Hallo liebe Experten,
ich befasse mich aktuell mit der Konsolidierung der
aufgelaufenen Schulden eines Freundes. Ohne näher auf seine
damalige Situation einzugehen, stellt sich der Sachverhalt
folgendermaßen dar:
Im Jahr 2008 wurden bei einem Versandhaus (Otto) Waren
bestellt. Wert mit Zuschlägen: Etwa 1200 Euro
Unten ist von einem „Warenwert“ von 1000,00 € die Rede (Der Wert entspricht meist nicht dem Kaufpreis. Ich gehe davon aus, dass der „Kaufpreis“ gemeint ist) . Ich weiß nun nicht, um welche „Zuschläge“ es geht, gehe aber von einem Kaufpreis von 1000 € aus.
, auf 24
Monatsraten abzuzahlen. Raten wurden anfänglich gezahlt, dann
gar nicht mehr. Im Jahr 2009 ging der Vorgang an den Deutschen
Inkassodienst (DID). Es wurde seitens des Schuldners
angeboten, 30€ monatlich abzuzahlen - was auch seit diesem Tag
durchgängig geschah. Nun habe ich ihn gebeten, eine
detaillierte Forderungsaufstellung anzufordern, die mir
vorliegt. Hierzu einige Fragen:
- es werden „Inkassovergütung“ (174,49€) +
„Vergleichs/Einigungsgebühr“ (152,76€) berechnet. Sind diese
Posten rechtens, müssen diese Posten gezahlt werden?
Inkassokosten sind Verzugsschäden, die dem Verkäufer entstanden sind, weil der meist pflichtvergessene Käufer in verwerflicher Weise seiner Zahlungspflicht nicht nachkam. NATÜRICH sind die zu ersetzen!! (Voraussetzung: Der Käufer befand sich bei Abtretung der Forderung an das Inkasso-Büro bereits im Verzug. Davon ist hier auszugehen. Näheres dazu finden Sie im Internet unter „Verzug“
Auch müssen Sie nur dann ein Inkasso-Büro bezahlen, wenn der Gläubiger Sie nicht weniger als 2 mal gemahnt hat (Argument: Wer dreimal gemahnt wurde und NICHT zahlt, ist nicht zahlungswillig und muss gleich verklagt werden. In solch einem Fall ein Inkasso-Unterenhmen einzuschalten ist Kostentreiberei) und Sie danach nicht zumindest Teilzahlungen geleistet haben (Argument: Siehe oben). Da Sie hier aber bereits Raten bezahlt haben, müßten Sie auch dann das Inkasso-Büro bezahlen, wenn Sie mehr als zweimal gemahnt wurden. (Argument: Wenn Zahungen geleistet wurden, ist offensichtlich, dass doch ein Zahlungswille besteht und die Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens doch notwendig war))
Zur Höhe: Ein Inkasso-Büro darf vom Verkäufer (Gläubiger) nehmen, was es will. Es ist nicht an eine Gebührenordnung gebunden, wie z. B. ein Rechtsanwalt. Der Gläubiger darf dem Käufer (Schuldner) diese Kosten als sog. „Verzugsschaden“ in Rechnung stellen - oder, wie es hier geschah, vom Inkasso-Büro in Rechnung stellen lassen.
Das könnte dazu führen, dass völlig überhöhte Summen vom Schuldner zu zahen wären, wenn es keinerlei Grenzen gäbe. Diese Grenze ist gemäß sog. „Kostenminimierungsprinzip“ die Gebühr, die ein Rechtsanwalt in gleicher Sache gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung stellen könnte. Wobei manche Einzelgebühren, die der Rechtsanwalt gemäß dem RVG berechnet, ein Inkasso-Büro nicht in Rechnung stellen darf - bzw. nur, wenn es sie besonders geschickt in der Rechnung „versteckt“. Es kommt darauf an, wie das Inkasso-Büro die Rechnungsposition nennt, und darauf, ob der Richter, bzw. der Rechtspfleger am Mahngericht diese Positiion anerkennt oder nicht. (Das hier genau auszuführen sprengte diese Antwort und ist für einen Laien unverständlich. Berücksichtigen Sie bitte, dass es dutzende von Kommentaren (Erläuterungen zu GEsetzen) mit tausenden von Seiten nur zu dieser Vergütungsproblematik gibt und viele tausend Urteile. Es wurden allein über Inkasso-Abrechnungen dutzende Bücher geschrieben. Das wichtigste ist das „INkasso-Handbuch“. Als Autoren sind von besonderer Bedeutung: Salten, David u. a.)
