Guten Morgen!
Seit einiger Zeit beschäftigt mich eine Frage:
Wenn ich der Gesellschafter einer GmbH wäre und sehe, dass diese
früher oder später zahlungsunfähig wird, kann ich dann mein Gewerbe
in Form einer GbR weiterführen?
Mal ein Beispiel für ein besseres Verständniss:
Ein Diesntleistungsunternehmen XYZ GMBH (mit einem Geschäftsführer)
in Form einer GmbH meldet Insolvenz an. -> Das würde ja eine Haftung
mit dem Betriebsvermögen bedeuten.
Ist es jetzt möglich, dass dieser Geschäftsführer in Form einer GbR
trotz Insolvenz seine Diesntleistung weiter betreibt? Also als
Beispiel ABC GbR? Also im Prinzip das gleiche Geschäft wie GmbH nur
in GbR Form.
Ist dies möglich oder hat dann der Geschäftsführer für gewisse Zeit
eine Art „Sperre“? Oder ist es sogar möglich, dass wärend der
Insolvenz der Gesellschafter eine neue GmbH gründet und dort das
gleiche Gewerbe betreibt?
Viele Grüße und bin auf eure Antworten sehr gespannt…
Ein Diesntleistungsunternehmen XYZ GMBH (mit einem
Geschäftsführer) meldet Insolvenz an. -> Das würde ja
eine Haftung mit dem Betriebsvermögen bedeuten.
Evtl. nicht nur, es könnte auch eine Durchgriffshaftung des Gesellschafter/Geschäftsführers für Bankverbindlichkeiten gegeben sein.
Ist es jetzt möglich, dass dieser Geschäftsführer in Form
einer GbR
Ja warum denn als GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Eine GbR muss aus mindestens ZWEI Personen bestehen, die mit ihrem persönlichen Vermögen beide für die GbR haften.
EINE Person kann ein Geschäft nur als Ein-Personen-Firma betreiben, also als selbstständiger Gewerbetreibender.
Ist dies möglich oder hat dann der Geschäftsführer für gewisse
Zeit eine Art „Sperre“?
Nein, außer er hat sich etwas zu schulden kommen lassen, z.B. Konkursverschleppung.
Oder ist es sogar möglich, dass wärend der
Insolvenz der Gesellschafter eine neue GmbH gründet und dort
das gleiche Gewerbe betreibt?
Während vielleicht nicht, aber das müsstest du die Rechtsgelehrten hier fragen =>Rechtsbrett
Hi Andy,
deine Frage könnte vielleicht manchem als unseriös erscheinen.
Auslegungssache.
Wenn deine GmbH Pleite geht…
und du es jetzt schon sehen kannst…
bist du gesetzlich verpflichtet Insolvenz anzumelden oder du machst dich strafbar wegen Insolvenzverschleppung.
Dann wirst du natürlich eine Sperre bekommen, die dir solche und ähnliche Tätigkeiten für einige Zeit verbieten.
Bedenke immer: Auch ein Geschäftsführer ist haftbar zu machen, wenn eine Insolvenz durch seine Fehler ursächlich verschuldet wurde.
Du darfst natürlich eine eigene Firma gründen, für die du dann voll und ganz mit deinem Vermögen haftest. Die Gesellschafstform ist dabei nicht so wichtig. (Einzelunternehmer, GbR)
Finanziell könntest du dann vielleicht die alte Firma noch aus dem Dreck ziehen.
Beispiele werde ich nicht nennen, da mir „nicht wohl“ ist dabei.
Im schlimmsten Fall hast du dann nämlich Pleite-GmbH + Pleite-GbR.
Ich kenne einen, der es geschafft hat, die Schulden der 1. Firma durch die 2. Firma zu bezahlen. Frag aber nicht, wieviele Probleme es dabei in der Buchhaltung beider Firmen gab.
Wenn du selbst jetzt eine GbR im gleichen Marktbereich aufmachst, machst du der GmbH Konkurrenz. Das verstößt aber gegen deine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH.
Und plötzlich bist du privat für den Schaden der GmbH verantwortlich.
Mach es aus diesem Grunde besser nicht.
Dann wirst du natürlich eine Sperre bekommen, die dir solche
und ähnliche Tätigkeiten für einige Zeit verbieten.
Ehrlich gesagt würde mich hier die Rechtsquelle interessieren. Ich gebe zu, es macht betriebswirtschaftlich in der Regel wenig Sinn, ein totes Pferd mit einem neuen Sattel zu versehen um es weiter zu reiten. Ich kenne aber keine Rechtsstelle, die es einem verbieten würde, dies zu tun.
