Liebe Rechtsexperten und Fachleute,
Mal angenommen, ein Arbeitnehmer (AN) arbeitet für einen Arbeitgeber (AG). Der AG meldet am 20/02/2003 Insolvenz an und kündigt AN mit 14 tägiger Frist zum 10/03/03.
Da der AN noch etliche Urlaubstage hat, kriegt er mit dem Kündigungsschreiben eine Gehaltsabrechnung über 1220€ für Urlaubsausgleich. Da das Insolvenzverfahren läuft, hat AN sein Geld aber immer noch nicht. Von der Insolvenz betroffen waren Die Filiale, in welcher AN beschäftigt war und die Hauptverwaltung von AG. Andere Betriebe, welche von Hauptverwaltung verwaltet wurden, sind eigenständige GmbHs.
Das Insolvenzverfahren wird laut Aussage des Insolvenzverwalters nicht vor 2006 abgeschlossen sein und "der AN möge doch bitte von weiteren Anfragen absehen, da er nach Abschluß des Verfahrens automatisch informiert würde.
Soweit sogut, damit kann der AN sich zufriedengeben.
Aber nun hat AN bei seinen Streifzügen durch Google in Erfahrung gebracht, daß AG eine neue Hauptverwaltung unter ähnlichem Namen gegründet hat und weitere Filialen eröffnet hat.
AG ist jeweils Geschäftsführender Gesellschafter der Hauptverwaltung und Alle Filialen werden von verschiedenen Geschäftsführern geleitet.
Da in keiner der Filialen mehr als 50 Angestellte beschäftigt sind, gibt es keinen Betriebsrat und Alle Arbeitnehmer haben einen direkten Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Filiale, in dem aber steht, daß bei Bedarf die Angestellten auch in anderen Filialen eingesetzt werden können. Desweiteren ist die Filiale von AN am 01/04/03 von einer unabhängigen Firma übernommen.
Was kann der AN tun, um irgendwie an sein Geld zu kommen. Ist das, was AG getan hat überhaupt rechtens?
Gruß
Sticky
nix, mutt du gucken zu. AG brauchte wohl einen Neuanfang, aus welchen Gründen auch immer ( Überschuldung oder avisierte Betriebsratsgründung,etc.)
Das du deinen 1200€s aus der Konkursmasse bekommen wirst, ist wohl eher auszuschliessen, da du als AN als allerletzter in der Gläubigerreihe stehst. FA, Sozialkassen, Lieferanten haben Vorrang
LG
Mikesch
Unsinn!
Hallo Mikesch,
Das du deinen 1200€s aus der Konkursmasse bekommen
wirst, ist wohl eher auszuschliessen, da du als AN als
allerletzter in der Gläubigerreihe stehst. FA, Sozialkassen,
Lieferanten haben Vorrang
ich hielte es für sinnvoll, vor dem Schreiben von solchen Sätzen ein wenig die Materie zu studieren.
a) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzausfallgeld des Arbeitsamtes für insgesamt 3 Monate (was hier meines Erachtens gilt). D.h. der Poster sollte schnellst möglich zum Arbeitsamt dackeln und das Geld beantragen. Es kann durchaus auch ein Vorschuss im Falle des Notstands beantragt werden, damit die Auszahlung zügig erfolgt.
b) Sind mit a) alle Forderungen des AN abgegolten, dann hat der AN keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem AG, diesen Part übernimmt das Arbeitsamt für ihn.
c) Über a) hinausgehende Forderungen sind ungesicherte Forderungen und damit nicht schlechter gestellt als jede anderen ungesicherte Forderungen eines anderen Gläubigers. Dass allerdings die Auszahlungsquoten in der Regel hier eher spärlich sind, ist klar.
Grüße
Jürgen
Hallo Sticky,
ich denke, Du wirst rel. wenig machen können. Ein Insolvenzverfahren läuft bis zur Auszahlung der Masse gut und gerne Minimum 2 Jahre. Vorher wirst Du keinen Cent sehen und wie hoch die Quote dann sein wird, bemisst sich natürlich an der vorhandenen Masse und den Restgläubigern. Ungesicherte Darlehen sind natürlich nachrangig gegenüber den gesicherten Darlehen und den Kosten des Verfahrens und meist bleibt dann wenig übrig zum verteilen. Allerdings sind FA, Sozialkassen in der Regel gleichgestellt, da ebenfalls ungesichert!
Selbstverständlich dürfen Unternehmer, die in einer Gesellschaft pleite gegangen sind, neue Gesellschaften gründen. Die Insolvenz der einen Gesellschaft muss ja schließlich nicht gleichbedeutend sein mit der Insolvenz des Unternehmers, der auch weiterleben muss (und sicher nicht sein Vermögen opfern muss, um seine Kapitalgesellschaft (darum handelt es sich ja, oder?) zu retten, Ethos hin oder her).
Geschäftsführer oder Gesellschafter könnten bei Kapitalgesellschaften bestenfalls in die Haftung genommen werden, wenn ihnen Fehlverhalten nachweisbar ist. Ob sich der Versuch eines Nachweises bei der „geringen“ Summe lohnt, halte ich allerdings für zweifelhaft.
Grüße
Jürgen
a) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzausfallgeld des
Arbeitsamtes für insgesamt 3 Monate (was hier meines Erachtens
gilt). D.h. der Poster sollte schnellst möglich zum Arbeitsamt
dackeln und das Geld beantragen. Es kann durchaus auch ein
Vorschuss im Falle des Notstands beantragt werden, damit die
Auszahlung zügig erfolgt.
Hallo Jürgen,
Der Antrag beim AA wegen Insolvenzgeld wurde mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um Urlaubsgeld handle.
Gruß
Sticky
Hallo Sticky,
Der Antrag beim AA wegen Insolvenzgeld wurde mit der
Begründung abgelehnt, daß es sich um Urlaubsgeld handle.
das ist schon klar, ich wollte nur die Behauptung widerlegen, dass AN in der Regel die letzten sind, die Geld bei einer Insolvenz erhalten …
Grüße
Jürgen
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Hallo!
da du als AN als
allerletzter in der :Gläubigerreihe stehst. FA, :Sozialkassen, Lieferanten :haben Vorrang
Eine Rangfolge von Forderungen gibt es nicht. Alle Gläubiger bekommen die gleiche Quote. Davon gibt es 2 Ausnahmen: Arbeitnehmer können bis zu 3 Monatsgehältern Insolvenzausfallgeld erhalten. Auszahlende Stelle ist das Arbeitsamt. Damit sind AN in besonderer Weise gesichert. Die zweite Ausnahme betrifft die Sozialkassen. Nichtabführen von Sozialabgaben kann nach § 266a StGB als Straftat verfolgt werden und bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren Bau einbringen. Damit ist eine Sonderstellung der Sozialkassen verbunden, die dieselben sowie diverse Staatsanwaltschaften weidlich zu nutzen wissen. In Anspruch genommen wird der Geschäftsführer, der dafür mit seinem Privatvermögen haftet.
Gruß
Wolfgang
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