Guten Tag,
wie verbucht man aus der Sicht eines österreichischen Unternehmen eine steuerliche Beratung (Erstellung JA) aus Deutschland?
Re. o. Steuer pauschal 2.000,00 €
vielen dank
Guten Tag,
wie verbucht man aus der Sicht eines österreichischen Unternehmen eine steuerliche Beratung (Erstellung JA) aus Deutschland?
Re. o. Steuer pauschal 2.000,00 €
vielen dank
Servus,
es geht um eine sonstige Leistung, nicht um einen Erwerb. USt schuldet der Leistungsempfänger, in D heißt die Norm dazu § 13b UStG. Wie sie in A heißt, weiß ich nicht - gibt es dort aber in viel größerem Umfang. Sollte im Kontenrahmen leicht zu finden sein: Bezogene Leistung, USt schuldet Leistungsempfänger, voller Vorsteuerabzug.
Schöne Grüße
MM
In diesem Fall darf aber gar keine Vorsteuer ausgewiesen sein da die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. dies muss im übrigen auf der Rechnung vermerkt sein
In Deutschland ist das im USTG § 13b geregelt. Alternativ kann man sich aber auch auf die entsprechende EU Richtlinie stützen (RICHTLINIE 2006/112/EG) - ein hinweis darauf, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung / Leistung handelt reicht im übrigen auch
Die Steuer muss zwar erfasst werden, der Unternehmer wird sie aber, da er Vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht an das Finanzamt abführen. Buchhalterisch gesehen ist hier eine rein/rausbuchung der Steuer vorzunehmen. Die Konten wirst du, wie bereits erwähnt, im Kontenplan finden.
Servus,
wenn Du den Fall gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass auch gar keine USt ausgewiesen ist.
In Deutschland ist das im USTG § 13b geregelt.
Das ist mir bekannt, ich hab schon dieses oder jenes Dutzend 13b-Fälle in der Hand gehabt. Es geht aber um Österreich.
Und, Du wirst lachen: Obwohl Österreich der Vorreiter in Reverse Charge ist, und das also ziemlich unwahrscheinlich ist, gibt es EU-weit ganz unterschiedliche nationale Umsetzungen der 2006/112/EG.
So, und jetzt suche ich grad mit Fleiß noch die österreichische Regelung heraus.
Schöne Grüße
MM
Servus nochmal,
jetzt hab ich mich über sportsman so geärgert, dass ich Dir doch noch die österreichische Quelle nennen kann: Es geht um eine Behandlung gem. § 19 Abs 1 Satz 2 UStG (Österreich). Im Kontenrahmen sollte unter diesem Stichwort entweder ein geeignetes Konto oder, im besseren Fall, ein Vorsteuerschlüssel zu finden sein, der die USt dann richtig wiedergibt, so dass man die Honorarrechnung schlicht als „Rechts- und Beratungskosten“ erfassen kann, und die korrekte Buchung der USt (20% auf die Leistung geschuldet, gleicher Betrag als Vorsteuer abziehbar) über Schlüssel erfolgt.
Schöne Grüße
MM
Und, Du wirst lachen: Obwohl Österreich der Vorreiter in
Reverse Charge ist, und das also ziemlich unwahrscheinlich
ist, gibt es EU-weit ganz unterschiedliche nationale
Umsetzungen der 2006/112/EG.
Das würde dem eigentlichen Ziel der EU Regelungen entgegenstehen.
Nicht umsonst heisst es RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
EU Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Große Abweichungen dürfen da mit Sicherheit nicht gemacht werden.
EU Weit reicht es aus, wenn du dich auf die Richtlinie 2006/112/EG berufst oder einen einfachen Hinweis auf den „Reverse Charge“ Das wird und - soweit ich weiß - muss in allen Ländern akzeptiert werden
bei Steuerbefreiung oder wenn die Steuer vom Erwerber
oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird: Verweis auf
die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die
entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf,
dass für die Lieferung von Gegenständen beziehungsweise
die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt beziehungsweise
diese der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
unterliegt
MM
Servus,
die Bereiche, in denen sich die Umsetzungen in nationales Recht unterscheiden, sind:
(1) Katalog der sonstigen Leistungen, deren Ort dort ist, wo der Leistungsempfänger sitzt, wenn er Unternehmer ist. Da ist in der von Dir zitierten Richtlinie nur ein Minimum mit „muss“ definiert, der Rest „kann“.
(2) Damit zusammenhängend auch Reverse Charge. Spanien gehört zu den sehr lästigen Ländern in diesem Zusammenhang, weil da in den banalsten Fällen umsatzsteuerliche Erfassung des leistenden Unternehmers, dazu noch mit Fiskalvertreter, gefordert wird.
(3) Administrative Durchführung: Irland verlangt eine besondere Anmeldung, wenn Reverse Charge praktiziert werden soll. Was es sonst noch an Nettigkeiten gibt, hab ich nicht recherchiert - ich beschäftige mich nur von Fall zu Fall damit.
Kurzer Sinn: Obwohl die USt naturgemäß von allen Steuern schon am ehesten einer europäischen Steuergesetzgebung nahekommt, kommt man auch bei USt-Fällen an der Front nicht an der Beschäftigung mit dem jeweiligen nationalen Recht vorbei.
Bonus Track: Eine der saubersten, klarsten und einfachsten Umsetzungen findet man im eidgenössischen MWStG - mit oder ohne EU…
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank, für die schnellen Antworten.
Ihr habt mir damit sehr weitergeholfen.
LG