Guten Tag,
mein Mann musste 2003 mit seinem Geschäft Insolvenz anmelden, die zugleich auch seine Privatinsolvenz war. Die Insolvenz wurde durch die Krankenkassen angemeldet, da mein Mann nicht mehr die Beiträge zahlen konnte. Er wurde dafür sogar vom Gericht verurteilt wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld. Dafür musste er eine saftige Geldstrafe zahlen.
Jetzt, nachdem ihm die Restschuldbefreiung erteilt wurde, schreibt plötzlich eine der Krankenkassen, dass sie die noch offene Summe von ihm fordern. Hierbei handelt es sich um knapp 2000,-€, da diese angeblich nicht zur Insolvenzmasse zählen würde.
Im Urteil von damals steht aber nicht, dass zusätzlich zur Geldstrafe auch noch die offenen Beiträge zu zahlen sind.
Nun meine Frage:
Ist diese Forderung rechtmäßig?
Können die anderen Krankenkassen diese Beiträge auch noch einfordern? dann kann er ja gleich wieder Insolvenz anmelden…
Bei der Restschuldbefreiung werden lt. Schreiben nicht berührt: … Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Aber dafür wurde er doch schon bestraft - auch wenn die vorsätzlichkeit hier eher fraglich ist. Aber verurteilt ist verurteilt - Es gab einen Strafbefehl.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Eure Hilfe.
Also ich glaube ,dass die Strafe nicht von der Schuld und Zahlungsverpflichtung endbindet.
Die Forderung ist berechtigt und wird warscheinlich auch betitelt seitens der Krankenkasse und bleibt als berechtigte Forderung stehen (30 jahre)
Ob das im Rahmen der Restschuldbefreihung an Wirkung nach 6-7 Jahren noch besteht kann ich nicht sicher sagen.
Restschuldbefreihung gild glaube ich nicht für strafbare Handlungen.
gruß
Jörg
Restschuldbefreiung gibt es nicht für Bußgelder, Strafzettel auf Falsch Parken, Strafgelder für die Staatsanwaltschaft.
Hier handelt es sich aber (so wie ich es verstehe) um Forderungen der Krankenkasse.
Diese Forderungen hätten bei der Insolvenz damals von demjenigen der die Insolvenz vorbereitet hat und dafür viel Geld bekommen hat, angemeldet werden müssen.
Es kann sein, dass diese Forderungen nun nicht Restschuldbefreit sind und bezahlt werden müssen.
Eine erneute Insolvenz kann erst in 10 Jahren wieder beantragt werden.
InsO
"§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
[…]
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist, http://www.schuldnerakuthilfe.com/insolvenz.html