Ganz Vielen Dank!
Dazu kann ich leider nichts sagen…
Hallo,
wenn ein Gläubiger Fremdinsolvenzantrag stellt, so muss er gemäß § 14 InsO sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
Man kann auf jeden Fall Widerspruch stellen und gewinnt so auf jeden Fall Zeit.
Die Insolvenz kann man bei Zahlung auf jeden Fall abwenden. Dies muss man allerdings stichhaltig begründen und ein Teil einer Begründung könnte z.Bsp. sein, dass der Insolvenzgrund vollkommen fehlt und der Gläubiger den Antrag nur stellt, weil er Druck auf den Schuldner ausüben möchte.
Dies ist nicht statthaft.