Insolvenz eines Wohnungseigentumers

Liebe/-r Experte/-in,

ich verwalte ein Gebäude mit 3 WE. Ich selbst wohnen in einer
WE. Ein Eigentümer ist seit 2 Jahren insolvent und sein
Verfahren ist jetzt erst abgeschlossen. Die Wohnung ist aber
noch nicht von der Bank freigegeben und wird erst im nächsten
Jahr versteigert. Bis dahin tragen wir die Kosten des
insolventen Eigentümers.
Wie wündest Du vorgehen, um die Kosten irgendwie wieder
einzutreiben?

Gruß,
Andreas Hoffrogge

Sehr geehrter Herr Hoffrogge,
wohnt denn der insolvente Eigentümer immer noch in der Wohnung? Falls ja, dann sind die Mietkosten (falls er Eigentümer ist, das von ihm geschuldete Wohngeld Neuverbindlichkeiten und könnten von ihm aufgrund eines Titels beigetrieben werden, anderenfalls die Zangsräumung angestrengt werden müßte. Auch wenn er Eigentümer ist, kann er nicht andery behandelt werden als ein insolventer Mieter, der von seinen 990 € unpfändbnarem Einkopmmen bzw. falls er Hartz IV erhälkt aus den Kosten der Unterkuinft für die Miete aufkommen muß. Empfehlung Klage anstrengen und im übruigen Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung zur Tabelle anmelden.

Wegen zwangsräumung eines Eigentümers in Insolvenz schaue ich morgen auf Arbeit noch einmal im Kommentar nach und melde mich ggf. ergänzend.

Grundsätzlich genießen Ansprüche der WEG gegen den Schuldner Vorrang vor den Grundpfandrechtsgläubigern. Die Ansprüche sind im laufenden Zwangsversteigerungs-verfahren anzumelden und zu belegen, spätetens im Versteigerungstermin! Das Vorrecht erfasst jedoch ggf. nicht den vollen Betrag, siehe hierzu § 10 Abs. I Nr. 2 ZVG. Die Sache mit den Hausgeldansprüchen kann sehr komplex werden und ich rate hierbei zumindest eine Beratung bei einem sachkundigen Rechtsanwalt wahrzunehmen.

ml.

Ergänzend zu meiner Auskunft kann ich bestätigen, daß die WEG wegen Nichtzahlung des Wohngeldes auch gegen den Eigentümer der in der WE wohngt eine Klage auf Zahlung und Räum,ung anstrengen kann (Zahlung nur für die nach Einleitung der OInso aufgelaufenen Rückstände, was davor war, gibt es Schutz infolge der Insolvenz. Vgl. auch § 149 II ZVG