Inkassoverfahren

Hallo Experten,

angenommen man hat über 321 bei einem gewerblichen Anbieter drei ähnliche Artikel ersteigert. Bei den Beschreibungen stehen jeweils relativ hohe Versandkosten. Bei gleichzeitigem Versand von mehreren Artikeln wird jedoch Versandkostenrabatt gewährt. In der Benachrichtigungsmail über den Kauf stehen jedoch wieder die einzelnen Versandkosten addiert. Dies ergibt ein nettes Sümmchen dazu. Auf ein Mail mit der Bitte um Korrektur reagiert der Verkäufer mehr als drei Wochen nicht. Anschließend sendet der Käufer ein Mail mit dem Widerruf und der Begründung, die Artikel bereits anderweitig erworben und erhalten zu haben.
Weiterhin angenommen enthält der ehemalige Käufer im Abstand von jeweils mehreren Wochen Zahlungsaufforderungen per Mail. Nach insgesamt etwa vier Monaten erhält der ehemalige Käufer nun ein maschinell generiertes Schreiben eines Inkassounternehmens wiederum mit Zahlungsaufforderung und Androhung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens.
Ab wann sollte der ehemalige Käufer wie reagieren?

Da der Widerruf hier wirksam ist, ist die Forderung unberechtigt.

Aktiv werden muss man

  • wenn ein Mahnbescheid (vom Amtsgericht) oder
  • eine Klage

eintrudelt. Dann einfach noch mal hier melden.

Ansonsten würde ich gar nichts machen.

Levay

Hallo Levay,

danke für Deine schnelle Antwort. Dann harre ich mal der Dinge.

Gruß

Markus BvG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Da der Widerruf hier wirksam ist, ist die Forderung
unberechtigt.

Hallo Levay!
Da hab ich aber mal nen Einwand!
Im Posting steht, dass erst nach drei Wochen ein Widerruf gesendet wurde. Laut Fernabsatzgesetz beträgt die Frist hierfür lediglich 14 Tage. Ich glaube nicht, dass eine Mail mit der Bitte um Korrektur der Portokosten eine aufschiebende Wirkung hat. Somit ist der Widerruf nicht automatisch rechtskräftig.
Ansonsten stimme ich mit deiner Ausfertigung absolut überein.

Gruß Andreas.

Im Posting steht, dass erst nach drei Wochen ein Widerruf
gesendet wurde.

Jawohl. Da steht aber auch, dass der Widerruf erfolgt ist, weil die Ware nicht geliefert wurde.

Laut Fernabsatzgesetz beträgt die Frist
hierfür lediglich 14 Tage.

Das mag sein, ich sehe eigentlich nie in das Gesetz, weil es ja schon sechs Jahre nicht mehr gültig ist. Das BGB sagt jedenfalls in § 355 Abs. 3 S. 2:

„Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.“

Ich glaube nicht, dass eine Mail
mit der Bitte um Korrektur der Portokosten eine aufschiebende
Wirkung hat.

Richtig. Aufschiebende Wirkung ist ja schließlich ein Begriff des Verwaltungs(prozess)rechts.

Somit ist der Widerruf nicht automatisch
rechtskräftig.

Aber voll rechtsgültig. Weil ich die Sache mit den drei Wochen durchaus gesehen habe, habe ich ja die Wirksamkeit des Widerrufs extra noch mal betont.

Ansonsten stimme ich mit deiner Ausfertigung absolut überein.

Das ist doch schon mal gut :smile:

Levay

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Hallo,

Da der Widerruf hier wirksam ist, ist die Forderung
unberechtigt.

Könnte es Probleme mit der Beweisbarkeit geben, da nur eine Email verwendet wurde? Sollte man evt. ein Einschreiben hinterherschicken?
Gruß
loderunner