Innerbetrieblicher Schadensausgleich und VerkehrsR

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage basiert auf folgendem hypothetischen Fall:

Arbeitnehmer (N) ist bei Arbeitgeber (G) als Aushilfskraftfahrer (Bote) eingesprungen. Im Zuge seiner Fahrdienstleistungen für G hält N versehentlich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht ein. Grund für diesen Verkehrsverstoß war, dass N aufgrund zunächst ungünstiger Sichtverhältnisse (Bsp.: N wurde von einem entgegenkommenden Kfz geblendet) das „Zone 30“ Schild übersehen hatte. Nach einiger Zeit machte sich N Gedanken darüber, ob auf der von ihm befahrenen Straße Tempo 50 oder 30 gelte. Im selben Moment wurde N mit einer - sagen wir - Tempoüberschreitung von 15 km/h geblitzt.

G erhält nach einigen Wochen den Bußgeldbescheid über 25 Euro. Dies entspricht einem Arbeitsgehalt des N für ca. 3 Stunden (Gesamtfahrtzeit 6 Std.). G verlangt nun von N Zahlung der vollen 25 Euro.

Meine Frage ist nun folgende:

Muss der N die vollen 25 Euro begleichen, oder helfen ihm hier die Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich?

Meine Überlegungen wären, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (betriebliche Tätigkeit, Verschulden) hier vorliegen. Der Verschuldensgrad dürfte hier wahrscheinlich weder bei leichtester Fahrlässigkeit (G zahlt komplett), noch bei grober Fahrlässigkeit (N zahlt komplett) liegen, sondern bei normaler Fahrlässigkeit (Quotelung des Schadens).
Die Tätigkeit als Kraftfahrer ist auch relativ gefahrgeneigt. G hat dieses Risiko (sonst hätte G an diesem Tag selber fahren oder einen viel teureren Berufsfahrer einstellen müssen) auf N verlagert. Mit Blick auf die Vergütung denke ich, dass G max. eine Teilung 50:50 verlangen kann (hier: 12,50 Euro).

Wäre diese Lösung vertretbar?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus!
luxuria86

Hallo luxuria86,
das hört sich alles sehr merkwürdig an, aber es ist eigentlich nicht sehr schwer. Wer zu schnell fährt und dabei erwischt wird muss es auch bezahlen. Der Halter des Fahrzeugs bekommt den Busgeldbescheid und kann diesen an den Fahrer weiterleiten, oder den Anhörungsbogen mit den Daten des Fahrers an die Busgeldbehörde zurücksenden. Dann wird der Fahrer direkt angeschrieben. Er hat dann natürlich die Möglichkeit zu der Anschuldigung Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Georg

Hallo Georg,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort!

Dem Verfasser ist jedoch durchaus bewusst, dass der Fahrzeugführer (N) als Handlungsstörer grds. natürlich verpflichtet ist, den Bußgeldbescheid aus dem eigenen Portemonnaie zu begleichen. Auch dass der Fahrzeughalter (G) natürlich den Fahrernamen an die Behörde weiterleiten kann ist bekannt.

Die Frage wäre lediglich, ob hier arbeitsrechtliche Besonderheiten (innerbetrieblicher Schadensausgleich als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht) Anwendung finden. Ob also intern, im Betrieb, eine Schuldnerverlagerung stattfindet, analog § 254 BGB.

Vorweihnachtliche Grüße

Oh,
in diesem Punkt muss ich leider passen. Sorry da kann ich nicht weiter helfen.
Schöne Feiertage noch
Georg

Kein Problem :smile:

Ich wünsche Ihnen ebenfalls schöne Feiertage und ein gutes und gesundes neues Jahr! :smile:

Hallo,

aus verkehrsrechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig. Bezüglich des betrieblichen Schadensausgleiches müßten Sie einen anderen Experten befragen, denn das ist eine anderes Fachgebiet.

MfG
der Verkehrsexperte

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich wünsche Ihnen ein Frohes Fest! :smile: