Inkassogebühren

Was kann passieren wenn man Inkassogebühren nicht bezahlt?

Die offene Rechnung ist beim Auftraggeber beglichen.
Das Inkassobüro drohte, aber zögerlich,mit gerichtlichem Mahnverfahren.

Hauptforderung bezahlt, dann sollen die sich ihre gebühren doch bei ihrem Auftraggeber holen.

Inkasso müsste klagen, werden die aber nicht machen, weil jeder Richter denen das um die Ohren hauen wüürde.
Wenn die einen Mahnbescheid schicken, dann dem sofort widersprechen das dürfte es dann gewesen sein

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Im „schlimmsten“ Fall macht die Inkassofirma ihre Gebühren gerichtlich geltend, im ganz ganz „schlimmen“ Fall (sofern Du Dich dagegen natürlich wehrst) gewinnen sie und Du mußt neben den Inkassokosten noch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Im Normalfall sind Inkassofirmen im Androhen zwar ganz groß, wirklich ihre Gebühren gerichtlich geltend machen tun aber die wenigstens.

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Das kann man so pauschal schwer sagen.
Wurde der Rechnungsbetrag beglichen, bevor sich das Inkasso meldete?
Gab es einen vertrag in dem eine Klausel war die ankündigte, dass ein Inkasso beigezogen wird, sollte die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgen?

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Das kann man so pauschal schwer sagen.
Wurde der Rechnungsbetrag beglichen, bevor sich das Inkasso
meldete?
Gab es einen vertrag in dem eine Klausel war die ankündigte,
dass ein Inkasso beigezogen wird, sollte die Zahlung nicht
rechtzeitig erfolgen?

Der Betrag wurde erst bezahlt nachdem sich das Inkasso gemeldet hat.
Einen Vertrag mit einer solchen Klausel existiert nicht.

Was kann passieren wenn man Inkassogebühren nicht bezahlt?

Die offene Rechnung ist beim Auftraggeber beglichen.
Das Inkassobüro drohte, aber zögerlich,mit gerichtlichem
Mahnverfahren.

Was kann passieren wenn man Inkassogebühren nicht bezahlt?

Die offene Rechnung ist beim Auftraggeber beglichen.
Das Inkassobüro drohte, aber zögerlich,mit gerichtlichem
Mahnverfahren.

Wie oft treten so „schlimme“ bis " ganz schlimme" Fälle ein? Kann es auch am Betrag liegen? Es geht um 46,00€ .

Im „schlimmsten“ Fall macht die Inkassofirma ihre Gebühren
gerichtlich geltend, im ganz ganz „schlimmen“ Fall (sofern Du
Dich dagegen natürlich wehrst) gewinnen sie und Du mußt neben
den Inkassokosten noch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Im Normalfall sind Inkassofirmen im Androhen zwar ganz groß,
wirklich ihre Gebühren gerichtlich geltend machen tun aber die
wenigstens.

Mal ehrlich - meinen Sie die Frage ernst?
Natürlich werden Sie verklagt.

Mit Ihrer Zahlung haben Sie die Inkasso-Gebühren und einen Teil der Forderung beglichen- der Rest sind nicht die Inkassogebühren, sondern ein Teil der Hauptforderung.

Die Frechheit, diese Frage zu stellen, ist schon dreist.

Und wie genau den Widerspruch formulieren ?

Was kann passieren wenn man Inkassogebühren nicht bezahlt?

Die offene Rechnung ist beim Auftraggeber beglichen.
Das Inkassobüro drohte, aber zögerlich,mit gerichtlichem
Mahnverfahren.

Hauptforderung bezahlt, dann sollen die sich ihre gebühren
doch bei ihrem Auftraggeber holen.

Inkasso müsste klagen, werden die aber nicht machen,
weil jeder Richter denen das um die Ohren hauen
wüürde.
Wenn die einen Mahnbescheid schicken, dann dem sofort
widersprechen das dürfte es dann gewesen sein

Bei so einem geringen Betrag hab ich noch nie davon gehört, dass ein Inkassobüro seine Gebühren gerichtlich geltend gemacht hat. Ausnahmefälle gibt es natürlich immer wieder.

Das Inkassounternehmen kann die Inkassokosten als Verzugsschaden gerichtlich gegen Dich geltend machen. Ob das Inkassounternehmen wirklich soweit geht, entscheidet der Auftraggeber.
Wenn es zögert, hat der Auftraggeber vielleicht gesagt, sie solle es noch einmal bei Dir versuchen und es dann bleiben lassen. Die Inkassokosten trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Er ist dazu aber nicht verpflichtet! Im Gegenteil: Rechtlich kann ihm nicht zugemutet werden, Kosten zu tragen, die Du durch Deine nicht rechtzeitige Zahlung verursacht hast.

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Es kommt darauf an, wann das Ink.Büro zum Einsatz kam. Wenn vor Begleichung d. RE, dann müssen diese Kosten gezahlt werden.
Wenn nachweislich nach Begleichung der RE das Ink.Büro anmahnte, dann müssen Sie nichts bezahlen.

mfg Horst

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Wie lange hats denn gedauert von der Rechnungsstellung bis zur Bezahlung?

Da sind doch sicher vorher auch Mahnungen gekommen, oder?

Wie hoch war die Forderung?
Wieviel sind die anderen Kosten?

Ist die Hauptforderung direkt an den Gläubiger gegangen und es sind lediglich noch die Inkassogebühren offen ?
Falls Ja dann zurücklehnen und Tee trinken
Mit ist keine einzige Klage expl wg Inkassogebühren beklannt
Folgendes maximale Szenario ist möglich : 2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen
Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen absurd
Die meisten Gerichte dezimieren Inkassogebühren erheblich bzw streichen sogar komplett

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
******
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
*****
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
*****
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
*****
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
*****
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
*****
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
*****
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
*****
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
*****
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
*****
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
*****
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -
*****
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.

AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 …

OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem Schuldner.

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dem inkasso büro steht es frei einen mb zu beantragen, meuist weichen die davon ab. es sei denn ihr habt im vorfeld mit dem inkasso büro irgendeine vereinbarung getrroffen. die meisten gerichte entscheiden gegen inkassokosten da beim mahnbescheid doppelte kosten kommen, zum einen die des gerichts in gleicher höhe wie die inkassokosten und werden dann vom gericht egstrichen. viele insztitute verrechnen aber zahlungen erst auf ihre kosten und klagen dann angeblich immer noch die hauptforderung ein, was für ein irre…ich würde immer bei inkasso kostemn hart bleiben…und auf emntscheidung gericht warten.

lg

plappermaul

da ich euren fall nicht kenne rate ich immer notfalls zur anwaltlichen hilfe und vor allem einem MB sofort zu widersprechen bis zur klärung durch das gericht

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