Inkassobrief

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Zur vorgeschichte:

„Ein etwas“ hat gegen ende März 08 bei Ik*a Waren für 79,04 € gekauft.
Leider hatte „Ein etwas“ nicht genug Bargeld bei weil „Ein etwas“ der Schwedischen
Kaufsucht verfallen bin.
Leider musste „Ein etwas“ dann mit Karte Zahlen.
Das Bankverfahren lief leider nicht über PIN eingabe ab, weshalb nun anders als erwartet IK*A erst am 12.4.08 den fälligen
Betrag abbuchte, da war dann jedoch „Ein etwas“ sein Konto jedoch nicht mehr genügend gedeckt.
Mitte Mai hat „Ein etwas“ dann den zurückgebuchten Betrag erneut an IK*A
gesandt, und wie „Ein etwas“ jetzt erst bemerkt hatte dass wg. 3 fehlenden Cent auf
„Ein etwas“ seinem Konto, erneut von „Ein etwas“ seiner Bank :frowning: zurückgebucht wurden, was
„Ein etwas“ wg. fehlender (bzw. bis dato noch nicht eingelösten)
Kontoauszügen nat. entgangen ist.

Und wie`s halt im Leben so ist war „Ein etwas“ dann in der Zeit vom 30.6-13.7
> in Urlaub, nach dem Urlaub war dann folgender Inkassobrief bei „Ein etwas“ im Briefkasten:

Das Schreiben:

IK*A/xxx, xxx
NL xxx, V186278

Sehr geehrter „Ein etwas“,

in obiger angelegenheit hat uns die fa. IK*A, irdgendwostr. xxx,
xxxxx irgendwo, mit dem aussergerichtlichen Forderungseinzug
beauftragt. „Ein etwas“ seine personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der
Forderungseinziehung gespeichert (§33 BDSG).

„Ein etwas“ hatte bei unserer Mandantschaft Waren gekauft und zur Zahlung
„Ein etwas“ seine EC-Karte vorgelegt, um den Einzug der Kaufpreisforderung im
Lastschriftverfahren zu ermöglichen. Es erfolgte jedoch eine
Rückbelastung. Unsere Mandantschaft hat daraufhin vom
Lastschriftverfahren Abstand genommen.

Wir wollen „Ein etwas“ hiremit die gelegenheit geben, die Sache in einem außergerichtlichen Verfahren zu erledigen. „Ein etwas“ sparen sich dadurch
Kosten und Unannehmlichkeiten.

„Ein etwas“ befindet sich im Verzug, mit der Folge, daß „Ein etwas“ gemäß §286 BGB
auch den durch Verzug entstandenen und entstehenden Schaden zu
ersetzen haben, wozu neben anfallen Zinsen auch die Kosten unserer
Inanspruchnahme gehören.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen schuldet „Ein etwas“ unserer Mandantin
folgende Beträge, deren Begründetheit wir anhand uns vorgelegter
Unterlagen überprüft haben.

EC LASTSCHRIFT VOM 12.04.2008 EUR 79,04
Zinsen zur Hauptforderung: EUR 1,50
Bankrücklast-,Bankadressauskunfts-,Bearbeitungsgebühr EUR 44,00

forderung per 7.7.08
EUR 124,54

Kosten unserer Inanspruchnahmen:Inkassovergütung§286BGB EUR 32,50
Auslagenpauschale EUR 6,50
Summe Honoraraufstellung EUR 39,00

Gesamtforderung: EUR 163,54 !!!
zzgl. weiterer Zinsen pro Tag ab dem 8.7.08 in Höhe v. EUR 0,02

Wir fordern „Ein etwas“ hiermit auf, die Schuldsumme bis spätestens 18. Juli
2008 derart unter angabe unseres Aktenzeichens auf eines unserer konten
zu überweissen, dass wir mit fristablauf über diesen Betrag verfügen
können. Eine uns zur Entgegenahme von Zahlungen legitimierende
Inkassovollmacht liegt uns vor.

mfg

xxx Inkasso GmbH

Zur vergangenen Situation: „Ein etwas“ hat auf anraten mehrerer Experten von wer-weiss-was inzwischem erfolgreich am 17.7.2008 Summe 99,04 € (wie folgend im VWZ angegeben HF 79,04 + 20 € für Zinsen Und Bankrücklastschriftgebühr) DIREKT AN IK*A nicht an dass Inkassobüro überwiessen.

