Insolvenz-Teilzeit Gewerbe ist das möglich ?

Hi,

ich habe nun schon viel gelesen, jedoch noch nicht die richtige
Antwort gefunden.
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen ?

Ich bin momentan noch angestellt, weiß aber schon das ich in naher
Zukunft entlassen werde.

Vor dem Beschäftigungsverhältnis bin ich Selbständig gewesen (Inhaber
und Geschäftsfüher einer GmbH)

Für dieses Unternehmen habe ich einen Insolvenzantrag gestellt und
die Insolvenz ist auch eröffnet.

Von der Agentur für Arbeit weiß ich das ich kein Arbeitslosengeld
bekomme (kein volles Jahr eingezahlt)

demzufolge falle ich gleich ins Hartz 4 denke ich.

Nun habe ich die Möglichkeit einer Kurierdienstleitung nachzugehen
mit der Bedingung ein Teilzeitgewerbe anzumelden. Darf ich das ?
Worauf muß ich da achten.

Geht Gewerbe auch bei Hartz 4?

Könnt ihr mir helfen ?

LG jana

Ja sicher geht das auch mit Hartz4 Man muss die Einnahmen nur angeben und die werden dann bei hatz 4 mit einbezogen.
Und man muss bei der Arbeitslosmeldung mitteilen, dass das gewerbe nur als Nebentätigkeit unter 15 Wochenstunden ist. und man dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung steht. -)))
Niemand kann dich zwingen ein gewerbe abzumelden.Es kann ja auch ruhen wenn mal nix läuft

Hi Jana,

meines Wissens nach ist es nicht untersagt innerhalb einer laufenden Insolvenz eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sofern man erzielte Gewinne dem Insolvenzverwalter gegenüber angibt. Wirst Du überhaupt gepfändet, bist Du haftbar für die Insolvenz der GmbH?
Ich würde einfach mal mit dem Insolvenzverwalter darüber sprechen, der kann Dir genaue Auskunft geben.

Wie das mit einem Gewerbe bei Harz 4 aussieht kann ich Dir allerdings nicht sagen.

lg

Hallo,
Gewerbe geht immer !
Gruß
Michael

Hallo,
ein Gewerbe geht auch bei H4, allerdings werden die auf dem Amt etliche Schikanen machen (extra Formulare mit einer Verdienstschätzung, ständige Meldung usw.).Desweiteren musst Du ständig bereit sein, Arbeit anzunehmen und Dich ständig bewerben, sonst gibt es H4 Kürzungen.
Nach unserer Erfahrung sind dies so viel Schikanen, dass man das Gewerbe besser lässt. Aber gehen tut es.
In Bezug auf das Insolvenzverfahren geht die Selbständigkeit auch.
Allerdings gibt es hier auch verschiedene Dinge zu beachten. Man muss am besten einen Antrag auf den dann errechneten Pfändungsfreibetrag bei Gericht stellen und dieses evtl. per Klage durchsetzen, wenn dies nicht so genehmigt wird.
Desweiteren muss der Schuldner seine Gläubiger in der Insolvenz so stellen als wenn er eine zumutbare und gleichwertige Arbeit annehmen würde; er muss sich auch um Arbeit bemühen.
Dies sollte Dir aber Dein Insolvenzberater erklären.
Gehen tut dies auch, ist aber auch mit mehr Stress und Arbeit verbunden.
http://www.schuldnerakuthilfe.com/insolvenz.html

Danke für deine Antwort. Nun hab ich halt nur noch die Frage wieviel steht mir zu als allein erziehende Mutter von 2 Kindern. (Harzt 4) Falle ich da noch rein und bekomme meine Krankenversicherung vom Amt bezahlt?? Wenn das nicht wäre brauche ich das gar nicht machen… Schwere Entscheidung und konkrete Aussagen habe ich nicht bekommen auf dem Amt.

Danke für deine Antwort. Nun hab ich halt nur noch die Frage wieviel steht mir zu als allein erziehende Mutter von 2 Kindern. (Harzt 4) Falle ich da noch rein und bekomme meine Krankenversicherung vom Amt bezahlt?? Wenn das nicht wäre brauche ich das gar nicht machen… Schwere Entscheidung und konkrete Aussagen habe ich nicht bekommen auf dem Amt…

Guckst du hier:
www.arbeitvermitteln.de/WIEVIEL.pdf

Ja, wenn das Einkommen niedrig genug ist. Alg2!Aufstockung, nur soviel verdienen, daß Sie noch die Sozialabgaben nicht selbst, tragen müssen, KV ist wichtig.
Hi,

ich habe nun schon viel gelesen, jedoch noch nicht die
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USt-ID-Nr.: DE 1367 2557

gehen tut es wenn du ein teilzeitgewerbe machst nur ist das risiko und der zeitaufwand mit den kosten und dem ärger nicht gerrechtfertigt von daher überlege es dir gut und gründlich ob es nicht auch andere möglichkeiten gibt. es gibt zuviele schwarze schafe die hartz4 lern die kohle aus den sack ziehen und dann abperlen lassen und die schulden und den kredit hast du dann an der backe…

Hallo,

vielen Dank für die Anfrage.

Grundsätzlich sind Sie während einer laufenden Insolvenz und der sogenannten Wohlverhaltsphase verpflichtet jede erdenkliche Arbeit nachzukommen, die Ihnen ein nötiges Einkommen sichert.

Auch können Sie sich wieder selbständig machen. Jedoch sollten Sie mit Ihrem Insolvenzverwalter klären, wie sich die Teilselbständigkeit auf Ihre Einkommensituation und die laufende Insolvenz auswirkt.

Aktuell ist uns bekannt, dass Sie alle Einnahmen abführen müssen und Ihnen Ihr Insolvenzverwalter dann genau mitteilt, welcher Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt.

Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen welche aus den bekannten Tabellen bekannt sind gelten bei Selbständigkeit nicht. Sie sind Orientierungsgrundlagen und müssen dem jeweiligen Fall neu zugeordnet werden. Es kann sich daher für Sie auch positiv auswirken, wenn Sie erst einmal in ALG II gehen. Fallen Sie mit Ihren Lebensunterhalt unter Hartz IV reffen die Pfändungsfreigrenzen voll zu und somit stehen einem Alleinstehenden monatl. mindesten 989,99 € Nettoeinkommen ohne Anrechnung auf Insolvenz zur Verfügung. Das trifft auch dann zu, wenn Sie als sogenannter Aufstocker im Grundeinkommen Hartz IV beziehen und mit einem Minijob dazuverdienen. Der Minijob kann ja dann auch auf selbständiger Basis sein.

Wenn Sie Hartz IV beziehen und selbständig sind, müssen Sie der Behörde gegenüber alle halbe Jahre eine entsprechende Einkommens – und Ausgabendokumentation vorlegen. Hier können Sie alle Kosten ansetzen, die im Zusammenhang mit der Selbständigkeit stehen. Ausschlaggeben ist, was unterm Strich übrig bleibt. Nur der reine monatliche Gewinn kann die Behörde als Einkommen anrechnen. Da ja die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen für ALG II Bezieher angehoben werden sollen, kann sich das für Sie auszahlen.

Besprechen Sie die bevorstehende Situationen auf jeden Fall mit Ihrem Insolvenzverwalter, denn jeglicher finanzielle Veränderungen sind innerhalb der Insolvenz – und der Wohlverhaltensphase meldepflichtig, bei Versäumnissen hierzu kann Ihnen die Restschuldbefreiung verwährt werden.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen