Ich versuche mich gerade wieder einmal im Insolvenzrecht auf’s Laufende zu bringen. Unklar ist mir geblieben, wie sich die Insolvenz eines Miterben auf die uebrigen Erben einer teilauseinandergesetzten Erbengemeinschaft auswirkt. Solche Faelle kommen haeufig vor, insbesondere wenn ein ererbtes Hausgrundstueck vermietet wird. Was passiert etwa, wenn ein Erbe, der bereits knapp bei Kasse ist, ein Darlehen aus dem Mietkonto erhaelt, das bei einer spaeteren Erbauseinandersetzung auf seinen Anteil angerechnet werden soll, jedoch noch vor der Auseinandersetzung das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Erben eroeffnet wird? Muessen sich die uebrigen Erben dann auf eine Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenzmasse verweisen lassen oder kann der Darlehensbetrag bereits bei der Bewertung des Miterbenanteils des insolventen Erben beruecksichtigt werden? Die Insolvenzordnung gibt dazu meines Erachtens keine klare Antwort. Vielleicht weiss jemand von Euch bescheid?
Viele Gruesse
Hallo Mathias,
das ist ein sehr spezieller Fall und wird so kaum zu beantworten sein. Es gibt nämlich möglicherweise einen Haken durch das Anfechtungsrecht (§§ 129ff. InsO), wenn man ein solches Darlehen gewissermaßen unter den Tisch fallen lassen will.
Das kann, muss aber nicht sein. Hier müssen möglicherweise verschiedene rechtliche Verbindungen und Zeitpunkte auseinanderklamüsert werden. Deswegen würde ich hier eine Beratung bei einem als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt suchen.
Gruß Oskar
Vielen Dank fuer die Antwort. Es geht um einen Uebungsfall und ich versuche die Systematik zu verstehen. Ich denke nicht, dass Anfechtungsmoeglichkeiten bestehen. Die Frage ist eher: muss die Erbengemeinschaft ihre Darlehensrueckzahlungsforderung zur Tabelle anmelden und findet die Verwertung des Miterbenanteils davon unabhaengig statt oder wirkt sich die Darlehensgewaehrung direkt wertmindernd auf den Wert des Miterbenanteils aus (vorweggenommene Teilauseinandersetzung)?
… insbesondere wenn ein ererbtes
Hausgrundstueck vermietet wird. Was passiert etwa, wenn ein
Erbe, der bereits knapp bei Kasse ist, ein Darlehen aus dem
Mietkonto erhaelt, das bei einer spaeteren
Erbauseinandersetzung auf seinen Anteil angerechnet werden
soll, jedoch noch vor der Auseinandersetzung das
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Erben eroeffnet
wird? Muessen sich die uebrigen Erben dann auf eine Anmeldung
ihrer Forderung zur Insolvenzmasse verweisen lassen oder kann
der Darlehensbetrag bereits bei der Bewertung des
Miterbenanteils des insolventen Erben beruecksichtigt werden?
Hallo,
also der Erbe hat ein Darlehen von der Erbengemeinschaft bekommen.
Insoweit liegt also für den Erben in Höher seines Erbteils nur eine
Umschichtung vor.
Es fragt sich hier, ob die Erbengemeinschaft Gläubiger sein kann. Dem
wird so sein. Insoweit stellt sich die Frage, ob die EG die gesamte
Forderung anmelden kann/muss oder nur einen Teil.
Da komm ich auch ins grübeln, weil es hier eine Problemmenge gibt.
Zum einen die Erbengemeinschaft, die erst nach Auseinandersetzung
Ansprüche auf Gegenstände des Nachlasses erzeugt. Solange keine
Auseinandersetzung, solange kein Anspruch auf Geld aus Konto.
