Rückstände bei Gericht, Staatsanwaltschaft:
Hier muss man zunächst unterscheiden, um welche Art von Schulden aus Gerichtsforderungen es sich handelt. Da hilft schon ein Blick in die Rechnung der Gerichtskasse.
Bei erheblich eingeschränkter Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit bestehen folgende Möglichkeiten. Bei Ersatzfreiheitsstrafen (Geldstrafen).
-richterliches Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 459 d StPO)
-Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 459 f StPO)
-Tilgung durch gemeinnützige Arbeit
-Teilweise bzw. vollständiger Erlass oder Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe) zur Bewährung im Gnadenwege.
Wirkung bei Nichtbezahlen
Die Staatsanwaltschaft kann die Forderung für uneinbringlich erklären, was für den säumigen Zahler bedeutet, dass er für die Anzahl der Tage, die dem Strafbefehl zu entnehmen sind, in das Gefängnis geht. Ist man erst einmal dort, ist nur noch das Auslösen möglich. Man kann das Geld zwar an die Gerichtskasse überweisen, es empfiehlt sich jedoch, das Geld direkt im Gefängnis zu hinterlegen. Dann geht’s schneller mit dem Rauskommen.
Bei Geldauflagen
-Herabsetzung bzw. Aufhebung gem. § 153a Abs. 1 StPO bzw. § 56e StGB. Allerdings wird dies nur selten zu erreichen sein, z.B. wenn sich die Einkommensverhältnisse gegenüber der Entscheidungsgrundlage erheblich verschlechtert haben.
-Abändern der Geldauflage in eine Arbeitsauflage durch Richter bzw. Staatsanwalt.
Wirkung bei Nichtbezahlen
Auch hier droht Haft, etwa wenn die Geldauflage Bestandteil einer Bewährungsauflage war.
Geldbussen
-Zahlungsunfähigkeit belegen
-Niederschlagung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (§ 95 Abs. 2 OWiG). Wenn eine nachweisliche Zahlungsunfähigkeit besteht, kann keine Geldbusse vollstreckt werden, d.h., auch eine Erzwingungshaft scheidet aus.
-Geldbusse der Verjährung zuführen. Da die Vollstreckung nach § 95 Abs. 2 OWiG wegen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich ist, laufen die Verjährungsfristen weiter. Geldbußen unter 500.- verjähren nach 6 Monaten, zwischen 500.- und 1500.- Euro nach einem Jahr, zwischen 1500.- und 15.000.- nach 2 Jahren und über 15.000.- nach 3 Jahren. Verwarnungsgeld (noch kein Bußgeldbescheid oder Strafverfahren) verjährt nach 3 Monaten.(§ 34 OWiG).
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Unter Umständen kann die Verjährung auch ruhen oder unterbrochen werden. Hat man im Normalfall jedoch von der Verwaltungsbehörde 3 Monate lang nach einem Verstoss nichts gehört, so kann man hierfür in aller Regel nicht mehr belangt werden.
Rechtsprechung
Verjährungsunterbrechung durch Übersendung eines Anhörungsbogens
Die Übersendung eines Anhörungsbogens im Bussgeldverfahren an den Beschuldigten unterbricht die Verfolgungsverjährung gemäss § 33 Nr. 1 OWiG.
Dieses gilt jedoch nur, wenn aus dem Bogen hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen den Anzuhörenden als Beschuldigten geführt werden. Bei sogenannten Kennzeichenanzeigen, bei denen der Betroffene erst noch ermittelt werden soll und deswegen ein entsprechendes Schreiben übersandt wird, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht.
Ausreichend für eine Unterbrechung der Verjährung ist jedoch, wenn in dem Anhörungsschreiben die namentliche Anrede erfolgt und die einleitende Formulierung: Ihnen wird zur Last gelegt… benutzt wird.
Nicht ausreichend ist, wenn an den Halter eines Fahrzeugs ein Anhörungsbogen zur Ermittlung des Fahrers übersandt wird mit der Formulierung: …dem Betroffenen wird zur Last gelegt… Es spielt hierfür keine Rolle, ob ein entsprechendes Foto z.B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung existiert.
vgl. MDR 2000 S. 697-OLG Hamm.
Kosten aus einem Gerichtsverfahren, Gerichtskosten
Bei Kosten aus einem Gerichtsverfahren handelt es sich um Kosten im zivilrechtlichen Sinne. Diese Kosten können nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Dem säumigen Zahler droht lediglich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der allerdings ziemlich schnell kommen kann, da die Gerichtskasse den Umweg über die Zwangsvollstreckung nicht braucht.
In Härtefällen kann das Gericht auch nach dem Urteilsspruch von der Einforderung der Gerichtskosten absehen, diese also erlassen oder niederschlagen. Anträge sind an die Staatsanwaltschaft, nicht an die Gerichtskasse zu richten, da die Gerichtskasse lediglich den Zahlungseingang überwacht
(Quelle:http://www.schuldnerakuthilfe.com/schulden-sozialhil… )