Innergemeinschaftlicher Erwerb/sonstige Leistung

Ein Kleinunternehmer erhält Rechnungen für erbrachte sonstige Leistungen eines Unternehmens innerhalb der EU (Luxemburg), für die er seine Umsatzsteuer in Deutschland pflichtgemäß entrichtet.
Der Kleinunternehmer erhält erst im Laufe des Kalenderjahres rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres eine UStIdnr. zugeteilt, so dass er sich erst von diesem Zeitpunkt an Nettorechnungen ausstellen lassen kann.
Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden erhaltenen Brutto-Rechnungen möchte sich der Kleinunternehmer die darin integrierte Mwst. des Ursprungslandes (rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres - gemäß der rückwirkenden Gültigkeit der UstIdNr.) vom Ursprungsland erstatten lassen.
Frage:

  1. Ist dies grundsätzlich möglich?
  2. Wo und wie ist dies geltend zu machen?

Schonmal herzliche Dank für eure Antworten.
Biene

Servus,

Vorsicht, immer langsam mit die jungen Pferde!

Innergemeinschaftlicher Erwerb bezieht sich immer auf eine Lieferung, niemals auf eine sonstige Leistung.

Der Ort der sonstigen Leistung (Deutschland oder Luxemburg) hängt bei einigen sonstigen Leistungen von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers (von der USt-ID-Nummer nur im Fall von bestimmten Beförderungsleistungen) ab, bei sehr vielen sonstigen Leistungen ist er davon unabhängig. Um das beurteilen zu können, muss man wissen, um was für eine Leistung es sich handelt, der Entscheidungsbaum wird sonst viel zu komplex.

Das hier:

Ein Kleinunternehmer erhält Rechnungen für erbrachte sonstige
Leistungen eines Unternehmens innerhalb der EU (Luxemburg),
für die er seine Umsatzsteuer in Deutschland pflichtgemäß
entrichtet.

kann man auch bloß beurteilen, wenn man weiß:

Welche Leistung wird ausgeführt?
Wo sitzt der Unternehmer, der die Leistung erbringt, und wo wird er tätig?
Wo sitzt der Leistungsempfänger?

Vermutlich handelt es sich dabei um einen ziemlich heftig verunglückten Fall nach § 13b UStG, aber auch dazu müsste man den Sachverhalt vollständig (d.h. w.o., einschließlich dessen, was auf den bisherigen Rechnungen ausgewiesen ist) kennen.

Der Kleinunternehmer erhält erst im Laufe des Kalenderjahres
rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres eine UStIdnr.
zugeteilt, so dass er sich erst von diesem Zeitpunkt an
Nettorechnungen ausstellen lassen kann.

Oh weh - der Schwammbegriff „Nettorechnung“ klingt in Verbindung mit Luxemburg stark nach Amazon - man lieber alles vergessen, was die Brüder schreiben, und nochmal von Null an neu klären. Sonst gibts leicht Zores ohne Ende.

  1. Ist dies grundsätzlich möglich?

Grundsätzlich ist es möglich, falsche Rechnungen rückwirkend zu korrigieren. Um den Weg im einzelnen darzustellen, muss man den Sachverhalt komplett kennen - s.o.

  1. Wo und wie ist dies geltend zu machen?

(1) beim Aussteller der Rechnung und (2) bei der USt-Erklärung.

Schöne Grüße

MM

Sorry, meine Fragestellung war nicht korrekt: ich versuch’s nochmal andersrum, ich hoffe, verständlicher:
Ich meine tatsächlich keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern eine Rechnung für eine erhaltene sonstige Leistung, für die nach § 13b UStG Mwst. zu zahlen ist, wie z.B. bei Werbung über Google, AdWords (Sitz: Irland), deren sich ein Kleinunternehmer (Sitz: Deutschland) bedient.
Ein Kleinunternehmer kann sich mittels eines Sondersignals eine UStIdnr. erteilen lassen, ist somit berechtigt, Nettorechnungen von diesem Unternehmen zu erhalten und entrichtet für eine derartige Rechnung, z.B. für Werbung über Google, die Mehrwertsteuer monatlich in Deutschland.
Meine Grundsatzfrage:
Gehe ich recht in der Annahme, dass Leistungen, die eBay (Sitz: Luxemburg) für ein Unternehmen erbringt, ebenfalls „sonstige Leistungen“ sind, für die ebenfalls nach § 13b UStG Mwst. vom Leistungsempfänger (Sitz: Deutschland) Mwst. in Deutschland zu entrichten ist?
Wenn dem so ist:
Was, wenn diese Rechnungen von eBay in brutto ausgestellt sind - gilt diese Pflicht der Entrichtung der Mwst. in Deutschland auch, obwohl ein diesbezüglicher Verweis auf einer Bruttorechnung nicht ausgewiesen ist?

