Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gehört zu den Rechtsdienstleistungen „die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung)“.
Was ist in diesem Zusammenhang unter „Geschäft“ zu verstehen und was bedeutet „eigenständig“? Macht es einen Unterschied, ob eine solche Leistung mit oder ohne Gegenleistung erfolgt? Was wäre als Beispiel für eine Zession denkbar, die nicht unter diese Vorschrift fällt?
Hallo,
„eigenständig“ bedeutet hier - wenn ein Inkassounternehmen selbst - also eigenständiges Geschäft-/zweig - die Forderung beitreibt.
Die letzte Frage müsste mal präzisiert werden- wollte ich nicht seitenlange Rezessionen hier fixieren. Eine Gegenleistung ist natürlich erfoderlich. Für beide Seiten. Das Gegenteil wäre - das Inkassounternehmen macht nichts - oder die Forderung würde bestritten.
Aber das könnte ich evtl. besser beantworten wenn ich genau wüsste, was sie wissen möchten.