Ich hatte eine Restschuldvereinbarung mit einem Inkassoanwalt
getroffen, in dem die Hauptforderung von 2000€ auf 1200€
herrunter gesetzt wurde.
Wenn dies schriftlich vereinbart wurde und eine Regelung getroffen wurde, wann der Vergleich rückwirkend nichtig wird (o. ä.), ist dieser Vergleich natürlich wirksam. Wird dann nicht gezahlt, treten die Folgen dieser Einigung ein.
Nun konnte ich, die Raten nicht
pünktlich zahlen, da ich a vom JobCenter erst verspätet mein
Geld bekam und b. von meinem ehem. Arbeitgeber noch
ausstehende Lohnansprüche hatte.
Sind Sie überhaupt zahlungspflichtig, wenn Sie vom Jobcenter alimentiert werden? M. E. sind Sie dann unpfändbar. Auf dieser Basis ist ein suuuper Vergleich mit dem Gegner möglich. Geht er darauf nicht ein, bekäme er durch eine Titulierung und Pfändung NIX. Also wird er sich auch auf weitere Vergleiche einlassen. Wie aber finanzieren Sie denn Ihren Anwalt??? Klingt alles sehr dubios - denn die Prozess- oder Beratungskostenhilfe greift in solchen Föllen kaum. Offen bar haben Sie mehr, als Sie dem Jobcenter angegeben haben - insbesondere die Ansprüche an Ex-Arbeitgeber müssen Sie dem Jobcenter natürlich melden.
Beide male habe ich den
Anwalt darüber informiert und keine Antwort erhalten. Die
Forderung war auf 100€ zurück gezahlt und da bekam ich dann
nun ein Schreiben von diesem Anwalt in dem er mir mitteilte
das die Vereinbarung hinfällig ware und ich nun die komplette
Forderung in Höhe von 1500€ (nicht 800€ wie ja eigentlich die
Restschuld wäre) gezahlt werden soll. Ich habe diesem
widersprochen und das ganze meinem Anwalt übergeben weil es
mir u.a. auch völlig unklar ist wie er hier auf diese Summe
kommt.
-es liegt keine Abtretung an den Anwalt vor
Es gibt auch kene Abtretung, sondern nur einen geschäftsbesorgungsvertrag, den der Anwalt mit einer Original-Vollmacht nachweisen muss. Das wird er nun auch tun.
-es gibt keine Forderungsaufstellung
Darauf haben Sie hingegén ein Recht. Klagt die Gegenseite, müssen Sie selbst im Falle des Klageverlustes die Gerichtskosten und Prozesskosten der Gegenseite nicht tragen. Denn Sie hätten natürlich vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung bezahlt, hätte man IHnen die Forderungsaufstellung geschickt…
-es gibt keine Aufstellung über diese Summe von 1500€
dieses hat mein Anwalt erstmal angefordert. Die restlichen
100€ sind von mir beglichen, so das die Forderung beglichen
ist (die vereinbarten 1200€).
Nein - beglichen haben Sie nur die Kosten, Zinsen und einen teil der Forderung. Der Rest sind nicht Kosten und Zinsen, sondern ein Teil der Hauptforderung. Ihre Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zum Schluss auf die Hauptforderung verrechnet. Anders, wenn der Gläubiger eine Bank ist. Siehe BGB
Nach längerem warten hat sich
der Inkassoanwalt gemeldet, telefonisch, das er nach wie vor
auf die 1500€ besteht, Nachweise etc werden nicht vorgelegt
Sofern Sie einen Vollstreckungsbescheid oder ein urteil erhalten haben und der Anwalt das Aktenzeichen angibt, muss er Ihnen auch nichts nachweisen, da Sie die Urkunde seinerzeit zugestellt bekommen haben. ISt aber ein fieser Möppes, der Anwalt - denn es erleichterte für Sie die Sache natürlich, erhielten Sie eine Forderungsaufstelleun., Wenn er aber incht will, will er nicht. Pech.
Anders natürlich, wenn es gar kein Urteil oder VB gibt. Dann muss er IHnen natürlich alles nachweisen - oder klagen.
und wenn ich diese Summe nicht zahle würde er mit der
Zwangsvollstreckung weiter machen.
Ah - sorry - dann gibt es natürlich einen VB odrr ein Urteil. Fraglich ist nur, ob er etwas pfänden kann. Wenn Sie ALG II erhalten, sind Sie unpfändbar. Er bekäme nichts. Also verhandeln Sie!!
Der muss doch bekannt geben wie er auf diese Summe kommt.
Alles was über die im Titel verbrieften Forderungen hinaus geht, muss er selbstverständlich bekannt geben.
Die
ursprüngliche Forderung ist bereits abgegolten
NEEEEEIIIIIIn - nur Zinsen und Kosten - der Rest ist auf - und das ist ein Teil der ursprünglöichen Forderung (siehe oben - § 367 BGB)
und mitlerweile
ist diese Forderung bereits ins 3 fache überschritten.
Na das scheint mir aber etwas hoch - es sei denn, sie seien ziemlich pflichtvergessen gewesen - dann kann es natülich hoch werden. Aber er muss IHnen das natürlich nachweisen. Jetzt, wo Sie einen Anwalöt genommen haben, wird er das sicherlich auch tun.
Glück auf - und in Zukunft bitte etwas mehr Pflichtbewußtsein - Sie wollen ja auch Ihrem geld nciht hinterherlaufen - oder was machten Sie, wenn das Jobcenter mal eben 1 Jahr nicht zahlte??? So geht es halt IHrem Gläubiger auch.