Insolvenz-Absonderung

Liebe/-r Experte/-in,

ich war Vermieter eines Einzelwarenhändlers und habe im Feb.2011 das Vermieterpfandrecht ausgeübt und dem Mieter mehrfach aufgefordert nur Dinge zurückzulassen welche in seinem Besitz waren.

Von dem ehemaligen Mieter, Treuhänder und Amtsgericht habe ich bis dato trotz mehrfachen Aufforderungen von mir keine Aufstellung der gepfändeten Artikel erhalten.

Nun habe ich bei dem Treuhänder nach der schriftlichen Schlussanhörung angefragt, weil ich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen will. Jetzt kommt Bewegung in die Sache.
Der Treuhänder hat mir vier Firmen mit Eigentumsvorbehalten benannt.

Eine der Firmen hat mir 8 Lieferscheine (insgesamt 31 Seiten) per mail zugeschickt. Die Lieferscheine sind nachweislich im nachhinein geändert worden und tragen keine Empfangsbestätigung, einen anderen Eigentumsnachweis will die Firma nicht bringen und einen Zuschuss zu den mir entstandenen Lagerkosten (Miete) will die Firma ebenfalls nicht leisten. Im Gegenteil die besagte Firma will mich bei Verweigerung verklagen.

Was habe ich für Rechte und oder gibt es in vergleichbaren Angelegenheiten ein Urteil?

Was gibt es bei der Veräußerung zu beachten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen

Liebe Grüße von Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Der Eigentumsvorbehalt der lieferanten geht dem des Vermieterpfandrechtes vor.das vermieterpfandrecht bezieht sich nur auf Sachen/ gegenstände die dem Schuldner auch gehören sprich bezahlt sind.
Der lieferant handelt hier rechtens.

Hallo,
ich würde Ihnen einen Rechtsanwalt empfehlen, da ich ohne weitere Beantwortung von Fragen und Einsicht der Unterlagen Ihnen keine verläßliche Antwort geben kann.

Hallo Herr Schumacher,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Außerdem ist Ihr Problem so brisant, dass ich Ihnen nur empfehlen kann, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

Viel Erfolg.

Lieber Herr Schumacher,

es tut mir leid, aber mit den gegebenen etwas wirren Informationen kann man Ihre Fragen nicht beantworten.

Es stellt sich die Frage, wann wurde die Insolvenz eröffnet und wie war das zeitliche Verhältnis zum ausgesprochenen Vermieterpfandrecht.

Sie sprechen von einem TREUHÄNDER. Da Ihr Schuldner aber wohl ein Einzelhändler war, sollte es keine Verbraucherinsolvenz geben, sondern eine Regeinsolvenz. Dann müsste es aber statt eines Treuhänders einen Insolvenzverwalter geben!??!
(Hier sind die gesetzlichen Regeln gänzlich unterschiedlich.)

Wie und weshalb glauben Sie die Restschuld versagen zu können??

Wenn das war, was Sie die „schriftliche Schlussanhörung“ nennen, dann ist der Zeitpunkt, zu dem Sie eine Versagung IM VERFAHREN beantragen konnten, bereits vorbei (Näheres erfahren Sie, wenn Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de die Veröffentlichungen zum betreffenden Verfahren ansehen).

Natürlich können Sie die Restschuldbefreiung auch noch in der folgenden sogenannten Wohlverhaltensphase versagen lassen. Aber aus vollkommen anderen Gründen.

Was soll bei welcher Veräußerung zu beachten sein?

Warum sollte sich ein Lieferant mit Eigentumsvorbehaltsware an „Lagerkosten“ beteiligen?? Das ist ehrlich gesagt eine etwas abstruse Idee.

Wer hat wann den Mietvertrag gekündigt?

Gruß

Der Internationale

Lieber Experte
Der Internationale,

Die Insolvenz wurde am 06.06.2011 eröffnet.

Laut Amtsgericht handelt es sich um eine Verbraucherinsolvenz und es wurde ein Treuhänder benannt. Der Grund für die Entscheidung um welches Verfahren es sich handelt ist mir nicht bekannt, vor Insolvenzeröffnung hat der Schuldner sein Gewerbe abgemeldet, eventuell hat das was mit der Entscheidung des Amtsgerichts zu tun.

Den Antrag auf Versagen will ich stellen, weil der Schuldner bei der Eröffnung den Pfand und Sicherungsrechte entgegen der Belehrung verschwiegen hat und ich unter der Mitwirkungspflicht z.B. verstehe die Buchführung des Warenbestands offen zu legen. Der Schuldner hat bis zu der Androhung meines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung über 10 Monate auf eine Vielzahl von Schreiben und Emails nicht reagiert und teilt mir nun mit es wäre nicht mehr nachvollziehbar welche Artikel Ihm und welche noch mit Eigentumsvorbehalten behaftet sind.