Zur jetztigen Situation:

Heute kam vom IB folgender Brief:

Sehr geehter „Ein etwas“,

in vorbezeichneter Angelegenheit bestätigen wir „Ein etwas“ den Zahlungseingang in höhe von 99,04 € vom 18.Juli 2008.

Da „Ein etwas“ sich jedoch in Zahlungsverzug befanden, müssen wir „Ein etwas“ auch den unserer Mandantschaft dadurch entstandenen Verzugsschaden tragen.

(Zwischenfrage: Seid wann dürfen Privatfa. OHNE einen Titel kosten in auftrag stellen, „Ein etwas“ hat doch sämtliche an IK*A entstandene Kosten direkt an IK*A gezahlt. Den ersten Inkassobrief hat „Ein etwas“ nat. NIE ERHALTEN :wink: )

In der Anlage übersenden wir „Ein etwas“ eine aktuelle Forderungsaufstellung per heute, aus der „Ein etwas“ den noch offenen Restbetrag in Höhe von 64,70 € entnehmen können. Wir erwarten somit den Zahlungseingang bis spätestens 29.Jili.2008 eingehend auf eines der untenstehenden Konten unter Angabe unseres Aktenzeichens.

Sollte diese Frist jedoch fruchtlos verstreichen, wird unsere Mandantschaft das gerichtliche Mahnverfahren gegen „Ein etwas“ einleiten.

mfg xxx Inkasso GmbH

neue Rechnungaufstellung: (2.schreiben vom IB überhaupt in der ganzen sache)

HF / 5,00%-Punkte ü. BaZi 79,04
Bankrücklastkosten: 13,00
Bankgebühren 5,00
Bearbeitungsgebühr IK*A 6,00
Adressauskunft Bank 20,00
Inkassomahnung POZ 39,00
Zinsberechnung auf HF v.15.4-18.7 1,70
ZAHLUNGEN gem. §367(2)
Zahlung Schuldner an IK*A -99,04

Gesamt/Restforderung per 21.7.08 64,70 €

weitere Zinsen pro Tag ab 22.7.08 0,00 €

-ende 2. IB schreiben.

FRAGEN:

1.) Die Privatfa. wo sich Inkasso nennt, hat doch gar keine forderung wo sie gegen mich durchsetzen kann, ist das Gerichtliche Mahnverfahren nach begleichung der HF + Zinsen und Bankrücklastschriftgebühr überhaupt durchsetzbar bzw. rechtens ?

2.) Was muss eig. in „Ein etwas“ seinem fall noch gezahlt werden und was nicht!?!

3.) Bei einem Mahnverfahren wo „Ein etwas“ dann ein Kreuz mache „Nix da“ kommt „Ein etwas“ doch deutlich billiger weg, als mit der ungerechtfertigten forderung des „halsabschneidermethodenvereinsnamensIB“
In der Schufa steht „Ein etwas“ eh schon, wie kann „Ein etwas“ das IB am meisten mit „ARBEIT“ beschäftigen.

liebe grüsse und vielen Dank,

warum inkasso?

Hallo,

ein etwas (komplizierter geht`s nicht oder?) hat einen Fehler gemacht. Er hat die durch diesen Fehler entstandenen Kosten zu tragen. Ob die Kosten der Höhe nach in Ordnung sind mag ich jetzt nicht nachschlagen, aber vom Bauch heraus finde ich sie noch o.k.
Ein etwas kann natürlich auch die Zahlung verweigern, wenn es dann Pech hat wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, daß mit Sicherheit teurer wird.
Warum sollen eigentlich Inkasso-Büros keine Kosten eintreiben dürfen?

Gruß
Tina

Hallo,

ein etwas (komplizierter geht`s nicht oder?)

