Darf Ein inkassobüro nach erster aufforderung den schuldbetrag verdoppeln mit der bezeichnung " bearbeitunGsvergütung?
nicht nur verdoppeln! Es kann auch ein Vielfaches vom ursprünglichen Schuldbetrag entstehen, wenn z.B. der Aufwand groß ist, eine Adressermittlung durchzuführen…
Darf Ein inkassobüro nach erster aufforderung den schuldbetrag
verdoppeln mit der bezeichnung " bearbeitunGsvergütung?
Hallo,
generell einmal „nein“, denn das Inkassounternehmen darf nur Gebühren verlangen, welches in diesem Falle auch bei einem Rechtsanwalt angefallen wäre;dies ist durch zwei OLG-Entscheide bestätigt worden. Zudem muss das Inkassounternehmen die Kosten aufschlüsseln und nachweisen.
Im Internet einmal nach „Inkassogebühren-Rechner“ suchen, Tante „google“ findet das sofort und dann die Rechnungssumme eingeben, da hat man in etwa einen Anhaltspunkt.
Zudem darf das Inkassounternehmen Gebühren, welche bereits vom Rechtsanwalt berechnet worden sind, nicht nochmals verlangen.
lG
Darf Ein inkassobüro nach erster aufforderung den schuldbetrag
verdoppeln mit der bezeichnung " bearbeitunGsvergütung?