Ein Unternehmer A aus Deutschland liefert aus seinem französischen Warenlager einen Gegenstand an den Unternehmer B nach
a) Deutschland gegen Vorlage einer deutschen Ust-ID-Nr.
b) Italien gegen Vorlage einer italienischen Ust-ID-Nr.
Die Lieferung erfolgt in beiden Fällen direkt vom französischen Warenlager an den Unternehmer B.
Nach meiner Einschätzung müsste im Fall
a) erst ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a 2 UStG vorliegen und dann eine „ganz normale“ Lieferung.
b) erst ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a 2 UStG vorliegen und dann durch die theoretische Weiterlieferung nach Italien ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Weiss jemand, ob ich mit dieser Ansicht richtig liege? Gibt es weitere Sachen zu beachten?
Vielen Dank