MAN BEACHTE FAQ :wink:

hat einen Fehler

gemacht. Er hat die durch diesen Fehler entstandenen Kosten zu
tragen. Ob die Kosten der Höhe nach in Ordnung sind mag ich
jetzt nicht nachschlagen, aber vom Bauch heraus finde ich sie
noch o.k.
Ein etwas kann natürlich auch die Zahlung verweigern, wenn es
dann Pech hat wird ein gerichtliches Mahnverfahren
eingeleitet, daß mit Sicherheit teurer wird.
Warum sollen eigentlich Inkasso-Büros keine Kosten eintreiben
dürfen?

Gruß
Tina

Ich bezweifle stark dass im ersten Schreiben eine verdopplung der HF rechtens ist.

Zudem es sich um doch um eine Privatfa. handelt die als solche, gar keine rechte „ein etwas“ gegenüber besitzt, insofern sie keinen Mahnbescheid (Titel) „ein etwas“ gegenünber gestellt hat oder ?

„ein etwas“ ist übrigens wg. FAQ 112 abgeändert worden :wink:
Und naja bei „ein etwas“ sind die IB´s halt an etwas zäheres Holz geraten :wink:

lg

Hallo,

ein etwas (komplizierter geht`s nicht oder?)

Du solltest Dir Deinen Text mal durchlesen, der war eh schon etwas wirr geschrieben und „ein etwas“ macht ihn nicht gerade verständlicher!

hat einen Fehler

gemacht. Er hat die durch diesen Fehler entstandenen Kosten zu
tragen. Ob die Kosten der Höhe nach in Ordnung sind mag ich
jetzt nicht nachschlagen, aber vom Bauch heraus finde ich sie
noch o.k.
Ein etwas kann natürlich auch die Zahlung verweigern, wenn es
dann Pech hat wird ein gerichtliches Mahnverfahren
eingeleitet, daß mit Sicherheit teurer wird.
Warum sollen eigentlich Inkasso-Büros keine Kosten eintreiben
dürfen?

Gruß
Tina

Ich bezweifle stark dass im ersten Schreiben eine verdopplung
der HF rechtens ist.

Zudem es sich um doch um eine Privatfa. handelt die als
solche, gar keine rechte „ein etwas“ gegenüber besitzt,
insofern sie keinen Mahnbescheid (Titel) „ein etwas“
gegenünber gestellt hat oder ?

39,00 € sind doch nicht die Verdoppelung von 99 nochirgendwas? Der Rest waren Zinsen, Kosten für Bankrücklastschrift, Bankauskunft (Adressabfrage). Es kann ja mal passieren daß das Konto nicht gedeckt ist, aber dann hat man den Schaden auch zu tragen. Ein Inkassounternehmen ist ein Unternehmen, daß im Auftrag von Gläubigern Forderungen bei Schuldner eintreibt. Dies ist ihr Geschäftsmodell und rechtens, Inkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn für den Gläubiger erkennbar war, daß der Schuldner nicht zahlungswillig ist. In diesem Fall müßte er sofort eine Anwaltskanzlei einschalten.

„ein etwas“ ist übrigens wg. FAQ 112 abgeändert worden :wink:
Und naja bei „ein etwas“ sind die IB´s halt an etwas zäheres
Holz geraten :wink:

So wie „ein etwas“ schreibt befürchte ich, daß das Inkassobüro die besseren Karten hat.

Gruß
Tina

1 „Gefällt mir“

MAN BEACHTE FAQ :wink:

Da steht nicht drin, dass man hier Romane veröffentlichen muss.

Ich bezweifle stark dass im ersten Schreiben eine verdopplung
der HF rechtens ist.

Die erste Frage, die man sich hier stellen muss, ist, ob zum Zeitpunkt, als das Inkassobüro beauftragt wurde, überhaupt Vorzug vorlag. Wenn nicht, muss man sich über die Höhe der Forderung keine Gedanken mehr machen.

Also: Wurde der säumige Zahler wenigstens einmal zur Zahlung aufgefordert, ohne dass dafür weitere Kosten veranschlagt worden wären?