Grundsätzlich gilt:
Ein Rechtsanwalt darf zwischen 1,3 und 2,3 Gebühren nehmen (Siehe Tabelle zum RVG im Internet). 1,3 Gebühren ohne Begründung, 2,3 Gebühren nur mit besonderer Begründung, wenn es sich um einen schweren Fall handelte. Setzen Sie also bei einem Inkasso-Büro erst einmal 1,3 Gebühren an.
(Es gibt eine Mindermeinung, die den Inkasso-Büros nur 0,2 Gebühren zugesteht, weil sie rechtlich nur den Auftrag haben, Mahnungen zu schreiben und der Rechtsanwaltsauftrag umfangreicher sei. Das aber ist falsch - und da es nur eine Mindermeinung ist,hat sie in der Praxis keine Bedeutung und wird an dieser Stelle auch nicht diskutiert.)
1,3 Gebühren werden in den den meisten Gerichten auch anerkannt.
(Wie umstritten die Problematik ist, erkennen Sie daran, dass manche Richter INkasso-Gebühren grundsätzlich nicht anerkennen, was m. E. aber eine Rechtsbeugung ist. Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und bei dem Zeitschriftenverlag IWW können Inkasso-Unternehmen hunderte Urteile dazu bekommen und genau sehen, welches Gericht welcher Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung folgt. Sie hingegen bekommen diese Informationen nicht. Um diese zu bekommen, müßten Sie in einer Uni- oder Gerichts-Bibliothek alle diesbezüglichen Urteile zumindest der letzten 3 Jahre des für Sie zuständigen Gerichts aus Fachzeitschriften zusammenstellen, was wochenlange Arbeit für Fachleute wäre (Ein Laie würde gar nicht erkennen, welches Urteil maßgebich ist) und von keinem Rechtsanwalt für Sie gemacht wird. Es sei denn, sie bezahlten dafür ca. 120,00 € /Std.)
Gehen Sie also davon aus, dass Sie 1,3 Gebühren gemäß RVG bezahlen müssen.
Zur Einigungsgebühr: Ein Rechtsanwalt darf 1,5 Einigungsgebühren in Rechnung stellen, wenn eine Einigung (früher „Vergleich“) stattgefunden hat. Eine Ratenzahungsvereinbarung ist gemäß herrschender Meinung eine Einigung in diesem Sinne (Eine Mindermeinung verneint das, wei der Gläubiger auf nichts verzichtet, sondern nur die Frist verlängert. Das sieht diese Mindermeinung nicht als Entgegenkommen im Sinne einer Einigung)
Ein Inkasso-Unternehmen kommt mit einer Einigungsgebühr meist nicht durch. Auch hier spielt wieder die persönliche Rechtsauslegung der entscheidenden Rechtspfleger (bei einem Mahnbescheid) oder Richter (Bei einem Urteil) eine Rolle.
Ich empfehle, dem DID mitzuteilen, dass Sie die Einigungsgebühr nicht anerkennen. Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung stünde sie den Inkasso-Unternehmen nicht zu.
- es werden „Kontoführungsgebühren“ berechnet. Müssen diese
gezahlt werden?
Auch das ist umstritten. Die herrschende Meinung erkennt diese Gebühren an, sofern das Inkasso-Büro die Forderung einzieht und Sie nicht direkt an den Gläubiger bezahlen sollen. Höhe gemäß ständiger Rechtsprechung: maximal 3,- € / Monat
- die ursprüngliche Hauptforderung besteht nicht nur aus dem
Warenwert (etwa 1000€), sondern auch aus Ratenaufschlägen von
etwa 200€
Zulässig sind nur 1,3 Gebühren - keine weiteren „Ratenaufschläge“. (Siehe oben)
sowie Mahngebühren von etwa 50€.
