Guten Tag Herr Schumacher,
der Sachverhalt wird zu komplex, um ihn im Rahmen eines solchen Forums ausreichend bearbeiten zu können.
„Im Mai 2011 wurden die Waren geräumt und in ein eigens dafür angemietetes Lager gebracht.“
Das interpretiere ich mal so, dass SIE seitdem Besitzer der durch das Vermieterpfandrecht erlangten Waren sind. Richtig? Ebenso sind Sie Mieter dieses Lagers?
Ja, warum sollte denn ein Eigentümer der Waren sich an den Kosten beteiligen, wenn Sie ungefragt und ungebeten seine Sachen an einen unbekannten Ort schaffen und dort einlagern???
Der richtige Weg: die erlangte Ware öffentlich versteigern (müssen Sie bei Vermieterpfandrecht ohnehin). Wenn der Mieter/Schuldner sie dann nicht auf den Eigentumsvorbehalt hinweist, so ist er dem Lieferanten ersatzpflichtig.
Aber hier gibt’s doch 101 andere Fragen.
Wenn das Gericht die Selbständigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bereits als eingestellt ansah, so kann das Gericht durchaus die Vorschrift der sogenannten Verbraiucherinsolvenz anwenden (vorausgesetzt der Schuldner hatte max. 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt.)
Aber dann hätte es doch vor der Eröffnung einen Einigungsversuch mit den Gläubigern geben müssen. Dieser sogenannte Schuldenbereinigungsplan mußte doch sowohl die Waren mit Eigentumsvorbehaltsrechten als auch Ihr Vermieterpfandrecht berücksichtigen müssen. ??!!?
Wenn das Verfahren aufgrund eines Fremdantrages in Gang kam, dann gibt das Gericht dem Schuldner Gelegenheit, einen Eigenantrag zu stellen (denn nur auf einen Eigenantrag hin gibt es ggf. Restschuldbefreiung). Dieser Eigenantrag muss ebenfalls die Eigentumsvorbehalte als auch das Vermieterpfandrecht berücksichtigen!?!?!
Ist der Antrag falsch, so kann gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 Inso die Restschuldbefreiung versagt werden. Wichtig: Nicht nur beantragen, sondern auch „glaubhaft machen“.
Es stellt sich aber für mich auch die Frage, wie Ihre Forderungsanmeldung aussah. Spätestens hier muss doch der Besitz der Waren sowie das Vermieterpfandrecht Thema gewesen sein.
Alles aber ist „im Trüben Fischen“. Deshalb muss Gewissheit her. Deshalb: ab zum Insolvenzgericht und folgendes kopieren:
alles bis zur Gläubigerversammlung (lief ggf. ersatzweise schriftlich ab!), insbesondere das Gutachten des Treuhänders zur Eröffnung sowie den Eigenantrag des Schuldners.
Wichtig ist außerdem: Versagungsanträge gem. § 290 InsO können nur im Schlusstermin gestellt werden!!! Findet kein Schlusstermin statt, wird ersatzweise ein schriftliches Verfahren angeordnet. Die dafür genannten Daten sind AUSSCHLUSSFRISTEN.
Einen Versagungsantrag bekommen Sie formal NIEMALS wirksam gestellt ohne Hilfe eines KOMPETENTEN Anwaltes.
Gruß
Der Internationale