Liebe/-r Experte/-in,
ich verwalte ein Gebäude mit 3 WE. Ich selbst wohnen in einer WE. Ein Eigentümer ist seit 2 Jahren insolvent und sein Verfahren ist jetzt erst abgeschlossen. Die Wohnung ist aber noch nicht von der Bank freigegeben und wird erst im nächsten Jahr versteigert. Bis dahin tragen wir die Kosten des insolventen Eigentümers.
Wie wündest Du vorgehen, um die Kosten irgendwie wieder einzutreiben?
Gruß,
Andreas Hoffrogge
Ist die Wohnung in Österreich oder Deutschland?
Bin von Österreich, kann daher nnur dazu Stellung nehmen
LG Bobby
realset.at
a) Anwalt aufsuchen
b) Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen
c) selbst die Zwangsversteigerung betreiben um evtl. die Versteigerung zu beschleunigen. Wer sagt denn, dass die ZV nächstes Jahr durch die Bank durchgeführt wird?? Die haben mehr Zeit als ihr und zur Not kann ja der Staat wieder einspringen um die hohen Verluste und die wohl verdienten Bonis abzusichern - aber das ist ein anderes Thema.
d) Ich gehe davon aus, dass der ET die Wohnung bewohnt. Zahlt er denn zumindest die laufenden Verbrauchskosten? Wenn nein - ausfrieren - d.h. den ET von der Heizungs- und Wasserversorgung abklemmen.
Sollte die Wohnung vermietet sein, so muss mit der Bank abgestimmt werden, dass zumindest die im Mietvertrag zweckgebundenen Nebenkosten an die Gemeinschaft fließen. Da muss man die Bank darauf hinweisen notfalls anwaltschaftlich. Denn ohne Aufforderung nehmen die Banken was sie können.
Einen Mieter ausfrieren geht nicht, da er ja möglicher Weise die Nebenkosten bezahlt.
Lieber Herr Andreas Hoffrogge,
wenn Du sicher gehen willst, dass ihr Euer Geld bekommt, würde ich eine Sicherheit im Grundbuch eintragen lassen, dann kann ohne die Begleichung dieser Schuld, dieses Objekt nicht verkauft werden.
Gruß,
Hans-Joachim Aubertin
Hallo,
hier muss sofort die Zwangsversteigerung betrieben werden. Die WEG steht an 2. Stelle. Bitte sofort einen Anwalt beauftragen, denn der Hausverwalter haftet für schuldhaftes Verzögern.
MFG
R. S.
Hallo Andreas,
ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber es besteht wohl kein Zweifel, dass sich die
Forderung der Gemeinschaft jetzt gegen den Insolvenzverwalter, also die
Sparkasse, richtet! Die gegen den insolventen WE bestehenden Forderungen sind
Masseverbindlichkeiten, die den Insolvenzschuldner treffen und deshalb vom
Insolvenzverwalter zu leisten sind (BGH Wu 1989, 197; §§80, 148 InsO)!
Auf einen einfachen Nenner gebracht: Wende Dich mit den Forderungen der WEG an
die Sparkasse und setze eine Frist (max. 4 Wochen) binnen derer die Überweisung
der offenen Beträge zu erfolgen hat. Sollte der Insolvenzverwalter ablehnen oder
die Frist nicht einhalten, würde ich umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Es ist
nicht einzusehen, dass die Gemeinschaft Kosten des insolventen WE übernimmt. Ihr
solltet auch unbedingt Zinsen berechnen, deshalb ist es ratsam, einen Anwalt
beizuziehen.
Viel Glück
pieter
Hallo Andreas,
wer zahlt denn die Kosten ? Nur Du als „Verwalter“ oder geteilt mit den Eigentümern der Dritten Wohnung ?
Ich würde für „säumige“ Wohnung eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung (für die fraglichen Zeiträume) erstellen, Vorauszahlungen anrechnen, soweit geleistet und die diese dem Insolventen zuschicken.
Zahlt er nicht kann zu diese/r Abrechnung/en ein Mahnbescheid erlassen werden, sprich Du hättest einen Titel mit dem Du pfänden (mittels Gerichtsvollzieher) könntest.
Läuft das ganze jedoch auf eine Privatinsolvenz heraus, wirst Du wohl leider auf den Kosten sitzen bleiben, da ja während der Insolvenz nur ein bestimmter Betrag an alle Gläubiger verteilt und der Rest nach der Wohlverhaltensphase erlassen wird.
Alle Angaben ohne Gewähr, ich bin kein Anwalt.
Liebe Grüße
Stephanie
Hallo Herr Hoffrogge,
ich würde in jedem Fall einen Anwalt einschalten, der die nötigen Schritte unternehmen kann um der WEG die anfallenden Kosten zu sichern. Auch wenn dadurch weitere Kosten entstehen aber ein Fachmann kann den konkreten Fall besser beuteilen und bekommt auch die nötigen Auskünfte und kann dann auch besser die Chanchsen erfahren ob hier etwas zu bekommen ist oder nicht und wenn ja dann auch wie.
Das meine knappe Empfehlung zu dem echt schwierigen Fall einer WEG.
Viel Erfolg wünscht
Hubert
Hallo,
die Kosten muss die Eigentumswohnung tragen, wenn sie vermietet ist, muss aus den Mieteinnahmen die Kosten gedeckt werden. Wenn nicht benötigt man mehr Infos um einen Tip abzugeben.
MfG
Andreas Kubig
Hallo - in der Tat eine schwierige Kiste. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes welches seit 07/2007 in Kraft ist, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verbindung mit der damit einhergehenden ZVG vorrangig vor anderen Gläubigern für Hausgeldrückstände befriedigt werden, sofern für die Rückstände eine Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Begrenzung beträgt jedoch max. 5 % des Verkehrswertes der Wohnung - also, wenn dann die Wohnung zwangsvollstreckt wird, bekommt die WEG hieraus den entsprechenden Anteil. Dieses Verfahren
sollte die WEG jedoch nicht ohne Anwalt durchziehen.
Andere Möglichkeiten für die WEG sind z.B. die Heizung abzudrehen, sofern eine Sammelheizungsanlage besteht und der insolvente Eigentümer die Wohnung selbst bewohnt, das gleiche gilt auch für Wasser (beides aber nur möglich, wenn Wasser und Heizung ausserhalb der Wohnung für die Wohnung abschaltbar ist)
Wenn Wohnung vermietet, hat die WEG eine Pfandrecht an der Miete - also der Mieter zahlt seine Miete an die WEG solange, bis die Hausgeldschulden getilgt sind - aber bitte dies auch nicht ohne Anwalt durchziehen.
>Tip: mal nach „Hausgelder des sämigen Miteigentümers“ googeln, da trifft man auf die Seiten des insolvenzvereins, und auf eine interessante Ausarbeitung von Prof. Hintzen.
Ansonsten sieht es bei einem insolventen Eigentümer sehr mau aus. Schnell loswerden!
Viele Grüße