Mahngebühren sind nur ab dem ZEitüpunkt zulässig, ab dem Sie sich im Verzug befanden. (Siehe oben) Grundsätzich kann man sagen: Nach der ersten Mahnung befinden Sie sich im Verzug. Die erste Mahunung darf daher nicht in Rechnung gestellt werden. Ansonsten darf jede weitere Mahnung mit ca. 4 Euro in Rechnung gestellt werden (herrschende Rechtsprechung. Manche Gerichte erkennen nur 2 Euro pro Mahnung an, manche aber auch 8 Euro)
Hat der Gläubiger hingegen bereits einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirkt, darf das Inkasso-Büro nur 0,3 Gebühren insgesamt pro Einzelmaßnahme verlangen. Alle anderen vorgerichtlichen Gebühren sind nämlich im Titel (VB oder Urteil) enthalten. (Was eine Einzelmaßnahme ist, ist für Sie als Laie kaum erkennbar. Darüber gibt es auch viele urteile und Kommentarstellen. Sehen Sie es grob als einzelnen Vollstreckungsakt - also z. B. eine Lohnpfändung, mit allem was dazu gehört.
Wenn also das Inkasso-Büro nach Tituierung (nachdem díe Sache vor Gericht war) Gebühren verlangt, kommt es darauf an, ob es die Gebühren aus dem Titel sind, oder zusätzliche Gebühren , die dann über 0,3 Gebühren hinaus nicht zulässig wären.
gerechtfertig/rechtens, dass auch diese mit eingetrieben
werden?
- es werden seit 2009 regelmäßig 30€ monatlich an das
Inkassounternehmen gezahlt, dies sind zwischenzeitlich 750€.
Der reine Warenwert ist fast abgetragen - offen sind aber noch
immer durch Zinsen und die o.a. Gebühren usw. 950€. Was kann
man hier machen? Vergleich anbieten? Oder sich darauf
beziehen, dass der Warenwert beglichen ist?
Nein- der Kaufpreis (was Sie fälschlich „Warenwert“ nennen) wurde nicht bezahlt. Sie bezahlten zuerst die Kosten (Inkassogebühren, ggf. Rechtsanwatsgebühren, Auskünfte, Einwohnermeldeamtsanfragen etc.), dann die Zinsen und erst dann den Kaufpreis (Die sogenannte „Hauptforderung“) Der offene Rest ist der Rest des Kaufpreises!! Diese Verrechnung Ihrer Zahlungen ist gesetzich vorgeschrieben und auch logisch, wenn Sie mal darüber nachdenken.
- wurden durch die regelmäßigen Zahlungen irgendwelche
Bedingungen automatisch anerkannt?
Die von Ihnen anerkannten Bedingungen stehen in der von Ihnen üblicherweise zu unterzeichnenden Ratenzahlungsvereinbarung, die Ihnen vom DID zugeschickt worden sein müßte und an diesen zurück zu schicken war. Damit verzichten Sie auf Klagen ,erkennen die Forderung und die Nebenkosten an etc.
Ansonsten erkennen Sie zumindest durch Zahlung die Zahungspficht durch ihre Teilzahung an und die Verjährung beginnt mit jeder Teilzahlung neu zu laufen (3 Jahre)
- was ist hier sonst noch zu beachten, um den Schuldner hier
möglichst günstig herauszuholen? Ich bin für jede Idee
dankbar.
Warum wollen Sie den Schuldner hier möglichst günstig heraus holen? Haben Sie noch ein Rest von Rechtsbewußtsein und VErantwortung? Dann machen Sie dem Schuldner klar, dass er gefälligst nichts zu kaufen hat, wenn er es nicht bezahlen kann - und arbeiten gehen soll!!! Glücklicherweise meldet der DID diesen Fall den angeschlossenen Auskunfteien, so dass der Schuldner nicht mehr in die Versuchung kommen kann, derart verwerflich am Markt zu agieren. Er wird keinen Kredit und keine Ratenzahungsvereinbarung mehr abschließen können - zum Glück. Kein Unternehmen wird ihm diese Möglichkeit mehr geben. Macht er auf anderem Wege noch Schulden, sollte er in den Knast wandern. Leider leider ist das in Deutschland nur noch selten der Fall. Ich sähe manchen Schuldner gerne bei Wasser und Brot auf dem Feld seine Schulden abarbeiten … Aber das wird leider mein Traum bleiben.
Wieso mir nun das Zitat Joschka Fischers vom 18.10.84 einfällt, weiß ich auch nicht. Was sagte der noch, als der Abgeordnete Reents vom Bundestagsvizepräsidenten aus der Sitzung ausgeschlossen wurde??? „Mit Verlaub… Sie sind ein Arschloch.“