Innergemeinschaftlicher Erwerb eines Autos

Hallo,

weiß jemand, ob man als Privatperson welche Steuern - wie z.B. Umzatzsteuer - bezahlen muß, falls er einen Pkw über eine Deutsche Firma vom Ausland gekauft hat, und in welcher Höhe?

Gruß
Leo

Hallo Leo,

was bedeutet genau „über eine Firma“? Wie genau ist die vertragliche Beziehung des Käufers zu (a) dem Verkäufer im anderen EU-Land und (b) der deutschen Firma?

In der Regel wird im Fall eines neuen Fahrzeuges die USt von 16% auf den innergemeinschaftlichen Erwerb fällig. Andere Abgaben auf den Import gibt es innerhalb der EU nicht mehr.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

ich habe ein neues Auto im Juli letztes Jahres über eine deutsche Firma http://www.rahmen-automobile.de gekauft, die ich übers Internet gefunden habe. Heute kriegte ich ein Schreiben vom Finanzamt, wo ich gebeten werde, die Umsatzsteuererklärung auszufüllen und einzusenden.

Ich möchte daher verstehen, was das ganze soll und ob ich das Geld verlieren kann… :frowning:

Gruß
Leo

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Hallo Martin,

ganz vergessen:

  1. Danke für deine Antwort!
  2. Eigentlich habe ich VON der deutschen Firma gekauft. Vielleicht war ÜBER falsch (?)

Gruß
Leo

Hi !

Standard: wer VON einem deutschen Unternehmen eine Auto erwirbt, muss beim Finanzamt weder eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben, noch hat er andere umsatzsteuerliche Pflichten.

Abwandlung: wer Autos aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU importiert, hat auch als Privatperson bestimmte umsatzsteuerliche Pflichten. Deshalb ist der Frage, die von MM gestellte wurde, wie die vertraglichen Beziehungen aussehen, eine besondere Bedeutung beizumessen. Wenn du den Auftrag zum (Re-)Import gegebn hast und auch sämtliche steuerlichen Pflichten in diesem Zusammenhang übernommen hast (Siehe Vertrag), dann ist die Aufforderung des Finanzamtes rechtens. Sollte weder der Auftrag so an den Verkäufer gegangen sein, noch eine solche steuerliche Klausel vereinbart worden sein, sollten die steuerlichen Pflichten auch eher beim Verkäufer liegen.
Im Zweifel kann man sich aber auch telefonisch mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt verständigen, was eigentlich die Basis für das Schreiben war. Dann sieht man schon deutlich klarer. Bei weiteren Unstimmigkeiten können wir hier im Brett ja noch etwas helfen. Ansonsten empfiehlt sich ein persönliches Gespräch bei einem Steuerberater. Eins solche „Erstberatung“ ist auch nicht allzu teuer.

BARUL76

Hallo Leo,

hab mir die verlinkte Seite mal angeschaut; dort steht, die betreffende Firma würde beim Kauf 16% deutsche „Mehrwertsteuer“ berechnen. Üblicherweise ist damit USt gemeint.

Was steht denn auf der Rechnung?

Es kann gut sein, dass diese deutsche USt nicht fällig war. Die Sache mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert, wer von wem kauft, sondern sie fällt an, sobald der erworbene Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates in das eines anderen gelangt - § 1a Abs 1 Nr 1 UStG, auf den § 1b Abs 1 UStG (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge) Bezug nimmt.

Wenn dieses bei dem PKW-Kauf der Fall war, schuldet der Erwerber die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Dass er sie mit einiger Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Lieferanten beim Kauf nicht geschuldet hat, steht auf einem anderen Blatt. Hier ist nicht mehr Steuerrecht gefragt, sondern Zivilrecht - betreffend Möglichkeiten, eventuelle Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.

Hier muss allerdings von vornherein berücksichtigt werden, dass die betreffende Firma möglicherweise nicht naiv, sondern einigermaßen gerissen vorgegangen ist - d.h. nichts ohne meinen Anwalt. Die verblasenen Formulierungen auf der HP lassen beide Möglichkeiten offen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Ich habe die Rechnung gefunden. Dort steht:
-Zwischensumme/Preis …
-MwSt …
-Summe…

Könnte es fürs Finanzamt reichen oder soll ich mich noch nicht beruhigen sondern mit evtl. Schwierigkeiten rechnen?

Gruß
Leo

Hallo BARUL76,

vielen Dank!

Noch eine Frage: muß ich als eine Privatperson alle Rechnungen - auch wie diese o.g. über Erwerb von Auto - aufheben und dem Finanzamt zur Verfügung stellen?

Ich glaube irgendo gelesen zu haben, dass dies nicht notwendig wäre.

Gruß
Leo

Hallo Leo,

Könnte es fürs Finanzamt reichen oder soll ich mich noch nicht
beruhigen sondern mit evtl. Schwierigkeiten rechnen?

insbesondere wenn da eine größere Aktion läuft - irgendwo her ist ja die Kontrollmeldung gekommen, die dazu geführt hat, dass Du zur Abgabe der USt-Erklärung aufgefordert worden bist - ist da ein Apparat am Laufen, der wenig Platz für persönliche Diskussionen lässt; wer gegen irgendwelche Parasiten auf den Cayman Islands kämpfen will, muss ziemlich tough sein.

Insofern also keine Entwarnung, weil die Fälligkeit der USt beim Erwerber nichts direkt damit zu tun hat, dass dieser schon vorher irgendwem irgendein Geld gegeben hat, was dieser als Mehrwertsteuer ausgewiesen hat.

Der Fiskus wird sie mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Erwerber haben wollen. Auf der Ebene Veranlagungsteilbezirk (= der für die konkrete Steuererklärung zuständige Mensch) kann man eher erstmal janz domm ins Feld führen „aber ich habe doch schon USt bezahlt“ und mal horchen, wie die Reaktion ist. Es gibt da Spielräume in Sachen „Billigkeit“.

Darauf verlassen tut sich der StPfl in dieser Situation besser nicht, sondern es könnte sich schon lohnen, wenigstens die Erstberatung bei einem Fachanwalt (Zivil- und Steuerrecht) in Anspruch zu nehmen, um die Sache mal von der Kante „Regress gegen Verkäufer“ her auszuloten.

Schöne Grüße

MM

Aufbewahren von Rechnungen
Hi !

bisher gab es für Privatpersonen nur in sehr eingeschränktem Rahmen aus steuerlichen Gründen die Pflicht, Rechnungen aufzubewahren. Ein Punkt war unter anderem, wenn umsatzsteuerliche Pflichten, wegen des Erwerbs eines Pkw zu erfüllen waren. Seit 01.08.2004 ist eine weitere Pflicht hinzugekommen. Dies betrifft alle Privatpersonen, die Bauleistungen empfangen. Sie haben die Rechnungen nach § 14b Umsatzsteuergesetz zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Verstoß kann eine Buße bis zur Höhe von € 500,00 festgesetz werden.

Weitere „Pflichten“ ergeben sich nur nach Aufforderung durch das Finanzamt. Es empfiehlt sich aber auch teilweise zum Beweis für getätigte Aufwendungen „freiwillig“ bestimmte Belege aufzubewahren oder bestimmte Aufzeichnungen zu führen (Fahrtenbuch,…)

BARUL76