Inkassokosten - gerechtfertigt?

Hallo. Mal eine Frage.

X hatte bei einem Energieversorger nach Umzug noch offene Kosten. Da es ein etwas größerer Betrag war (600€) wurde eine Ratenzahlung vereinbart.
Die normalen Abschläge wurden vorher immer gezahlt. Die Kosten sind erst nach ablesen des Zählers beim Auszug bekannt geworden.

Nach dem X (ca. 1 Jahr) die Hälfte abgezahlt hatte, bekam X einen Brief vom Energieversorger das das ganze jetzt an ein Inkassounternehmen weiter gegeben würde. X wurde aber zugesichert das dadurch keine weiteren Kosten entstehen würden.

Ab da an hat X dann weiter ans Inkassounternehmen gezahlt.
(X hat vorher keine Raten versäumt).

Irgendwann ist X dann wohl bei den Daueraufträgen ein Fehler unterlaufen. Zumindest war entsprechender dann gelöscht. .

Darauf hin kam vom Inkassounternehmen gleich ein böser Brief. Sie wollten jetzt das Geld sofort komplett haben + Inkassokosten, Kontoführung, Zinsen.

Den restlichen Betrag u. Zinsen hat X direkt überwiesen.
.
Wie sieht es mit Inkassokosten und Kontoführung aus? Letztendlich wurde X unverschuldet vom Energieversorger ans Inkasso weitergegeben.
X hat vorher immer alle Raten gezahlt.

Es handelt sich hierbei um knapp 60€.

Du hättest das Schreiben ignorieren sollen, und weiterhin an den Energieversorger zahlen müssen. Etwaige Gebühren vom Inkassobüro kannst du getrost vergessen.

Die Gebühren sind natürlich nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig und werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingeklagt

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)

Hallo,

Du hättest das Schreiben ignorieren sollen, und weiterhin an
den Energieversorger zahlen müssen. Etwaige Gebühren vom
Inkassobüro kannst du getrost vergessen.

Und sonst geht’s noch?

Die Gebühren sind natürlich nicht mal ansatzweise
durchsetzungsfähig und werden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht eingeklagt

Ah so. Das weißt Du woher?

AG Osnabrück

Also höchstrichterlich. Und auf alle Fälle der Welt zutreffend.

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)

Und nochmal das gleiche…

Wie wäre es mit einem Blick ins Gesetz? Zitat aus http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html :
„Der Mahnung bedarf es nicht, wenn … für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,…“
Was, glaubst Du wohl, ist diese Ratenzahlung hier? Und was, glaubst Du wohl, ist der hier entstandene Verzugsschaden?

Gruß
loderunner (ianal)

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Menschenskinder! Das mit der Ratenzahlung als Fall von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätte ich glatt übersehen. Bitte stell dir vor, dass das Sternchen, welches ich dir gegeben habe, besonders grooooooß ist.

Heißt das dann, wenn bei Ratenzahlung eine Rate versäumt wird, kann der Gläubiger gleich entsprechende Gebühren ansetzen?

Wie werden diese Gebühren gerechtfertigt?
Letztendlich erfolgte nur ein Brief mit Hinweis das eine Rate versäumt wurde. Und dafür dann 60€ .

Wie werden diese Gebühren gerechtfertigt?
Letztendlich erfolgte nur ein Brief mit Hinweis das eine Rate
versäumt wurde. Und dafür dann 60€ .

Diese Frage ist so alt (und vermutlich solange diskutiert), wie das Schadensrecht selbst.

Wer im Verzug ist (und das ist man zu einem Zeitpunkt, an dem man zahlen muss, und das nicht tut, unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB), muss man dem Gläubiger den hieraus entstehenden Schaden ersetzen. Und dazu gehören nunmal die Kosten der Rechtsverfolgung.

Da kann man jetzt natürlich sagen: Einen Brief zu schreiben, kann jeder, das Gesetz sieht aber nunmal den säumigen Schuldner als Verursacher, der daher dem Gläubiger Arbeit macht, und der dann eben auch damit zu rechnen hat, dass dieser sich fachlicher Hilfe bedient.

Mit den Inkassokosten ist das immer ein Streitpotential, man darf aber nicht vergessen, dass sich der Schuldner hier an sich auch eines Rechtsanwaltes bedienen dürfte (mit inzwischen anerkannten bestimmten Ausnahmen für Großunternehmen, bei denen diese Schreiben zum Massengeschäft gehören). Diese Kosten hätte er auch zu ersetzen, also ist es letztlich egal, ob er die „Gebühren“ für den Anwalt oder das Inkassounternehmen zahlt. Beides sind Institute, die der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Interessen in Anspruch nehmen darf, da der Schuldner sich nicht an seinen Teil der Abmachung hält.

Was die Kostenhöhe betrifft, so ist das streitig. Einige wenige Gerichte geben prinzipiell keine Inkassokosten, das ist aber absolute Ausnahme, einige geben die gesamten Kosten, die entstanden sind, die hM ist diejenige, dass der Gläubiger für ein Inkassobüro das selbe ersetzt verlangen darf, wie für die vorgerichtliche Inanspruchnahme einens Anwalts (für vorgerichtliche Schreiben als Schadenersatz im Prozess daher eine 0,65 Gebühr).

Ach so, kenne den Fall jetzt nicht, aber man muss noch sehen: Zahlt der Schuldner eine vereinbarte Rate nicht, ist er mit dieser im Verzug, so dass sich die vorstehend genannten Kosten an sich auch nur aus dieser Rate ergeben. Ist vereibart, dass bei Nichtzahlung der gesamte Restbetrag fällig wird, ist dieser zwar automatisch fällig, der Schuldner ist damit aber zunächst noch nicht im Verzug, so dass sich die Kosten der Mahnung nicht aus dem Gesamtbetrag errechnen dürfen.

Gruß
Dea