Hallo zusammen!
Angenommen Person A muss eine Forderung begleichen. Die Forderung wurde nun von einem Inkasso-Unternehmen übernommen. Die Forderung ist nun fast doppelt so hoch, da sich das Inkasso-Unternehmen immer etwa ein halbes Jahr Zeit nimmt, bis es sich wieder bei A meldet. In der Zeit werden wahrscheinlich die ganzen Zinsen immer oben drauf geschlagen.
Nun hat A eine Auflistung vom Inkasso-Unternehmen gefordert, aus der ersichtlich wird, wie sich die Summe der Forderung genau zusammen setzt. A hat eine Frist gesetzt, doch bisher kam keine Antwort und auch keine Auflistung.
Was kann A nun machen? Das Inkasso-Unternehmen hat A ebenfalls eine Frist gesetzt, die Forderung zu begleichen, die nun natürlich auch schon verstrichen ist. Muss A auch die Zinsen zahlen, und Gebühren, die in der Zeit anfallen, wenn sich das Inkasso-Unternehmen nicht meldet, und sich Zeit lässt?
Welche Gebühren müsste A genau zahlen? Alle die angefallen sind, als die Forderung noch nicht vom Inkassounternehmen abgekauft wurden? Also Zinsen und Mahngebühren. Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Hallo !
Das ist ja ein starkes Stück,die schlagen was auf die Geldforderung auf und je länger man mit dem Bezahlen wartet umso mehr wird das.
Darf das sein ?
Man könnte auch bis 1 Woche vor Verjährung warten und dann die Summe und reichlich Zinsen nachfordern,man muss sich nicht zwischendurch melden. Hauptsache,die Forderung(die Hauptforderung,also die urspünglich geschuldete Zahlung) besteht zu recht und ist auch fällig geworden.
Stellt sich die Frage,warum man nicht gezahlt hat oder nun immer noch nicht zahlt,zumindest die sogenannte Hauptforderung.
Eine Aufstellung der Zinsen und Gebühren kann man auch dann noch fordern,wenn man die nicht nachvollziehen kann oder sie einem unplausibel oder zu hoch vorkommen.
MfG
duck313
A hat nie eine Mahnung erhalten, da er umgezogen ist. Die Höhe der eigentlichen Hauptforderung, kennt A nicht einmal. Sie wird auf etwa 60 € geschätzt. Das erste Mal hat A davon erfahren, als sich das Inkassounternehmen gemeldet hat. Und nun will A natürlich eine Auflistung sehen. Aber das Inkasso-Unternehmen meldet sich einfach nicht.
Hallo !
Man muss keine Mahnung erhalten !
Hauptsache die Sache war fällig,etwa bei der Formulierung „Zahlbar in 14 Tagen ohne Abzug“. Dann ist nach der Frist bereits Zahlungsverzug eingetreten.
In der Inkassoforderung soll nur eine Zahl drin stehen,ohne alle Aufschlüsselung ? Und könnte man die Summe mal erfahren,wenn die geschätzte Hauptforderung ca. 60 € betrüge ?
Und wenn man sich an das ursprüngliche Unternehmen wendet,bei der man die Schulden hat ?
Es ist doch nicht mal gesagt,die haben die Forderung abgetreten,das Inkassobüro ist für die nur tätig.
MfG
duck313
Es wurde bereits bei dem ursprünglichen Unternehmen nachgefragt. Diese wollten keine Auskunft geben, man solle sich nur noch an das Inkassounternehmen wenden, da die Forderung abgetreten wurde.
Somit wird es ja wohl so sein, dass die Forderung an das Inkasso verkauft wurde, oder?
Man muss keine Mahnung erhalten !
Doch. Ausnahmen: siehe § 286 BGB.
Hauptsache die Sache war fällig
Nein.
etwa bei der Formulierung
„Zahlbar in 14 Tagen ohne Abzug“.
Nein. Einfach falsch.
Also hätte man in dem Fall eine Mahnung erhalten müssen. Doch hat man diese nie bekommen, da man schon vor der Kündigung umgezogen ist. Und erst, als man schon 1 Jahr an der neuen Adresse wohnte, meldete sich das Inkassounternehmen.
Muss man also in dem Fall trotzdem die ganzen Gebühren zahlen, wenn man als Schuldner nie eine Mahnung bekommen hat?
Man muss nicht zahlen, wenn man eine Mahnung erhält, sondern wenn die Forderung fällig ist. Hier ist sie ja inzwischen vielfach angemahnt werden, so dass sich diese Frage nicht ernsthaft stellt. Der Rest ist Rechnerei und hängt von allen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Großen und Ganzen neigen Inkassobüros eher dazu, zu viel Geld zu beanspruchen.
Das leuchtet mir ein. Jedoch wurde der Vertrag eigentlich fristgerecht gekündigt, auf dem Postweg, allerdings ohne Einschreiben. Da man umgezogen ist, kamen nie Mahnungen an, sodass man dem schon eher nachgehen konnte.
Hallo !
Gut,streiche „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ durch "Zahlbar bis zum 30.Mai.2009 "
MfG
duck313
Hallo !
§ 286 BGB sagts doch, einer Mahnung bedarf es nicht für den Verzug,wenn ein Kalenderdatum für die Leistung genannt wird.
Was stimmt nun nicht ?
MfG
duck313
§ 286 BGB sagts doch, einer Mahnung bedarf es nicht für den
Verzug,wenn ein Kalenderdatum für die Leistung genannt wird.
Nein, nicht „genannt“, sondern bestimmt.
Was stimmt nun nicht ?
Dass die datumsmäßige Bestimmung iSd. § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB zwischen den Parteien vereinbart sein muss (zB. Zahlungsdatum der Miete im Mietvertrag) und nicht einseitig durch den Gläubiger festgesetzt werden kann.