wir sind eine EGT-Gemeinschaft von EGT-Wohnungen. Unser Bauträger verlangt von uns die Zahlung der Abschlußsumme (3,5% der Kaufsumme), die wir ihm bis jetzt vorenthalten haben, mit der Begründung der Bau ist noch nicht fertig/abgenommen, ansonsten müsse er Insolvenz anmelden. Unsere Bereitschaft das Geld auf ein notarielles Kto zu hinterlegen und damit die Restarbeiten zu finanzieren lehnt er ab inkl. der von uns angestrebten Eintragung ins Grundbuch. Da die Kommunikation Null ist, haben wir bspielsweise das gutachterlich bewertete Dach in Eigenregie erneuern lassen (nach vorheriger Aufforderung/Info das in die Hand zu nehmen). Da wir z.Z noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, haben wir nun Angst im Falle der Insolvenz mit dem ausstehenden Geld zur Kasse gebeten zu werden…austehende Handwerkerrechnungen etc. Da noch weitere Abschlußarbeiten ausstehen u. auch schon Mängel aufgetreten sind (die Handwerker machen nichts mehr!!) entspricht unsere zurückgehaltene Summe schon jetzt dem Wert seiner Forderungen. Frage: was müssen wir tun bzw was auf gar keinen Fall, welche Gefahr birgt diese Insolvenz für die noch nicht im Grundbuch Eingetragen?
Desweiteren interessieren uns auch die Kosten in dieser Angelegenheit mit denen wir rechnen müssten.
Kaufpreis einer Wohnung: 180.000€
-es steht nur noch die letzte Rate aus 3,5% (6.300€)
-sowie Rechnungen über Sonderleistungen von 14.000€, über deren Höhe es auch noch Differenzen gibt (Fliesen, Elektro, Sanitär).
Worauf würden sich die Rechtsanwalts-/Verfahrens-Insolvenzkosten beziehen
Über eine klare Antwort würd ich mich sehr freuen.
Hi,
da bin ich leider nicht der richtige Ansprechpartner, alles was ich sagen könnte, wäre ggf. unvollständig…
Am besten tun sich alle zukünftigen Eigentümer zusammen und gehen so schnell wie möglich zu einem Fachanwalt!
Macht bitte bis dahin keinerlei Zugeständnisse, das könnte fatal sein.
Sorry, dass ich nicht konkreter werden kann.
Trotzdem viel Glück.
LG Moni
ehrlicherweise muss ich zugeben, dass ich in so einer Angelegenheit leider nichts genaues weiß. Ich hoffe sehr, dass sich hier noch jemand findet, der Ahnung von diesem Thema hat.
Viel Erfolg!
Für die noch nicht eingetragene ein üble Kiste! Die sind allesamt handlungsunfähig, was die Verfügung über ihr Eigentum angeht. Selbst in einer Eigentümerversammlung kann nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer rechtswirksam auftreten. Sie können den Bauträger verklagen oder ihm die Restsicherheit gegen Stellung einer durch ihn zu besorgenden Bankbürgschaft auszahlen, damit Sie ins Grundbuch kommen und er in der lage ist mit dem Geld die restlichen Arbetien auszuführen. Ihre Sicherheit wäre dann bis zur befriedigenden Abnahme, auch der Restarbeiten, diese Bankbürgschaft.
Hallo,
grundsätzlich können wir Ihnen nur raten als Gemeinschaft einen Rechtsanwalt für Baurecht aufzusuchen, oder Sie wenden sich an den Bauherrenschutzbund. Die Herren werden Ihnen dann genau mitteilen können, wie Sie eine für beide Seiten gerechte Lösung finden.
Aus unseren Erfahrungen heraus können wir Ihnen mitteilen, dass Sie so lange der Bauträger noch Ihr Vertragspartner ist, Sie verpflichtet sind der ausführenden Firma das Recht einzuräumen, die Arbeiten, auch wenn diese angemahnt wurden ausführen zu lassen. Hier gilt natürlich immer eine Fristsetzung für die Erledigung der auszuführenden Arbeiten.
Jede Handlung die Bauherren in Eigenregie durchführen lassen, werden diesem spätestens in einem Gerichtsprozess negativ angelastet. Außerdem verlieren Sie als Bauherren durch solche Arbeiten Ihr Haftung und Gewährleistung gegenüber der ausführenden Firma. Sollten von der Durchführung von Arbeiten in Eigenregie gewerksübergreifende Maßnahmen statt finden, so verlieren Sie auch für diese die Gewährleistung und Haftung. Ganz dumm kann es laufen, dass dann für das Gesamtobjekt keine Haftung und Gewährleistung mehr gilt. Dann zahlen Sie richtig drauf.
Wir können Ihnen nur raten, denn schnellstmöglichen Kontakt zur ausführenden Firma zu suchen und diese zu einem persönlichen Besichtigungstermin mit Bauabschnittsabnahme zu drängen. Diese Abnahme können Sie durch einen Bauleiter oder Baugutachter von TÜV und DEKRA durchführen lassen. Wenn Sie eine Gemeinschaft sind, dann können ja bei mehreren betroffenen Parteien auch gewisse finanzielle Vorteile eine Rolle spielen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen wird sich der Kostenfaktor immer an der Gesamtsumme des Auftraggebers orientieren. Das heißt, bei einer Kaufsumme der einzelnen Wohnung wird immer der von Ihnen gesamt zu zahlende Betrag Grundlage sein. Folglich bei 180.000 € reinem Kaufpreis + 14.000 € für Sonderaustattung werden 194.000 € Streitwert sein. An diesem Betrag wird der Rechtsanwalt seine Honorarforderungen knüpfen.
Sie müssen schnell Handeln, da Ihnen die Handwerksfirma den Nachweis erbringen soll, die Arbeiten ausführen zu können, ohne das Sie in Vorleistung treten. Hier sollten sie ebenfalls Frist wahrend argumentieren. Kommt die Firma der Aufforderung nicht nach, so können Sie notfalls den Vertrag kündigen, jedoch sollten Sie auch hier wissen, dass eine Kündigung Sie nicht automatische aus noch offen Forderung entlässt. Außerdem sollten Sie Ihren Bauwerksvertrag lesen, denn da stehen unter Garantie auch Entschädigungsklauseln drin, die welche Vertragspartei bei Vertragsbruch wie finanziell zu entschädigen hat.
schnellstens zum Anwalt. Sollte ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden fallen die Wohnungen die nicht umgeschrieben sind in die Insolvenzmasse rein.
Ich bekomme noch 80.000 Euro von einem Schuldner. Drei Jahre für den Titel gekämpft und dann ging er ins Insolvenz. Aleine um beim Insolvenzgericht meine Ansprüche an zu melden (was man machen muss, sonst ist man raus) musste ich einen Betrag von über 400 Euro an den Anwalt zahlen. Es hat uns bis jetzt einige Tausender gekostet, wir sitzen immer noch auf den Kosten und der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt und wird es wohl auch bekommen. So sind leider unsere Gesetze.
MfG
es ist schwierg irgendwelche anwaltlichen Kosten festzulegen, da erst der Sachverhalt bzw. das was noch gefordert wird, geklärt werden muss.
In diesem Fall hilft nur eine Auskunft eines Anwaltes.
Für die ETG`s, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, sieht es schlecht aus, wenn der Bauherr in die Insolvenz geht, denn sie können sich auf nichts berufen.
Warum wurde dies nicht beim Kauf bereits getan, wie es sich gehört? Irgendetwas stimmt doch da nicht, bitte umgehend prüfen lassen…