angenommen, jemand beauftragt übers Internet einen Dienstleister mit der Erstellung von ein paar Texten für die Homepage. Der Dienstleister macht die Texte fertig und erstellt daraufhin auch seine Rechnung über 50,- Euro, wie vereinbart. Über das Zahlungsziel wurden vorher keine Verabredungen getroffen, doch der Dienstleister schreibt auf seine Rechnung: zahlbar innerhalb von 5 Tagen. Wegen der SEPA-Umstellung hat der Kunde einige Probleme mit seinem Onlinebanking, so dass er die 5 Tage nicht einhalten kann und sich schlußendlich ein neues Onlinebanking-Programm anschaffen muß. Der Dienstleister schickt sofort am 5. Tag die 1. Mahnung und nach jeweils weiteren 5 Tagen auch noch die 2. und 3. Mahnung. Als das neue Onlinebanking-Programm endlich funktioniert, und der Kunde die 50,- Euro überweisen will, hat er unglücklicherweise auch noch einen Zahlendreher in der Kontonummer, so dass das Geld nach ein paar Tagen wieder zurückkommt. Am 20. Tag gelingt dann endlich die Überweisung, doch der Dienstleister hatte inzwischen bereits eine Inkassofirma beauftragt. Die Zahlung und die Beauftragung der Inkassofirma hatten sich überschnitten.
Nun ist die Frage: Wer muß für die Inkassokosten aufkommen?
Dem Buchstaben des Gesetzes nach, ist der Dienstleister im Recht. Er hatte den Kunden korrekt in Verzug gesetzt, so dass dieser auch für die Inkassokosten aufkommen muß. Aber ist das angemessen? Dass man jemanden 3 Wochen nach Erstellen der Rechnung bereits mit den Inkassokosten belasten kann?
„Zahlbar innerhalb von 5 Tagen“ ist KEIN rechtsverbindliches Zahlungsziel.
Ein überschreiten dieses „Zeit“ bringt also auch keinen automatischen „Verzug“ mit sich.
Ein rechtssicheres Zahlungsziel ist einzig: „Zahlbar bis zum 31.02.2011“, also mit Fixdatum.
Gleiches gilt für „Fristen“ auf Mahnungen, …
Dem „Inkassounternehmen“ ist das sicherlich bekannt und die werden sich vermutlich entsprechend verhalten.
Persönlich halte ich 5 Tage auch etwas „eng“, aber ich hätte nur eine Zahlungserinnerung geschickt. Danach Anwalt / Mahnbescheid (bei Neukunden).
„Zahlbar innerhalb von 5 Tagen“ ist KEIN rechtsverbindliches
Zahlungsziel.
Ein überschreiten dieses „Zeit“ bringt also auch keinen
automatischen „Verzug“ mit sich.
Ein rechtssicheres Zahlungsziel ist einzig: „Zahlbar bis zum
31.02.2011“, also mit Fixdatum.
Falsch. § 286 BGB verlangt kein Fixdatum. Zwar kann ein Fixdatum eine Mahnung ersetzen, zumindest wenn es wirksam vereinbart ist. Vorliegend aber wurden diverse Mahnungen geschrieben, und mit einer Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt.
es geht hier doch nicht um das wirksame „in Verzug setzen“. Nehmen wir einfach mal an, dass Verzug gegeben ist, dann ist die Frage: Ob der Kunde die Inkassokosten zahlen muß, wenn er 20 Tage nach Ausstellen der Rechnung den Betrag überweist.
Spätestents mit der 1. Mahnung warst du wirksam in Verzug gesetzt.
Wer gleich mehrfach nicht hören will, dann noch verlernt hat, wie man einen ausgefüllten Überweisungsträger einwirft oder per Terminal-Banking Zahlungsziele einhalten kann, muss eben fühlen.
Denn richtigerweise sind die Zeiten, wo man wochenlang Rechnungsbegleichung hinauszögern konnte, längst vorbei.
es geht hier doch nicht um das wirksame „in Verzug setzen“.
Äh … doch, genau darum geht es, worum denn sonst?
Nehmen wir einfach mal an, dass Verzug gegeben ist, dann ist
die Frage: Ob der Kunde die Inkassokosten zahlen muß, wenn er
20 Tage nach Ausstellen der Rechnung den Betrag überweist.
Und die Antwort ist klar: Ja, § 280 BGB. Es gibt nur „Verzug“ und „Nicht Verzug“, keine Abstufung.
eine äußerst Dubiose Angelegenheit…es ist nämlich Fraglich,ob der reine Hinweis
zahlbar nach 5 Tagen
den Schuldner wirksam in Verzug setzt und ob diese Frist überhaupt angemessen ist.
Es gibt viele Urteile,die eine Mindestzeit von 14 Tagen als angemessen ansehen,da ja Bankbuchungen nicht der Einflußnahme des Schuldners unterliegen.
Deswegen wird auch von den meisten Firmen ein Fixdatum benannt
Zahlbar bis spätestens 22.April
(wenn Lieferung am heutigen Samstag erfolgte)
zum B. ,da hier durch der Schuldner „automatisch“ in Verzug gerät,wenn das Geld nicht bis zu diesem Zeitpunkt beim Gläubiger ist und andererseits genügend Zeit für die Banken
besteht.