Laut schriftlicher Auskunft des Amtsgerichts Bingen am Rhein kann ein solcher Antrag nur zur schriftlichen Schlussanhörung gestellt werden und der Termin zu der schriftlichen Schlussanhörung sei noch nicht festgelegt.

Es handelte sich um einen befristeten Mietvertrag, welcher bis zum 31.05.2012 lief, der ehemalige Mieter hat ein Makler beauftrag um einen Nachmieter zu finden. Zu einer Kündigung kam es nicht, wir haben bei der Übergabe die Auflösung zum neuen Mietbeginn vereinbart. Ab dem 01.07.2011 übernahmen andere Mieter die Räumlichkeiten.

Im Mai 2011 wurden die Waren geräumt und in ein eigens dafür angemietetes Lager gebracht. Nun hat es den Anschein, dass der Großteil der Waren mit Eigentumsvorbehalt belastet sind. Diese Eigentümer haben sich mehr als 11 Monate nicht bei mir gemeldet und haben somit die lange Lagerzeit mit zu verantworten. Die Artikel wären ohne die kostenpflichtige Einlagerung nicht mehr zu gebrauchen. Wieso ist es da eine abstruse Idee die Firmen an den entstandenen Kosten zu beteiligen?

Ich hoffe ich konnte die Unklarheiten beseitigen und freue mich auf eine Antwort von Ihnen.

Liebe Grüße von Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Guten Tag Herr Schumacher,

der Sachverhalt wird zu komplex, um ihn im Rahmen eines solchen Forums ausreichend bearbeiten zu können.

„Im Mai 2011 wurden die Waren geräumt und in ein eigens dafür angemietetes Lager gebracht.“

Das interpretiere ich mal so, dass SIE seitdem Besitzer der durch das Vermieterpfandrecht erlangten Waren sind. Richtig? Ebenso sind Sie Mieter dieses Lagers?

Ja, warum sollte denn ein Eigentümer der Waren sich an den Kosten beteiligen, wenn Sie ungefragt und ungebeten seine Sachen an einen unbekannten Ort schaffen und dort einlagern???

Der richtige Weg: die erlangte Ware öffentlich versteigern (müssen Sie bei Vermieterpfandrecht ohnehin). Wenn der Mieter/Schuldner sie dann nicht auf den Eigentumsvorbehalt hinweist, so ist er dem Lieferanten ersatzpflichtig.

Aber hier gibt’s doch 101 andere Fragen.

Wenn das Gericht die Selbständigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bereits als eingestellt ansah, so kann das Gericht durchaus die Vorschrift der sogenannten Verbraiucherinsolvenz anwenden (vorausgesetzt der Schuldner hatte max. 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt.)

Aber dann hätte es doch vor der Eröffnung einen Einigungsversuch mit den Gläubigern geben müssen. Dieser sogenannte Schuldenbereinigungsplan mußte doch sowohl die Waren mit Eigentumsvorbehaltsrechten als auch Ihr Vermieterpfandrecht berücksichtigen müssen. ??!!?

Wenn das Verfahren aufgrund eines Fremdantrages in Gang kam, dann gibt das Gericht dem Schuldner Gelegenheit, einen Eigenantrag zu stellen (denn nur auf einen Eigenantrag hin gibt es ggf. Restschuldbefreiung). Dieser Eigenantrag muss ebenfalls die Eigentumsvorbehalte als auch das Vermieterpfandrecht berücksichtigen!?!?!

Ist der Antrag falsch, so kann gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 Inso die Restschuldbefreiung versagt werden. Wichtig: Nicht nur beantragen, sondern auch „glaubhaft machen“.

Es stellt sich aber für mich auch die Frage, wie Ihre Forderungsanmeldung aussah. Spätestens hier muss doch der Besitz der Waren sowie das Vermieterpfandrecht Thema gewesen sein.

Alles aber ist „im Trüben Fischen“. Deshalb muss Gewissheit her. Deshalb: ab zum Insolvenzgericht und folgendes kopieren:

alles bis zur Gläubigerversammlung (lief ggf. ersatzweise schriftlich ab!), insbesondere das Gutachten des Treuhänders zur Eröffnung sowie den Eigenantrag des Schuldners.

Wichtig ist außerdem: Versagungsanträge gem. § 290 InsO können nur im Schlusstermin gestellt werden!!! Findet kein Schlusstermin statt, wird ersatzweise ein schriftliches Verfahren angeordnet. Die dafür genannten Daten sind AUSSCHLUSSFRISTEN.

Einen Versagungsantrag bekommen Sie formal NIEMALS wirksam gestellt ohne Hilfe eines KOMPETENTEN Anwaltes.

Gruß

Der Internationale

Liebe Grüße zurück und sorry, dass ich mich jetzt erst melde.

Leider kann ich die Frage nicht beantworten. Ich habe aber einen kompetenten Ansprechpartner. Sobald ich Gelegenheit habe, melde ich mich wieder bei Ihnen; mit hoffentlich guten Antworten.

Um welche Waren geht es denn überhaupt?
Bis bald beste Grüße
Iris