Auf der anderen Seite die InsO, da geht es um Gläubiger und Schuldner
und um Gleichrangigkeit. Würde hier der „Teil“ des Erben mit
eingefordert, würde er ja einen „Selbstausfall“ erleiden… das wäre
dann ja auch Quadratur des Kreises, weil die Inso-quote ja von sich
selber abhinge. Also wenn ich das recht bedenke…
Insoweit wäre es also m.E. gerecht, wenn die Erbengemeinschaft die
ganze Summe als Forderung gg. den Erben stellt. Denn die
Erbengemeinschaft kann nicht besser gestellt werden als andere
Gläubiger des Erben.
Es stellt sich dann erst wieder bei der Erbauseinandersetzung die
Frage, was anzurechnen ist. Das gesamte Darlehen? Abzüglich der
Zahlung in die Masse? Dann würden die anderen Erben ja über die
Hintertür doch wieder gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt,
weil sie ja doch alles bekommen.
Hmm…
Gruß vom
showbee
Showbee, vielen Dank fuer deine sehr aufschlussreiche Antwort. Ich gebe dir vollkommen recht, dass die anderen Erben (die das Darlehen gewaehrt haben) grundsaetzlich wegen ihrer Darlehensrueckzahlungsforderung nicht besser gestellt werden duerfen als die uebrigen Insolvenzglaeubiger. Allerdings hat in dem Uebungsfall der Miterbe, der das Darlehen erhalten hat, - so kann mal es wohl auslegen - fuer den Fall der Auseinandersetzung (z.B. Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstuecks) in Hoehe der Darlehensschuld auf die Auszahlung seines Anteils verzichtet. Oder einfach gesagt: was er im voraus (als Darlehen) von den anderen Erben schon erhalten hat, bekommt er bei der Auseinandersetzung nicht nochmal. Insofern dient sein Erbanteil praktisch als Sicherheit fuer die Darlehensgeber. Wirtschaftlich (nicht rechtlich) handelt es sich um eine Aufrechnungslage.
Hallo,
dann dürfte rein wirtschaftlich gesehen gar kein Darlehen vorliegen, da ja eine Rückzahlung des Darlehens nicht gewollt ist. Klar wird hier in der Darlehensgewährung die Tilgung durch Aufrechnung schon vereinbart, aber effektiv handelt es sich also um eine Auszahlung vor Auseinandersetzung. Insoweit ist es m.E. durchaus möglich, dass die Erbengemeinschaft nicht als Gläubiger i.S.d. InsO zu verstehen ist, da dies eine Gläubigerbenachteiligung (der anderen) wäre. Insoweit bestehen m.E. gewichtige Gründe, hier nicht von Verbindlichkeiten i.S.d. InsO auszugehen. Also m.E. ein Fall der teleologischen Reduktion des Gläubigertatbestandes.
Idee?
Mfg vom
showbee
Moin,
wenn es sich um einen Übrungsfall handelt, noch ein paar Kommentare von mir:
Da komm ich auch ins grübeln, weil es hier eine Problemmenge gibt. Zum einen die Erbengemeinschaft, die erst nach Auseinandersetzung Ansprüche auf Gegenstände des Nachlasses erzeugt. Solange keine Auseinandersetzung, solange kein Anspruch auf Geld aus Konto.
Wenn der Erbfall somit nach Insolvenzeröffnung läge, wäre eine Aufrechnung gemäß § 96 InsO nicht möglich.
Es fragt sich hier, ob die Erbengemeinschaft Gläubiger sein kann. Dem wird so sein.
Ja, kein Problem
Insoweit stellt sich die Frage, ob die EG die gesamte Forderung anmelden kann/muss oder nur einen Teil. Würde hier der „Teil“ des Erben mit eingefordert, würde er ja einen „Selbstausfall“ erleiden… das wäre dann ja auch Quadratur des Kreises, weil die Inso-quote ja von sich selber abhinge.
