die insolvenzverschleppung hat nicht nur eine strafrechtliche
komponente, sondern vor allem eine zivilrechtliche komponente.
Ich weiß das; nur ist es in der Praxis so, daß - wenn es denn
Anhaltspunkte gibt - die größeren Gläubiger den Vorwurf der
Insolvenzverschleppung erheben.
das ist nicht richtig. wenn man überhaupt eine statistische entscheidung treffen möchte, dann halten sich die geltend gemachten ansprüche von „großen“ und „nicht so großen“ gläubigern die waage, denn auch kleinere gläubiger wollen ihr geld…
Sofern es dann Jahre später zu
einem (im Sinne der Gläubiger) positiven Urteil kommt, kann
man sich um seine Ansprüche immer noch kümmern.
das sollte man tunlichst vermeiden, da ein urteil nur inter partes wirkt und die verjährungsfrist nicht durch ein fremdes verfahren gehemmt wird…
Hinzu kommt, daß sich die Frage der Insolvenzverschleppung
regelmäßig nur dann stellt, wenn geschäftsführende
Gesellschafter im Spiel sind.
ebenfalls nicht richtig.
die frage der insoverschleppung hat nichts mit der doppelfunktion der gesellschafter-geschäftsführung zu tun. und wenn du deine worte sorgfältig wählen würdest, dann wüsstest du, dass die personenidentität nicht der regelfall, sondern die ausnahme ist.
da gerade kleine unternehmen die personenidentität wählen, wird die verfahren in 90% der fälle (lt. stat. bundesamt) mangels masse abgewiesen…
Diese sind dann aber in der
Regel so sehr finanziell engagiert, daß privat dort außer
einem 30 Jahre gültigen Titel nichts zu holen ist.
Externe
Geschäftsführer sind normalerweise schon allein aus
Selbstschutz schneller beim Amtsgericht als man schauen kann.
völlig lebensfremd. ich weiß nicht, ob du mit der praxis (und damit meine ich nicht, dass du 2 oder 3 insoverfahren miterlebt hast) in berührung gekommen bist oder in einem phantasieland lebst, aber die realität sieht so aus, dass heute geschäftsführer kleinerer und mittlerer unternehmen -zu recht- von ihren gesetzlichen pflichten überfordert sind. sie wissen, was insolvenzverschleppung bedeutet, aber nicht unter welchen voraussetzungen sie die insolvenz beantragen müssen (ich glaube übrigens, du weißt das auch nicht - und damit meine ich nicht die §§ 1 ff. inso, sondern die bilanziellen anforderungen…).
du scheinst da statistiken an der hand zu haben, die ich nicht kenne. lustig, dass obige zeilen bei den letzten größeren gesetzesänderungen (etwa momig und auslagerung in § 15a inso) mit keinem wort zur sprache kam… auch das stat. bundesamt hat dazu keine infos…
führst du letztendlich ein eigenes statistisches institut ? (rhetorisch)
Bevor man also als Kleingläubiger sich den Streß aufhalst und
Strafanzeige stellt, sollte man unter Würdigung der
Gesamtumstände erst einmal abwarten, was die größeren
Gläubiger machen. Was die machen, kann man beim
Insolvenzverwalter erfragen bzw. man bekommt es mitgeteilt,
wenn man seine Forderung angemeldet hat und irgendwann den
Brief vom Insoverwalter bekommt.
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es ist kein stress, eine anzeige bei der polizei zu machen, da der amtsermittlungsgrundsatz gilt
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die strafanzeige/verurteilung ist keine voraussetzung für die geltendmachung zivilrechtlicher ansprüche
fazit: auch jeder kleine gläubiger sollte, wenn er sein geld wiedersehen möchte, die voraussetzungen der insoverschleppung prüfen bzw. sich fachkundigen rat holen…