Gruß Biene

Servus,

ganz klar ist mir der Sachverhalt noch nicht, weil ich anhand der vorgelegten Beschreibung immer noch nicht kapiere, wer an wen welche Leistung erbringt.

Wieauchimmer:

Ich vermute, ein Unternehmer mit Sitz in Irland erbringt eine Leistung, die der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dient, an einen Unternehmer mit Sitz in Deutschland.

Ort der Leistung ist Deutschland - § 3a Abs. 3 iVm Abs. 4 UStG.

Der Leistungsempfänger schuldet die USt - § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Wenn beim Leistungsempfänger die USt wegen Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet er auch nicht die USt auf empfangene Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers - § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG. Ganz unabhängig davon, ob er eine USt-ID-Nummer hat oder nicht.

Vom Kleinunternehmerstatus hängt also ab, ob die USt auf die empfangene Leistung geschuldet wird oder nicht. Der ausländische Unternehmer, der eine Leistung an einen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG erbringt, schuldet die USt selber, auch wenn der Ort der Leistung im Inland ist.

Soweit, so klar das UStG.

Und jetzt kommt das Geschwurbel, das allerlei Anbieter von entsprechenden Leistungen damit veranstalten:

(1) Sie rühren Unternehmereigenschaft, Kleinunternehmerbesteuerung, USt-ID-Nummer und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem schwer genießbaren Eintopf zusammen.

(2) Sie machen sichs leicht: Weil auch bei den sonstigen Leistungen, bei denen der Ort der Leistung von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers abhängig ist, die USt-ID-Nummer als einfacher und leicht nachprüfbarer Nachweis der Unternehmereigenschaft üblich ist, tun sie so, als hätte die USt-ID-Nummer irgendwas mit der Steuerbarkeit der Leistung zu tun. Is aber nicht.

Kurz: Herr Gogol muss deutsche USt auf seiner Rechnung ausweisen und er muss diese deutsche USt auch selber in D abführen.

Jetzt einen Schritt weiter:

Gehe ich recht in der Annahme, dass Leistungen, die eBay
(Sitz: Luxemburg)

aha. Eben wars noch Bern, und seit ich für die Brüder die erste Nebenkostenabrechnung für ihre Bude in Dreilinden präpariert habe, hat sich in Wirklichkeit an der tatsächlichen Betriebsstätte in Kleinmachnow nichts geändert. Nunja, quod licet iovi, non licet bovi.

für ein Unternehmen erbringt, ebenfalls
„sonstige Leistungen“ sind, für die ebenfalls nach § 13b UStG
Mwst. vom Leistungsempfänger (Sitz: Deutschland) Mwst. in
Deutschland zu entrichten ist?

Meines Erachtens handelt es sich hier um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen - § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. Ort der Leistung ist D, auch hier wird die USt durch denjenigen geschuldet, der die Leistung erbringt, falls der Leistungsempfänger Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG ist.

Was ist also zu tun?

(1) Alles, was in den Voranmeldungen als 13b-Fall erklärt worden ist, in der USt-Erklärung stornieren. Die durch den Leistungsempfänger abgeführte USt sollte er vom FA wieder bekommen. Sinnvoll ist, die Chose gleich mit Abgabe der Steuererklärung mundgerecht zu erläutern - die USt-Voranmeldungen haben schon seltsam ausgesehen, jetzt sieht die USt-Erklärung noch seltsamer aus, das sollte schon sinnvollerweise mit ein paar warmen Worten erläutert werden.

(2) Wenn in den empfangenen Rechnungen deutsche USt ausgewiesen ist, alles so lassen: Die Rechnungen waren schon richtig so und sie bleiben auch richtig.

(3) Wenn in den empfangenen Rechnungen andere als deutsche USt ausgewiesen ist, überlegen: Wenn das weniger als 19% sind, ist das doch eigentlich ein gutes Geschäft, und das Problem liegt bei dem, der die Leistung erbracht hat. Wenn das mehr als 19% sind, sollte derjenige, der die Leistung erbracht hat, erklären können, warum er auf eine sonstige Leistung in D einen anderen Steuersatz als den deutschen ausweist.

Schöne Grüße

MM