Ich sehe es so, dass der Schuldner im Rahmen der Erbengemeinschaft paradoxerweise tatsächlich in seinem eigenen Gläubigerverzeichnis auftauchen könnte. Zur Tabelle kann das Darlehen m.E. komplett angemeldet werden. Eine Erbengemeinschaft hat zwar keine Rechtspersönlichkeit, im Rahmen der Praktikabilität sehe ich aber keine Alternative.
Dies bewirkt aber im Rahmen der Erbauseinandersetzung, dass die Erbmasse sich gewissermaßen für alle gleichmäßig verringert. Eine Aufrechnung der übrigen Erben wäre aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich, auch wenn etwas entgegenstehendes vereinbart worden ist. Alle Erben würden den gleichen Anteil erhalten (auch der Schuldner).
Die Quadratur des Kreises ist durch die Hintertür durchbrochen, weil der Forderungsausfalls ja auch das Erbe des Schuldners mindert, welches zur Insolvenzmasse gezogen wird.
Die ganzen Fragen stellen sich ohnehin nur, wenn der Schuldner das Erbe nicht ausschlägt (§ 83 InsO). Das ist ein höchstpersönliches Recht und kann nach bislang herrschender Meinung auch nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wobei ich hier anderer Meinung bin. Speziell hier wäre es ja auch so, dass durch die Ausschlagung Insolvenzgläubiger bevorzugt werden. Die Bevorzugung geschieht zwar nur indirekt, ist aber vorhanden.
Es stellt sich dann erst wieder bei der Erbauseinandersetzung die Frage, was anzurechnen ist. Das gesamte Darlehen? Abzüglich der Zahlung in die Masse? Dann würden die anderen Erben ja über die Hintertür doch wieder gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt, weil sie ja doch alles bekommen.
Ich würde sagen, bei der Betrachtung der Auseinandersetzung durch den Insolvenzverwalter würde der dem Schuldner zuzurechnende Anteil des Darlehens anzurechnen sein. Hat dieser also Anspruch auf ein Viertel des Erbes, wird auch ein Viertel des Darlehen angerechnet. So würde ich jedenfalls vorgehen.
Gruß Oskar
Haloo Showbee,
Insolvdnzgläubiger sind gem. § 38 InsO solche, „die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben“. Das trifft auf die Erbengemeinschaft zu. Besonders an der Forderung wäre, dass sie aufschiebend bedingt ist mit den daraus resultierenden Konsequenzen. Ich sehe also keinen Grund, die EG nicht als Gläubiger zu sehen.
Gruß
Oskar
Nachtrag mit Link
Ich kann mir übrigens durchaus vorstellen, dass diese Frage im Forum auf http://www.insolvenzrecht.de auf Interesse stoßen und eine (dort für das Insolvenzrecht gewohntermaßen) sehe fundierte Antwort „provozieren“ könnte. 
Hallo,
ggf. könnte man einfach die EG auseinandersetzen, dann müsste nicht „Schuldner als Gläubiger“ zur Tabelle melden.
Oder eben wie ich es meine, diese Aktion schlicht nicht anerkennen, da ja hier nur eine Vorwegauseinandersetzung vorgenommen wurde.
Naja… bin kein InsO-Crack 
der showbee
Wenn der Erbfall somit nach Insolvenzeröffnung läge, wäre eine
Aufrechnung gemäß § 96 InsO nicht möglich.
Hallo!
wenn ich es recht verstanden habe, gabs erst die EG und dann gab die EG einem der ihren ein Darlehen und dann ist der Erbe doch pleite gegangen. Also InsO nach Erbfall.
Aber eine Aufrechnungslage bestand dennoch nicht, weil der Gegenanspruch ja erst bei Auseinandersetzung entsteht und nicht vor.
Mfg vom
showbee
Vielen Dank an alle fuer die aeusserst fundierten Antworten. Besonders interessant finde ich den Aspekt, bei der „Darlehensgewaehrung“ koennte es sich tatsaechlich um eine Teilauseinandersetzung handeln. Auch den link zum Insolvenzrechtforum werde ich mal ausprobieren.