Inkasso wegen schwarzfahren?

Hallo,

Angenommen es muss jemand seiner Meinung nach zu Unrecht Bußgeld für Schwarzfahren bezahlen. Daraufhin legt er Einspruch gegen das Schreiben und die Zahlungsaufforderung des Verkehrsbundes ein. Eine Woche später kommt eine Mahnung des Inkasso Büros inkl. einer Rechnung, die ca. doppelt so teuer ist, wie das ursprüngliche Bußgeld. Ist das rechtens? Es wäre möglich, dass der Einspruch an die falsche Stelle ging. Wie wäre in dem Fall die Lage?

Vielen Dank und beste Grüße!

Hallo,
aus diesen sehr spärlichen Information lässt sich leider auch nur eine spärliche Antwort herleiten.
Zum Thema „Schwarzfahren“ ist unter anderem abhängig mit welchem Verkehrsmittel „schwarz“ gefahren wurde, denn bei den meisten Verkehrsunternehmen ist es eine vertraglich vereinbarte ( durch Benutzung des Verkehrsmittels werden die Beförderungsbedingen anerkannt )Vertragsstrafe, dann ist dagegen kein Rechtsmittel des Widerspruchs oder Einspruchs gegeben, da es sich um eine vertraglich vorher in den Beförderungsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe handelt.
Natürlich kann dann das Verkehrsunternehmen seine Forderung eintreiben (lassen ), hat jedoch dabei eine Schadensminderungspflicht gem §254 BGB., dass nur solche Kosten erstattet werden müssen, die auch ein Rechtsanwalt fordern kann .
Vorausgesetzt Sie befinden sich im Verzug gem §§ 280, 286 BGB.
Eine weitere wichtige Einschränkung der Erstattungspflicht ist schließlich, dass die Kosten eines Inkassounternehmen nach inzwischen herrschender Auffassung nur dann einen adäquaten kausalen Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB darstellen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassounternehmens ausgehen konnte und nicht mit der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts rechnen mußte. Dies trifft meines Erachtens hier zu, da Sie ja mit Ihrem „Einspruch“ signalisiert haben, dass Sie die Forderung nicht anerkennen.
Wenn also der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt und damit gegenüber dem Gläubiger deutlich macht, dass er nicht bereit ist zu zahlen, dann durfte der Schuldner die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht für erforderlich halten. Folglich müssen dann auch die Kosten nicht vom Schuldner ersetzt werden.Ggf, dann aber die daran anschließende gerichtliche Auseinadersetzung.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen !

Dies stellt nur meine persönliche Meinung dar, und ist keine Rechtsberatung, denn diese ist dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten.

Wenn jemand erwischt wird und nicht gleich bezahlt bekommt er ein Papier auf dem steht, dass er nach meinung des verkehrsbetriebes schwarzgefahren ist, und da steht auch drauf, wo und wie man Einspruch einlegen kann.
Wenn man das dann auch genau so macht ist alles in Ordnung.
Wenn der Einspruch an die falsche adresse ging ist man, leider, selbst schuld
Und nicht vergessen: Man muss beweisen können, dass man Einspruch erhoben hat, also einschreiben

Hallo,

Angenommen es muss jemand seiner Meinung nach zu Unrecht
Bußgeld für Schwarzfahren bezahlen. Daraufhin legt er
Einspruch gegen das Schreiben und die Zahlungsaufforderung des
Verkehrsbundes ein. Eine Woche später kommt eine Mahnung des
Inkasso Büros inkl. einer Rechnung, die ca. doppelt so teuer
ist, wie das ursprüngliche Bußgeld. Ist das rechtens? Es wäre
möglich, dass der Einspruch an die falsche Stelle ging. Wie
wäre in dem Fall die Lage?

Moin,

wenn der Einspruch gegen das Bussgeld schriftlich erfolgte u. keine Reaktion brachte, so sollten Sie auch gegen die Forderung des Inkasso Unternehmen schriftlich Einspruch erheben.
Dann kann Ihnen nix passieren. Von allen Schriftsätzen sollten Sie eine Kopie besitzen.

Beste Grüße
Horst

Die Weitegabe an ein Inkassobüro (wie z.b infoscore) ist oft obligatorisch und automatisiert !
Egal ob Du widersprichst oder nicht
Ein Inkassobüro oder auch ein RA hat keinerlei beördliche Macht!
Inkassogebühren sind zwar „rechtens“ aber sehr oft nicht durchsetzungsfähig - (Freie Marktwirtschaft)
Wichtig ist das Du spätestens bei einem gerichtlichen Mahnbescheid reagierst ( Widerspruch ans zuständige Mahngericht fristgem und begründungslos )

Am Besten gegenüber dem Inkassobüro nochmal kurz und knapp schriftlich widerspreche ohne auf Details einzugehen

Etwa so :

Ich weise die Forderung letzmalig vollumfänglich zurück !
Weitere Briefe von Ihnen und Ihrem angeschlossenen Hausanwalts werden zu keiner zahlung meinerseits führen ! Ich empfehle diesbezüglich den Klageweg !
Mit der weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden ! Bitte unterlassen Sie ebenfalls die Kontaktaufnahme per telefon

In dem Fall den Anwalt fragen

Dem INkasso-Büro Mitteilung vom Einspruch machen mit Nachweis der Absendung. Weitere Anschreiben verbieten.