Wenn du selbst jetzt eine GbR im gleichen Marktbereich
aufmachst, machst du der GmbH Konkurrenz. Das verstößt aber
gegen deine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH.
Und plötzlich bist du privat für den Schaden der GmbH
verantwortlich.
Auch hier würde mich die verallgemeinerungsfähige Quelle interessieren.
Hi Jürgen,
Naja, zunächst kannst du aber mit einer anderen Art vorn „Sperre“ bekommen siehe HGB §130b.
Wenn du selbst jetzt eine GbR im gleichen Marktbereich
aufmachst, machst du der GmbH Konkurrenz. Das verstößt aber
gegen deine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH.
Und plötzlich bist du privat für den Schaden der GmbH
verantwortlich.
Weiterhin gilt HGB § 60,61,112,113,127
HGB § 112 1) halte ich jedoch für am Wichtigsten
Sorry habe bei § 169 zu Lesen aufgehört. Rechtsexperten werden ja alle aus dem Ärmel schütteln können. Ich muss aber lesen und dann erst zitieren.
Lies bitte einfach weiter http://bundesrecht.juris.de/hgb/BJNR002190897.html#B…
Dann muss du nur noch im BGB die entsprechenden § nehmen und im StGB einmal nachschlagen.
Da wird noch so einigen zu Sperren und Haftung stehen.
Gruß
BJ
Naja, zunächst kannst du aber mit einer anderen Art vorn
„Sperre“ bekommen siehe HGB §130b.
da geht es um die oHG.
Wenn du selbst jetzt eine GbR im gleichen Marktbereich
aufmachst, machst du der GmbH Konkurrenz. Das verstößt aber
gegen deine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH.
Und plötzlich bist du privat für den Schaden der GmbH
verantwortlich.
und mir gehen die ewigen „das ist alles falsch“-Sager auf den Wecker, die nur dabei stehen, aber sonst nichts beitragen.
Die Frage selbst ist eigentlich schon eine Rechtsfrage…
Die angesprochene Tatsache und das Wissen darum erfüllt alle Voraussetzungen für eine Insolvenzverschleppung.
Und jetzt soll eine Lösung gefunden werden, wie man da noch was raus machen kann.
Grundsätzlich wollte ich nur vor eventuellen Folgen warnen.
OK hast Recht. Ich hätte auf die Gegenfrage des Anderen nicht reagieren sollen und mir das Lesen und durchstöbern sparen können.
War Zeitverschwendung.
Wer nicht versteht, dass es nicht erlaubt ist, wissentlich eine Firma in die Pleite zu treiben und damit Gläubiger zu schädigen und eventuell betroffene Arbeitsplätze zu vernichten, dem sollte nicht geantwortet werden.
Als Bankmensch wirst du dich ja sooo darüber freuen, wenn Kredite nicht zurückgezahlt werden.
Weißt du was:
Werde zum Geschäftsführer einer GmbH, schädige sie durch deine eigene Konkurrenzfirma und treibe die GmbH damit in die Pleite.
Dann lässt du das so lange laufen, bis die GmbH nicht mals mehr genug Masse hat, um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können… während deine eigene Firma sich eine goldene Nase verdient.
Warts einfach ab. Es wird sich garantiert einer finden, der dich vor den Kadi zieht… und dann ist es scheißegal, ob du Ahnung von den Paragrafen hast oder nicht.
Ungestraft kannst du so einen Mist nicht machen.
Du wirst es dann schon merken auf Grund welcher Gesetze du verurteilt wirst und welche Nachteile dir für die Zukunft entstehen.
Du wirst es dann schon merken auf Grund welcher Gesetze du
verurteilt wirst und welche Nachteile dir für die Zukunft
entstehen.
Zumindest wird der Geschäftsführer nicht aufgrund von Regelungen bzgl. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. offenen Handelsgesellschaften verurteilt. Der von Dir gebrachte Einwurf des Wettbewerbsverbotes ist an sich ja nicht falsch, nur sollte man dann nicht mit falschen Paragraphen argumentieren. Im übrigen macht sich jemand, der gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt nicht strafbar sondern schadensersatzpflichtig. Strafbar macht man sich im skizzierten Fall „höchstens“ bei Verstoß gegen §§283 ff und § 84 i.V.m. § 64 GmbHG.
es könnte zu einer persönlichen Haftung kommen, meist für Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt (Umsatzstuer, Lohnsteuer) oder durch den Verwalter geltend gemachte Geschäftsführerhaftung. Dann „darf“ man sich natürlich wieder selbständig machen, es handelt sich ja nur um Schadenersatzansprüche.
Selbständig machen kann man sich nicht, wenn eine Gewerbeuntersagung anhängig ist.