Levay

Hallo,

Moin,
Wenn Karl mir 100€ schuldet und ich zu Franz gehe und sage ‚Hol mir bei Karl mein Geld‘, dann habe ich Franz mein Recht dazu übertragen. Und wenn Franz dafür Geld verlangt, muss Karl das bezahlen.
Übrigens: Inkassofirmen besitzen eine staatliche Zulassung.

„ein etwas“ ist übrigens wg. FAQ 112 abgeändert worden :wink:
Und naja bei „ein etwas“ sind die IB´s halt an etwas zäheres
Holz geraten :wink:

Je härter das zu beseitigende Material ist, um so höher sind die Abbruchkosten. Abbruchfirmen, wie alle anderen Firmen, erwirtschaften ihren Gewinn aus den getätigten Umsätzen. Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass die Firma sich sehr ärgert, wenn mit höheren Umsätzen gedroht wird.

lg

auch lg
vnA

2 „Gefällt mir“

na endlich …
… mal wieder eine humoristische Einlage :wink:)

Und naja bei „ein etwas“ sind die IB´s halt an etwas zäheres
Holz geraten :wink:

Je härter das zu beseitigende Material ist, um so höher sind
die Abbruchkosten. Abbruchfirmen, wie alle anderen Firmen,
erwirtschaften ihren Gewinn aus den getätigten Umsätzen.
Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass die Firma
sich sehr ärgert, wenn mit höheren Umsätzen gedroht wird.

lg

auch lg

von mir auch
r T

Die erste Frage, die man sich hier stellen muss, ist, ob zum
Zeitpunkt, als das Inkassobüro beauftragt wurde, überhaupt
Vorzug vorlag. Wenn nicht, muss man sich über die Höhe der
Forderung keine Gedanken mehr machen.

Also: Wurde der säumige Zahler wenigstens einmal zur Zahlung
aufgefordert, ohne dass dafür weitere Kosten veranschlagt
worden wären?

Levay

Nein.
Ob „“ dadurch jetzt in Verzug geraten bin, weiss „“ leider nicht, „“ habe jedenfalls nie einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung erhalten. Erst dann vom IB.

Ohne Mahnung kein Verzug. Ohne Verzug kein Verzugsschaden, der geltend gemacht werden kann.

Levay

Ohne Mahnung kein Verzug. Ohne Verzug kein Verzugsschaden, der
geltend gemacht werden kann.

Levay

Bist du dir sicher, dass das auch beim Bezahlen mit Karte an der Kasse des Einzelhändlers so zu sehen ist?

vnA (ianal)

Ohne Mahnung kein Verzug. Ohne Verzug kein Verzugsschaden, der
geltend gemacht werden kann.

Bist du dir sicher, dass das auch beim Bezahlen mit Karte an
der Kasse des Einzelhändlers so zu sehen ist?

Sagen wir mal so: Mir hat bislang niemand sagen können, wodurch hier der Verzug entstehen sollte. Das heißt allerdings nicht, dass ich mir sicher bin.

Levay

„“ lässt sich jetzt von dem Inkassoverein den Verzug nachweissen (denn dazu sind sie verpflichtet und nicht ich :wink: ).

„“ hat den Verein nochmals darauf hingewiessen dass die Zahlung expl. (laut vwz angabe !) für HF + Zinsen und Rücklastgebühr war.

„“ Ist mit der Speicherung und Weitegabe seiner Daten gem BDSG nicht einverstanden.

„“ Die Forderung wird hiermit vollumfänglich zurückgewiesen

„“ Verweist auf den Rechtsweg.

[zitat]Das Inkasso kann (!) nicht mehr gem BGB 367 verrechnen - denn wären Sie mit dem Verwendungszweck nicht einverstanden gewesen dann hätte das Geld gem BGB 357/2 retourniert werden müssen[/zitat]

Somit bewegt sich der inkassoverein auf sehr dünnem Eis wenn er ein Mahnverfahren (welches „“, ablehnen wird) einleiten wird, was bei bereits getilgter HF + Zinsen sowie Bankrücklastschriftgeb., vor Gericht eh nicht durchsetzungsfähig wäre, oder wer kann anderes anhand eines rechtskräftigen Urteils hierzu sagen.

