Firma A meldet Insolvenz an. Firma A besteht aus 10 Geschäftsstellen (GS) mit Vertrieb und Technik über Deutschland verteilt.
Ein MA der Firma A berät Firma B eine Firma C zu gründen, bei der sich 1/3 der MA von Firma A beworben haben und in Firma C eingestellt wurden. Dabei handelt es sich primär um die technischen MA in den südlichen Geschäftsstellen.
Somit ist eine Komplettfortführung von Firma A nicht möglich, es wurde kein Investor gefunden und die Insolvenz eröffnet, von den damaligen 74 MA sind noch 35 übrig (20 gingen zur Firma C und 3 zur Firma B)
Weiterführungsidee:
Gründung eines Backoffice (Warenwirtschaft / FIBU / Personal / …) auf Basis der Selbständigkeit und Gründung einer Ltd & Co. KG.
Der Vertrieb macht sich selbständig und gründet auch eine Ltd & Co. KG.
Einige Techniker machen sich selbständig und gründen auch eine (oder mehrere) Ltd & Co. KG.
Alle sind in einem Kooperationsvertrag zusammengebunden und machen, ohne großes Investitionsvolumen, weiter.
1.) Es macht sich ein Vertriebler sebststängig, kann sich seine bisherige Vertriebsassistenz über 613A einklagen (Die Geschäftsstelle wird aufgelößt) ?
2.) Es machen sich 2 Techniker sebststängig, kann sich der 3. dort über 613A einklagen ?
3.) Im derzeitigem Backoffice arbeiten 2 MA und einer wird in das neue Backoffice übernommen, kann sich der 2. Ma über 613A einklagen ?
4.) Die restlichen 2 Servicetechniker im Süden machen sich selbstständig, können sich die restlichen 4 Techniker aus dem Norden über 613A einklagen ?
das Insolvenzverfahren läuft noch und die MA sollen Ende des Monats gekündigt bekommen. Ob noch ein Monat weitergeführt wird ist offen …
2 Geschäftsstellen sind geschlossen und der Rest unterbesetzt (ausser im Norden). Das Handelsgeschäft ist fast eingestellt, da die Kunden mit einer insolventen Firma keine Geschäfte machen.
War vielleicht nicht ganz eindeutig formuliert, deswegen noch einmal anders nachgefragt: übernehmen die Leute, die sich selbständig machen, Geschäftsstellen oder machen die sich einfach nur selbständig? Werden also Teile der Firma weitergeführt?
Die Leute, welche sich selbständig machen, übernehmen ihre Bereiche (Vertrieb, Technik, …) und gründen, zum großen Teil, auch eine eigene Firmen. Es werden keine kompletten Geschäftsstellen übernommen.
In der Summe wird der Geschäftsbereich Vertrieb weiter geführt und es ist auch geplant, Assets (Aufträge / Namensrechte / Anlagevermögen) vom Insolvenzverwalter zu erwerben.
Es sind eigenständige Firmen welche nur über einen Kooperationsvertrag zuammengebunden sind. Die Namensgebung wird auch einheitlich sein (Firma Nord Ltd. & Co. KG, Firma Süd Ltd. & Co. KG, …)
Daher sieht es mir auch nicht so aus, als könne man hier von außen etwas konkret vermuten. Natürlich kann jeder AN sein Glück beim ArbG versuchen. Es erscheint mir anhand der Schilderungen bisher aber eher unwahrscheinlich, daß eine Übernahmepflicht bestehen dürfte. Einer der fiktiven AN sollte das Ganze mal anwaltlich genau durchleuchten lassen, aber mir erscheint es eher, als wäre da höchstens Platz für eine vage Hoffnung…
Währe es nur eine Firma, könnte sich ein AN einklagen. Spätestens durch die Aufteilung in mehrere Firmen wird das unwahrscheinlich, da kein kompletter Betriebsteil in eine Firma übergeht.
Nur der „Zusammenschluss“ könnte das Problem sein.