Innergemeinschaftliches Verbringen

Hallo liebe Experten!

Mich beschäftigt folgender rein theoretischer Fall:

Mutterunternehmen (Sitz in Belgien) kauft in Belgien Büromaterial ein.
Diese Lieferung ist für die Niederlassung in Deutschland bestimmt, wird auch dorthin verbracht (innergemeinschaftliches Verbringen).

Die Rechnung an die Mutter weist belgische USt aus.

Meine Frage:

Welche Größe ist als BMG für die deutsche Umsatzsteuer heranzuziehen?

Der Nettowert (ohne belgische USt) oder der Bruttowert (inkl. belgischen USt).

Freue mich auch über Hinweise zu den gesetzliche Grundlagen.

Bedanke mich schon mal im Voraus

vollmond

Hallo liebe Experten!

Mich beschäftigt folgender rein theoretischer Fall:

Mutterunternehmen (Sitz in Belgien) kauft in Belgien
Büromaterial ein.
Diese Lieferung ist für die Niederlassung in Deutschland
bestimmt, wird auch dorthin verbracht (innergemeinschaftliches
Verbringen).

Die Rechnung an die Mutter weist belgische USt aus.

Meine Frage:

Welche Größe ist als BMG für die deutsche Umsatzsteuer
heranzuziehen?

Der Nettowert (ohne belgische USt) oder der Bruttowert (inkl.
belgischen USt).

Hallo,

gesesetzliche Grundlage § 10 (4) S. 1 Nr. 1 und S. 2 UStG.
Die Frage kannst Du nach Lektüre selbst beantworten.

Grüße
Chris

Lt. § 10 (4) S. 2 UStG gehört die USt nicht zur Bemessungsgrundlage. Ich vermute, übertragen auf den obigen Fall, dass damit die belgische USt gemeint ist. Damit ist der Nettowert als BMG für die deutsche USt heranzuziehen. Stimmts??

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

die Frage ist, scheint mir, von typischer „Konzerndenke“ geprägt:

Auch wenn die Vorgänge innerhalb des Konzerns ziemlich verschwimmen, muss man jede einzelne Gesellschaft aus dem großen Kuchen steuerlich als ein eigenes, selbständig agierendes Unternehmen betrachten. Selbst wenn es innerhalb der Pyramide in den einzelnen Ländern umsatzsteuerliche Organschaften geben sollte, hören diese alle mit den jeweiligen Grenzen auf, EU hin oder her.

Folge:

Ein belgisches Unternehmen kauft etwas in Belgien und verkauft es dann an ein deutsches Unternehmen.

Der Verkauf von B nach D ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Sie ist USt-frei.

Das deutsche Unternehmen schuldet (deutsche) USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Es kann diese USt gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Man darf sich jetzt fragen: Wo ist die belgische USt geblieben? Antwort: Sie ist in Belgien geblieben und in dem Moment, wo die Ware von B nach D verkauft wurde, belanglos geworden.

Genau so ist der Vorgang auch innerhalb des Konzerns zu behandeln: Einkauf in B, Abzug belgischer Vorsteuer durch die belgische Mutter. Innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mutter an die deutsche Tochter Ust-frei. Deutsche Tochter erwirbt innergemeinschaftlich, schuldet 19% deutsche USt auf den Erwerb, zieht gleichzeitig deutsche USt als Vorsteuer ab.

Die Bemessungsgrundlage in D hat mit der belgischen Vorgeschichte nichts zu tun. Alles findet „netto“, d.h. ohne USt, statt.

Die beiden Gesellschaften innerhalb des Konzerns müssen sich allerdings daran gewöhnen, dass sie auch hier einmal mehr agieren müssen wie unter Fremden: Was B für D in Belgien kauft, muss sie an D verkaufen, mit allem, was dazu gehört: Nachweis der Lieferung, Fakturierung, Nachweis des Verbleibs. Sonst wird das nix.

Schöne Grüße

MM

Lt. § 10 (4) S. 2 UStG gehört die USt nicht zur
Bemessungsgrundlage. Ich vermute, übertragen auf den obigen
Fall, dass damit die belgische USt gemeint ist. Damit ist der
Nettowert als BMG für die deutsche USt heranzuziehen.
Stimmts??

Stimmt, es sind die vorsteuerentlasteten Kosten. Allerdings wäre beim Reihengeschäft zu beachten, dass die Erwerbssteuer Teilmenge der BMG wäre, siehe satz vier.