Mir kommt es vor, als ob hier jeder 2.te für`s IB tätig ist.
ich warte, sichere arbeitsplätze, indem die idioten was zu tun haben, auf eure wachsweichen aussagen kann man sich eh nicht verlassen, da war ich ohne euch schlaumaier schon viel weiter…
schönen abend.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Huhu!

Somit bewegt sich der inkassoverein auf sehr dünnem Eis wenn
er ein Mahnverfahren (welches „“, ablehnen wird) einleiten
wird, was bei bereits getilgter HF + Zinsen sowie
Bankrücklastschriftgeb., vor Gericht eh nicht
durchsetzungsfähig wäre, oder wer kann anderes anhand eines
rechtskräftigen Urteils hierzu sagen.

Es sind soch keine Inkassokosten bezahlt worden, oder? Die Zahlung ist doch abgelehnt worden, oder? Warum sollte ein Mahnverfahren da nciht „durchsetzungsfähig“ sein?

Mir kommt es vor, als ob hier jeder 2.te für`s IB tätig ist.

Hier tummeln sich nun mal ein paar Leute (sind ja auch nur wenige…), die sich mit dem Gesetz auskennen. Und dieses Gesetz kann halt nicht jedem passen, egal wie man sich da nennt.

Ein erstes und letztes Hallöchen,

Somit bewegt sich der inkassoverein auf sehr dünnem Eis wenn
er ein Mahnverfahren (welches „“, ablehnen wird) einleiten
wird, was bei bereits getilgter HF + Zinsen sowie
Bankrücklastschriftgeb., vor Gericht eh nicht
durchsetzungsfähig wäre, oder wer kann anderes anhand eines
rechtskräftigen Urteils hierzu sagen.

wenn du so schlau durchs Leben wandelst, Finanzen, Rechtschreibung, und die Fähigkeit beherschst, simple Sachverhalte kurz und verständlich zu formulieren, dann frage ich mich, warum du hier Hilfe suchst?

Mir kommt es vor, als ob hier jeder 2.te für`s IB tätig ist.

Diese Fehlwahrnehmung haben viele hier, denen mal die Augen geöffnet werden. Realität blendet.

ich warte, sichere arbeitsplätze, indem die idioten was zu tun
haben, auf eure wachsweichen aussagen kann man sich eh nicht
verlassen, da war ich ohne euch schlaumaier schon viel
weiter…

Wieder ein Eintrag in meiner Blacklist. Wieder Gründe gefunden, den Schuldturm wieder einzuführen. Wieder Gründe gefunden, die Grenze der Volljährigkeit drastisch nach oben zu ändern.

Unverschämtheit.

Gruß
Nils

3 „Gefällt mir“

Hallo,

Sagen wir mal so: Mir hat bislang niemand sagen können,
wodurch hier der Verzug entstehen sollte. Das heißt allerdings
nicht, dass ich mir sicher bin.

Könnte man etwas konstruieren aus §286BGB Abs.2 Punkt 1 (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html), da die Leistung hier sofort erbracht wurde und das Datum auf dem Kassenzettel steht?
Gruß
loderunner (ianal)

Könnte man etwas konstruieren aus §286BGB Abs.2 Punkt 1
(http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html), da die Leistung
hier sofort erbracht wurde und das Datum auf dem Kassenzettel
steht?

M. E. passt das nicht.

Levay

Moin,
interessant wären die AGB des Verkäufers.

vnA

Kann denn durch AGB vereinbart werden, dass bei einer Rücklastschrift Verzug eintritt?

Brennend an dieser Frage interessiert:
Levay

Moin,
interessant wären die AGB des Verkäufers.

vnA

Sofern die nicht auf dem Vertragsdokument (Kassenzettel) auf der Rückseite angegeben oder im Kassenbereich DEUTLICH sichtbar ist, ist die AGB meines wissens nach doch gar nicht mehr anwendbar, oder ?

Auf kassenzettel keine AGB und im Kassenbereich auch nicht ersichtlich gewesen.

Desweiteren ist es gar nicht so einfach an die IK*A AGB`s zu gelangen.