Innergemeinschaftliche Leistung - Irland

Hallo,

leider bin ich mit folgendem Fall völlig überfordert.

Perry Smith, Irland hat an Rudi Rastlos in Deutschland eine Malerleistung in seinem Büro erbracht. Keine der beiden Firmen haben eine ID. Umsatzsteuer ist in meiner Musterrechnung nicht ausgewiesen.

Wie gehe ich hier nach einem Prüfschema vor. Prüfe ich jetzt Rudi oder Perry oder beide. Vielleicht gibt es jemanden der mir auf die sprünge hilft.

Vielen Dank im voraus für die Hilfeleistung

Amelie

Servus,

schematisch läuft das immer nach

  1. Steuerbarkeit:
    1a Unternehmereigenschaft
    1b Ort der Leistung
  2. Steuerpflicht
  3. Steuersatz
  4. Steuerschuldner, Entstehung der Steuer, VAZ

Perry ist Maler und nicht von Rastlos angestellt, ergo Unternehmer.

Wenn das Büro nicht in einem Wohnmobil eingerichtet ist, sondern in einem Haus, ist der Ort der Leistung (diese Frage steht immer am Anfang) dort, wo das Haus steht, also in Deutschland.

Ich überspringe hier die Frage nach Steuerbefreiungen, die gibt nichts her, und die Frage nach dem Steuersatz, die bringt keine Überraschungen.

Interessant ist die Frage nach der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Dazu ist im Sachverhalt nicht genug gesagt, alldieweil es auch zum reinen Privatvergnügen genutzte Büros gibt. Vermutlich soll der Begriff „Büro“ aber auf die Unternehmereigenschaft hinweisen.

Damit kommt man über § 3a Abs 2 UStG zu § 13b Abs 5 UStG. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers hängt nicht davon ab, ob dem Leistungsempfänger eine USt-ID-Nummer zugeteilt ist oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Rudi ist ein UN. Habe jetzt auch § 13 b (2) Nr. 4 herausgelesen und § 3a (2)- Ort an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Muß da keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden (Rechnung Irland-Perry). Nennt sich diese Konstelation Reverse-Charge-Verfahren? Auf der Rechnung ist kein Hinweis auf 13 b. Muß der Vermerk rein (§ 14a (5). Ist je mühseelig dort hinterzusteigen. Vielleicht kannst du meine Fragen noch kurz beantwort, dass wäre nett. Ob alles richtig ist, erfahre ich dann morgen.

Vielen Dank und Grüße

Amelie

Servus,

Obacht, es gilt § 3a Abs 3 UStG, nicht § 3a Abs 2 UStG, wegen des Vorbehaltes, der in Abs 2 formuliert ist und damit Abs 3 Vorrang einräumt. Führt aber in diesem Fall zum gleichen Ergebnis, bloß auf einem andren Weg, weil das neu gestrichene Büro auch dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. In Prüfung / Klausur eine Frage, bei der man mit dem falschen Weg zum richtigen Ergebnis kommt, aber trotzdem Punkte verschenkt.

Die Rechnung bräuchte eigentlich einen Hinweis auf die gegebene Reverse-Charge-Situation (§ 13b UStG), aber es ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn dieser Hinweis fehlt; insofern ist der § 14a UStG ein zahnloser Tiger.

Schöne Grüße

MM