INSO - Höhe der Einnahme

Einkünfte.

Bei der Inso werden die Lohneinkünfte ab eine gewissen Höhe entsprechend der Pfändungsgrenze abgeführt.

Bei diesen Lohnzahlungen gehört einerseits das Bruttogehalt, andererseits aber auch zuwendungen für auswärtige Unterbringung bzw. Verpflegung - genannt Auslöse.

Nach meiner Ansicht gehört dieser Betrag nicht zu den zu pfändenen Einkommen.
Welchen Betrag aber nimmt oder sollte der Insoverwalter als Grundlage für die Pfändungen nehmen ?

wo könnte ich weitere Informationen finden ?

Gruß
Theo

hi theo,

schau mal einfahc die §§ 850 ff. ZPO an. die sogen. „auslöse“ sollte unpfändbar sein nach § 850a Nr. 3 ZPO.

mfg vom

showbee

hi showbee

genau das habe ich gesucht (vielen Dank) und genau das habe ich mir auch gedacht.

Der Anwalt zieht die Gesamteinkünfte, also inkl. Auslöse als pfändbares Einkommen heran.
Jetzt muss ich mir nur noch einfallen lassen, wie man ihn zur Abkehr von seiner Haltung motiviert.

Gruß
Theo