Inkassoauftrag bei Verzug Stromzahlung

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich habe den Stromanbieter wegen Umzug gewechselt. Leider war das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht gedeckt. Wegen nicht vorhandenem Internet konnte ich die Zahlung für Mai nicht überweisen. Da der ursprünglich erteilte Lastschrifteinzug damit erlosch, wurde auch die Zahlung für Juni nicht eingezogen, was ich aber nicht wusste. Für beide Zahlungsverzüge lagen nun mittlerweile jeweils die 2. Mahnung vor. Noch vor Ende der Frist für die Maizahlung hatte ich die Abschlagszahlung überwiesen und lag noch in der Frist für die Juni-Zahlung. 2 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist für Mai erhielt ich Post vom Inkassounternehmen, welches vom Stromanbieter beauftragt wurde. Begründung: Meine erste Zahlung hätte man für die offene Juni-Zahlung genommen und daher wäre die Maizahlung überfällig und im Inkasso gelandet.
Eigentlich ist es logisch, dass die erste Zahlung für die erste Forderung gilt. Im Prinzip hat sich der Stromanbieter das so schön zurecht gelegt, damit er das Inkassounternehmen beuaftragen kann. Die Juni-Zahlung wurde im Übrigen auch vor Ende der 2. Mahnfrist bezahlt. Nun meine Frage: Hat der Stromanbieter rechtlich einwandfrei gehandelt oder ist die Inkassoforderung unberechtigt? Im Internet liest man zum Stromanbieter (immergrün) in Verbindung Inkasso nichts positives. Scheint dann auch eher Masche zu sein. Die vom Inkassobüro meinte es wäre berechtigt die erste Zahlung für die jüngste Forderung zu nehmen, das stände so im Vertrag. In den AGB habe ich hierzu aber nichts gelesen.

Kann mich evtl. jemand aufklären?
Gruß
Stefanie

Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB).

Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (§ 366 Abs. 2 BGB).

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Hallo,
jetzt nachher muessig, aber wenn Dein Internet ausfaellt, bezahlst Du gar nichts mehr? Das sehe ich als Dein Problem, nicht vom Stromanbieter. Alternative Zahlmethode vorbereiten, fuer Zukunft und fuer alles, Ueberweisungsformular in den Briefkasten der Bank. Nachbar Geld geben und ueberweisen lassen. … …

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Anders gesagt:

Es kommt darauf an, was du als „Verwendungszweck“ angegeben hast.
Stand da „Abschlag Juni“ oder die individuelle Nummer der Junirechnung, dann war der Stromanbieter verpflichtet, diese Bestimmung auch einzuhalten.

Ich kenne es aber so, dass dort nur die Vetragsnummer einzutragen ist, oder die Kundenkontonummer, oder beides. Bei meinem Stromanbieter steht da jeden Monat immer der selbe Text.

Dann wäre der Anbieter verpflichtet, die Zahlungen jeweils für die ältere Forderung zu verwenden.
Manchmal helfen Suchmaschinen. Suche nach „[Stromanbietername] Mahnung“. Mit etwas Glück ist das eine Masche, die er schon öfter versucht hat. Es ist aber keine Masche, sondern ein normales Vorgehen, wenn du den Verwendungszweck selber auf „Juni“ festgelegt hättest!

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Hast du einen Vertrag mit dem Inkassobüro oder dein Stromanbieter?
Der Rest wurde bereits gesagt.
Dein Stromanbieter scheint eine ziemlich niedrige Schmerzgrenze zu haben.
Wie hoch sind denn die Mehrkosten für das Inkassounternehmen?

Etwas Hilfe.

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Hallo Tewdwr,

Danke für den Hinweis auf den Paragraphen im BGB. Ich glaube das ist es. Wenn ich den Text richtig lese hätte der Stromanbieter die Zahlung für den Monat Mai, obwohl im Juni erst bezahlt, auch für den Mai nehmen müssen (-> unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld…) und nicht für die Juni-Forderung. Problem war halt der gleiche Verwendungszeck bei beiden Forderungen und dass ich nicht explizit noch dabei geschrieben habe für welche Monat die Zahlung nun ist.

Danke und Gruß
Stefanie

Nein, das ist nicht dein Problem, das ist deine Rettung.

Dadurch, dass über den Verwendungszweck NICHT erkennbar war, für welche Forderung die Zahlung zu verwenden war, war der Anbieter verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen für die jeweils älteste Forderung zu verwenden.
Dass er die Zahlung für die jüngeren Forderungen benutzte und damit die älteste Forderung nun immer noch als „nicht gezahlt“ geführt wird, entspricht nicht der Regel des BGB. Eine abweichende Regelung in den AGB wäre möglich - aber sowas würde ich als absolut unüblich und überraschend für den Verbraucher bezeichnen, so dass so eine Klausel wohl vor Gericht nicht durchkommen würde.

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Ist irrelevant, weil der Schuldner keinen Vertrag mit dem Inkassounternehmen hat sondern der Gläubiger.
Sonst müsste der Schuldner ja die AGB des Inkassounternehmens zunächst anerkennen. Und was ist wenn er das nicht tut? Muss sich der Gläubiger einen anderen Geldeintreiber mit angenehmeren AGB suchen?

Wer hat von diesen AGB gesprochen? Ich nicht.