch ein gerichtliches Mahnverfahren tituliert wird, um den Anspruch zu sichern und notfalls vollstrecken zu können, falls der Schuldner nicht zahlt.

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid führt dazu, daß die Angelegenheit gerichtlich geklärt wird. Dies hat den Nachteil höherer Kosten, ist aber gegebenenfalls von Vorteil, um durch Einschaltung eines neutralen Richters eine angemessene Ratenzahlung zu erreichen und etwa durch einen Vergleich ein für allemal festzuschreiben.

Ein Widersrpruch empfiehlt sich auch, weil meist zu hohe Gebühren des Inkassobüros mitberechnet werden.

Im ersten Schritt sollte aber versucht werden, durch Vorlage entsprechender Nachweise das Inkassobüro davon zu überzeugen, daß eine höhere Ratenzahlung nicht möglich ist und auch durch ein Manverfahren nicht zu erreichen wäre.

Sofern man von Freunden, Verwandten o.ä. einen Geldbetrag leihen kann, sollte man versuchen, dem Inkassobüro eine Einmalzahlung, vielleicht die Hälfte der Gesamtforderung ohne Zinsen und Kosten, anzubieten, um die Angelegenheit abzuschließen. Für das Inkassobüro ist das oft akzeptabler, als über Monate oder Jahre kleine Ratenzahlungen zu überwachen.

Hallo Herr Klaukien,

danke für Ihre ausführliche Antwort.

So ähnlich habe ich mir das schon gedacht.

Ob der Bekannten jemand Geld leiht, weiß ich nicht, werde es Ihr aber vorschlagen. Vielleicht ist dann die Angelegeheit schneller aus der Welt.

Gruß
Jörg

Lieber Jörg,
einem MB kann man nur inhaltlich widersprechen, z.B. wenn die Forderung nicht stimmt, aber nicht, weil man kein Geld hat, seine Schulden zu bezahlen. Absichtlich wird das Inkassounternehmen die Kosten kaum in die Höhe treiben. Die müssen ja selber zusehen, dass sie soviel wie möglich von dem Geld zurückbekommen. Es ist leider üblich, dass die aus diesem Grunde Druck machen. Deine Bekannte sollte versuchen, mit dem Inkassobüro zu reden oder zu schreiben und dabei die eigene finanzielle Situation offenlegen (Höhe des Einkommens, mtl. Verpflichtungen, etc.) und auf dieser Grundlage ihre Rückzahlung anbieten. Eventuell selber noch mal mit der Pfändungsfreigrenze abgleichen. Ansonsten empfehle ich die nächstbeste Schuldnerberatung (Caritas, Diakonie, Wohlfahrtsverbände…).
Gruß, Daniela

Aber eine Ratenerhöhung kann die Bekannte nicht zahlen.
Sie kann ja nicht mal die geforderte Ratenhöhe aufbringen,
sonst kann Sie nicht mehr zur Arbeit fahren und hat keine
Arbeit mehr…

Das Inkassounternehmen will nicht mit sich verhandeln lassen.

>>>>was mir noch einfällt: Schuldnerberatungsstelle. Und: Wenn schließlich vollstreckt wird (egal ob aus MB oder Urteil), gibt es immer noch den Pfändungsschutz. Bestimmte Dinge, die man zum Leben und Arbeiten braucht, sind nicht pfändbar ebenswo wie ein bestimmtes Mindesteinkommen.

Und: Wenn deine Bekannte das Geld zweifelsfrei schuldet, sollte sie keinen Widerspruch einlegen, damit kein Gerichtsverfahren ausgelöst wird, was weitere Kosten verursacht.

Gruß
Januario (ohne Gewähr)

Hat das in solch gelagerten Fall Sinn oder ist das eher schädlich??
Kann man dem Inkassounternehmen vorwerfen, die Kosten absichtlich n die Höhe zu treiben??

Hallo, Jörg

ein Widerspruch hat wenig Sinn, wenn die Forderung gerechtfertigt ist. Es würden nur weitere Kosten für das sog. streitige Verfahren entstehen.

Wenn das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreibeträgen (kann mann googeln) liegt, kann man dem Inkassounternehmen schreiben, dass eine höhere Rate nicht gezahlt werden kann. Dann kann man mitteilen, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid fruchtlos bleiben wird, weil Vermögen über den Pfändunsgfreibetrag nicht vorhanden ist. So sollte man andeuten, dass im Falle eines Mahnbescheides /Vollstreckungsbescheides dann gar nichts mehr gezahlt werden kann / werden wird. Vielleicht nehmen sie dann vom Antrag auf Erass eines Mahnbescheid Abstand und geben sich mit der angebotenen Rate zufrieden, die man nochmals anbieten sollte.

Viel Glück

MfG
Vierten

Tja, das ist gar nicht so einfach zu beurteilen. In der Regel sind Inkassounternehmen zufrieden, wenn jemand überhaupt regelmäßig eine nennenswerte Rate zahlt. Problematisch ist es, wenn die Rate nicht einmal reicht, um die laufenden Verzugszinsen zu decken, die Schuld also trotz Zahlung weiter anwächst.

Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid kann man mit dem beiliegenden Formular innerhalb von vierzehn Tagen durch ein einfaches Kreuzchen Widerspruch einlegen. Dann muß der Gegner eine Zivilklage beim zuständigen Gericht (meist das des Schuldners) einreichen, was in der Tat zusätzliches Geld kostet, wenn die Forderung berechtigt ist. Wird man verurteilt oder vergleicht sich vor Gericht, hat der Gegner einen rechtskräftigen Titel, mit dem er den Gerichtsvollzieher in Marsch setzen oder eine Kontopfändung erwirken kann. Schlimmstenfalls droht dann die Eidesstattliche Versicherung, womit man kreditmäßig erledigt ist. Als reine Flucht- oder Verzögerungsmöglichkeit ist der Widerspruch daher nicht ratsam. Allerdings lassen sich auch Gerichtsvollzieher oft auf Teilzahlungen ein.

Andererseits drohen manche Gläubiger, gerade bei kleineren Forderungen im dreistelligen Bereich, auch nur mit dem Gericht, machen ihre Drohung aber nicht wahr, weil das viel zu aufwendig wäre.

Um Genaueres sagen zu können, müßte man den konkreten Fall kennen.

Wenn die Forderung an sich begründet ist (also eine Klage begründet wäre), dann ist dem Inkassounternehmen rechtlich kein Vorwurf zu machen.

Wenn dann ein Mahnbescheid beantragt wird und es dem Schuldner nicht nur darum geht, Zeit zu schinden (was in der Tat mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, weil es dann zum Prozess kommen müsste), dann sollte kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden und kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Das Inkassounternehmen wird dann ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben. Hier ist der Schuldner aber durch Pfändungsgrenzen und Pfändungsverbote geschützt und das Inkassounternehmen wird unter Umständen keine höheren Raten eintreiben können, sondern womöglich sogar niedrigere oder gar keine Raten (solange der Schuldner zu wenig EInkommen und Vermögen hat).

Wenn also in der Tat beim Schuldner nichts zu holen ist, sollte man dem Inkassounternehmen das eingehend darlegen und glaubhaft machen, damit es auf den Mahnbescheid verzichtet.

Hallo Jörg,

es kommt darauf an, was Ihre Bekannte mit dem Inkassounternehmen als monatlichen Zahlbetrag vereinbart hat. An diese Vereinbarung MUSS sie sich halten.

Nachträgliche „Kürzungen“ - egal aus welchem Grund - müssen der Gegenseite rechtzeitig angezeigt und - in Ihrem Falle - abgesprochen werden. Anderenfalls ziehen sie i.d.R. empfindliche Konsequenzen nach sich. Neben Mahngebühren kommt dann eben auch ein Mahnbescheid.

Gegen diesen dann Widerspruch einzulegen, ist nach der von Ihnen geschilderten Sachlage wenig hilfreich, da der Anspruch des Gläubigers ja berechtigt ist.

Nur wenn Ihre Bekannte die niedrige Summe (schriftlich) vereinbart hätte, wäre der Fall anders und ein Widerspruch würde Erfolg versprechen.

Ich würde versuchen, mit dem Inkassounternehmen erst einmal zu sprechen; evtl. lassen sie mit sich reden.

Gruß und viel Erfolg!!
FG

Das kann man schon…nur wird es schwer, dies zu beweisen. Der Einspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid ist nicht kostenpflichtig…

Hallo,
das kann nur anhand des konkreten Falles mit konkreten Zahlen und Hintergrund beurteilt werden. Wende dich am Besten an einen Anwalt oder die Verbraucherberatung, notfalls eine Schuldnerberatung.

Gruß
cosis

Hallo Jörg,

zunächst ist mir nicht ganz klar, auf welcher Grundlage die Inkassogesellschaft den monatlich zu leistenden Betrag einseitig erhöhen will. Hintergrund ist, dass den monatlichen Raten in der Regel eine Vereinbarung zur Teilleistung zugrunde liegt, die die Inkassogesellschaft nicht so einfach einseitig ändern kann.

Zum Mahnverfahren: Beim Mahnverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, bei dem rein formell geprüft wird, ob der Kläger formell gesehen einen Anspruch vollständig vortragen kann. In dem Formular muss er Anspruchsgrundlage, Anspruchshöhe und Anspruchsgegner nennen.

Auf dieser Grundlage erlässt das Mahngericht (i.d.R. ein Amtsgericht) einen Mahnbescheid, der dem Beklagten zugestellt wird. Dieser hat dann die Möglichkeit, gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, indem er an der in dem Mahnbescheid hierfür vorgesehenen Stelle ein Kreuz setzt.

Ist der Beklagte der Ansicht, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe gegeben ist, sollte er auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Ansonsten ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid. Dieser Titel steht einem Versäumnisurteil gleich, was dazu führt, dass der Beklagte das Verfahren zwar noch nicht verloren hat, aber nichtsdestotrotz die Kosten des Mahnverfahrens zu zahlen hat.

So, ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Hallo Jörg,

kann es sein, dass ich die Frage schon beantwortet habe?
Jetzt hab ich sie noch einmal bekommen.

Noch einmal kurz: Unbedingt die Verbraucherzentrale kontaktieren oder einen Anwalt einschalten. Gibt es eine Rechtsschutzversicherung? Dann geht alles leichter.

Gruß Katja