Hallo,
von einem Klienten habe ich heute Nachmittag ein Brief vom Amtsgericht bekommen.
Dieser Brief enthielt eine Einladung zum Schlusstermin im Insolvenzverfahren gegen ihn.
(Das Insolvenzverfahren wurde vor ca. einem Jahr bei ihm eröffnet.)
Als Tagesordnungspunkte sind aufgeführt:
- Anhörung der Gläubiger:
… über die Anregung des Verwalters das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit einzustellen (§211 InsO),
… über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
Nun wollte der Klient wissen, was genau „Masseunzulänglichkeit“ bedeutet und vor allem, was danach passiert.
Bisher habe ich herausgefunden, dass die Masse wohl nur lediglich ausreicht, um den Insolvenzverwalter zu bezahlen, nicht aber die restlichen Schulden (ca. 50.000€).
Bedeutet das nun, dass das Insolvenzverfahren beendet wird und KEINE Restschuldbefreiung erteilt wird?
Der Klient hat derzeit einen 2-Jahres-Arbeitsvertrag, aber da er zwei Kinder hat, ist von seinem Gehalt im Moment nichts pfändbar.
Freue mich auf Antworten.
Danke
Denkzettel
Nur eine Meinung…
Falls es länger dauert, bis ein fachkundige Antwort gegeben wird, würde ich mal schwer annehmen, dass es folgende Bedeutung (aus der Definition und dem Sachverhalt) hat:
… über die Anregung des Verwalters das Verfahren wegen
Masseunzulänglichkeit einzustellen (§211 InsO),
… über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
Der Klient hat derzeit einen 2-Jahres-Arbeitsvertrag, aber da
er zwei Kinder hat, ist von seinem Gehalt im Moment nichts
pfändbar.
Da absehbar das Einkommen sich nicht erhöhen wird, bzw. die Insolvenzzeit wohl zu Ende geht und nicht ausreichend Vermögen zur zur Restschuldbegleichung zur Verfügung steht, dass die Gläubiger dem Schuldner die Restschuld erlassen (müssen) bzw. wird genau über dieses vermutlich dort dann entschieden (zumindest lt. Schreiben, meineserachtens).
(Das ist ja auch Sinn und Zweck der „neuen“ Insolvenzregelung, dass nach Ablauf der Zeit, der Schuldner „frei“ von der Restschuld wird.)
Bisher habe ich herausgefunden, dass die Masse wohl nur
lediglich ausreicht, um den Insolvenzverwalter zu bezahlen,
nicht aber die restlichen Schulden (ca. 50.000€).
Bedeutet das nun, dass das Insolvenzverfahren beendet wird und
KEINE Restschuldbefreiung erteilt wird?
Würde ich nicht so verstehen, sondern genau umgekehrt. Die beiden Punkte werden lt. „Agenda“ vorgetragen/empfohlen und deshalb ist darüber zu entscheiden.
Moment, du machst das beruflich ? Du hast Klienten und fragst uns um Hilfe…hm… das ist ja leicht verdientes Geld… (*seufz*)
Trotzdem gerne:
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Unterscheide bitte zwischen Massegläubigern und Insolvenzgläubigern - das sind Schulden aus verschiedenen Zeiträumen. Nämlich vor der Eröffnung des Verfahrens und danach, bzw. welche, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind.
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Schlußtermin, ist NICHT schon der Termin, bei dem über die Restschuldbefreiung endgültig entschieden wird. Der Insolvenzschuldner muss erst noch die 6 Jährige Wohlverhaltensperiode überstehen, bevor das Insolvenzgericht mit Beschluß die RSB erteilt.
Im Schlußtermin ist das Verfahren für den Verwalter beendet, ein Treuhänder wird nun über das Verhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode wachen ( kann auch wieder der Verwalter sein )
Masseunzulänglichkeit heisst daher auch NICHT, dass auch zukünftig kein Geld für die Insolvenzmasse erwirtschaftet werden kann, Masseunzulänglichkeit ist nur für die Gläubiger wichtig, die eigentlich aus der Masse vorweg zu befriedigen gewesen wären
( Verwaltungskosten, Rechtsgeschäfte zur Versilberung der Masse (Gutachter, Händler etc ), Handlungen des Insolvenzverwalters, Mietkosten, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind )
Hier ist in der Masse gerade soviel vorhanden, dass die Kosten des Verfahrens inkl. die des Verwalters bezahlt werden können, für die übrigen Verbindlichkeiten aber reichen die Mittel nicht oder nicht ganz aus.
Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit beginnt eine Insolvenz in der Insolvenz - nach dem Motto, rette ich wer kann, wobei der Insolvenzverwalter als erster im Rettungsboot sitzt. Der bekommt nämlich in jedem Fall sein Geld.
Für die übrigen Massegläubiger bleibt dann der Rest.
Hiervon zu unterscheiden sind die Insolvenzgläubiger.
Diese haben ihre bis zur Insolvenzeröffnung angelaufenen Forderungen beim Verwalter angemeldet, und können weiter darauf spekulieren, dass der Schuldner innerhalb der nächsten 6 Jahre zu Vermögen kommt, dass er der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss.