Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
Zur vorgeschichte:
„Ein etwas“ hat gegen ende März 08 bei Ik*a Waren für 79,04 € gekauft.
Leider hatte „Ein etwas“ nicht genug Bargeld bei weil „Ein etwas“ der Schwedischen
Kaufsucht verfallen bin.
Leider musste „Ein etwas“ dann mit Karte Zahlen.
Das Bankverfahren lief leider nicht über PIN eingabe ab, weshalb nun anders als erwartet IK*A erst am 12.4.08 den fälligen
Betrag abbuchte, da war dann jedoch „Ein etwas“ sein Konto jedoch nicht mehr genügend gedeckt.
Mitte Mai hat „Ein etwas“ dann den zurückgebuchten Betrag erneut an IK*A
gesandt, und wie „Ein etwas“ jetzt erst bemerkt hatte dass wg. 3 fehlenden Cent auf
„Ein etwas“ seinem Konto, erneut von „Ein etwas“ seiner Bank
zurückgebucht wurden, was
„Ein etwas“ wg. fehlender (bzw. bis dato noch nicht eingelösten)
Kontoauszügen nat. entgangen ist.
Und wie`s halt im Leben so ist war „Ein etwas“ dann in der Zeit vom 30.6-13.7
> in Urlaub, nach dem Urlaub war dann folgender Inkassobrief bei „Ein etwas“ im Briefkasten:
Das Schreiben:
IK*A/xxx, xxx
NL xxx, V186278
Sehr geehrter „Ein etwas“,
in obiger angelegenheit hat uns die fa. IK*A, irdgendwostr. xxx,
xxxxx irgendwo, mit dem aussergerichtlichen Forderungseinzug
beauftragt. „Ein etwas“ seine personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der
Forderungseinziehung gespeichert (§33 BDSG).
„Ein etwas“ hatte bei unserer Mandantschaft Waren gekauft und zur Zahlung
„Ein etwas“ seine EC-Karte vorgelegt, um den Einzug der Kaufpreisforderung im
Lastschriftverfahren zu ermöglichen. Es erfolgte jedoch eine
Rückbelastung. Unsere Mandantschaft hat daraufhin vom
Lastschriftverfahren Abstand genommen.
Wir wollen „Ein etwas“ hiremit die gelegenheit geben, die Sache in einem außergerichtlichen Verfahren zu erledigen. „Ein etwas“ sparen sich dadurch
Kosten und Unannehmlichkeiten.
„Ein etwas“ befindet sich im Verzug, mit der Folge, daß „Ein etwas“ gemäß §286 BGB
auch den durch Verzug entstandenen und entstehenden Schaden zu
ersetzen haben, wozu neben anfallen Zinsen auch die Kosten unserer
Inanspruchnahme gehören.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen schuldet „Ein etwas“ unserer Mandantin
folgende Beträge, deren Begründetheit wir anhand uns vorgelegter
Unterlagen überprüft haben.
EC LASTSCHRIFT VOM 12.04.2008 EUR 79,04
Zinsen zur Hauptforderung: EUR 1,50
Bankrücklast-,Bankadressauskunfts-,Bearbeitungsgebühr EUR 44,00
forderung per 7.7.08
EUR 124,54
Kosten unserer Inanspruchnahmen:Inkassovergütung§286BGB EUR 32,50
Auslagenpauschale EUR 6,50
Summe Honoraraufstellung EUR 39,00
Gesamtforderung: EUR 163,54 !!!
zzgl. weiterer Zinsen pro Tag ab dem 8.7.08 in Höhe v. EUR 0,02
Wir fordern „Ein etwas“ hiermit auf, die Schuldsumme bis spätestens 18. Juli
2008 derart unter angabe unseres Aktenzeichens auf eines unserer konten
zu überweissen, dass wir mit fristablauf über diesen Betrag verfügen
können. Eine uns zur Entgegenahme von Zahlungen legitimierende
Inkassovollmacht liegt uns vor.
mfg
xxx Inkasso GmbH
Zur vergangenen Situation: „Ein etwas“ hat auf anraten mehrerer Experten von wer-weiss-was inzwischem erfolgreich am 17.7.2008 Summe 99,04 € (wie folgend im VWZ angegeben HF 79,04 + 20 € für Zinsen Und Bankrücklastschriftgebühr) DIREKT AN IK*A nicht an dass Inkassobüro überwiessen.
Zur jetztigen Situation:
Heute kam vom IB folgender Brief:
Sehr geehter „Ein etwas“,
in vorbezeichneter Angelegenheit bestätigen wir „Ein etwas“ den Zahlungseingang in höhe von 99,04 € vom 18.Juli 2008.
Da „Ein etwas“ sich jedoch in Zahlungsverzug befanden, müssen wir „Ein etwas“ auch den unserer Mandantschaft dadurch entstandenen Verzugsschaden tragen.
(Zwischenfrage: Seid wann dürfen Privatfa. OHNE einen Titel kosten in auftrag stellen, „Ein etwas“ hat doch sämtliche an IK*A entstandene Kosten direkt an IK*A gezahlt. Den ersten Inkassobrief hat „Ein etwas“ nat. NIE ERHALTEN
)
In der Anlage übersenden wir „Ein etwas“ eine aktuelle Forderungsaufstellung per heute, aus der „Ein etwas“ den noch offenen Restbetrag in Höhe von 64,70 € entnehmen können. Wir erwarten somit den Zahlungseingang bis spätestens 29.Jili.2008 eingehend auf eines der untenstehenden Konten unter Angabe unseres Aktenzeichens.
Sollte diese Frist jedoch fruchtlos verstreichen, wird unsere Mandantschaft das gerichtliche Mahnverfahren gegen „Ein etwas“ einleiten.
mfg xxx Inkasso GmbH
neue Rechnungaufstellung: (2.schreiben vom IB überhaupt in der ganzen sache)
HF / 5,00%-Punkte ü. BaZi 79,04
Bankrücklastkosten: 13,00
Bankgebühren 5,00
Bearbeitungsgebühr IK*A 6,00
Adressauskunft Bank 20,00
Inkassomahnung POZ 39,00
Zinsberechnung auf HF v.15.4-18.7 1,70
ZAHLUNGEN gem. §367(2)
Zahlung Schuldner an IK*A -99,04
Gesamt/Restforderung per 21.7.08 64,70 €
weitere Zinsen pro Tag ab 22.7.08 0,00 €
-ende 2. IB schreiben.
FRAGEN:
1.) Die Privatfa. wo sich Inkasso nennt, hat doch gar keine forderung wo sie gegen mich durchsetzen kann, ist das Gerichtliche Mahnverfahren nach begleichung der HF + Zinsen und Bankrücklastschriftgebühr überhaupt durchsetzbar bzw. rechtens ?
2.) Was muss eig. in „Ein etwas“ seinem fall noch gezahlt werden und was nicht!?!
3.) Bei einem Mahnverfahren wo „Ein etwas“ dann ein Kreuz mache „Nix da“ kommt „Ein etwas“ doch deutlich billiger weg, als mit der ungerechtfertigten forderung des „halsabschneidermethodenvereinsnamensIB“
In der Schufa steht „Ein etwas“ eh schon, wie kann „Ein etwas“ das IB am meisten mit „ARBEIT“ beschäftigen.
liebe grüsse und vielen Dank,
warum inkasso?