Insolvenz und Aktien

Hallo,
ich habe eine verzwickte Problematik und finde aber keine Antwort…
Die Fakten:

  1. A ist Einzelunternehmer (gewesen) und seit April in Insolvenz.
  2. Zusätzlich hat A noch eine AG: mit 80% Mehrheitsaktionär u. Vorstand.
  3. Der Aktienanteil von A steht bilanztechnisch auf der Aktivaseite des Einzelunternehmens von A („Beteiligung an anderen Unternehmen“) und umsatzsteuerlich sind AG und Einzelunternehmen eine Organschaft (wegen der Mehrheit von A in beiden Unternehmen).
    Nun die Fragen:
    Ist durch die Insolvenz der Einzelfirma der Aktienanteil von A an der AG „futsch“ bzw. kann der Insolvenzverwalter die Aktien einfach zur Masse nehmen und verwerten?
    Kann A mit der AG weiter arbeiten - obwohl A als Mehrheitsaktionär und Vorstand grad mal insolvent ist?

Ich weiß, das klingt wie eine „Rätselnuss“ - aber vielleicht hat jemand eine Antwort oder auch nur einen Denkansatz!
Vielen Dank und viele Grüße.

Hallo,

Ist durch die Insolvenz der Einzelfirma der Aktienanteil von A
an der AG „futsch“ bzw. kann der Insolvenzverwalter die Aktien
einfach zur Masse nehmen und verwerten?

ja, aber sicher doch. Es handelt sich dabei um zunäüchst mal um einen ganz „normalen“ Vermögensgegenstand.

Kann A mit der AG weiter arbeiten - obwohl A als
Mehrheitsaktionär und Vorstand grad mal insolvent ist?

Solabnge keine Insolvenzstraftaten im Raume stehen, gibts da keine Probleme. Allerdings kann ich mir gut vorstellen, daß der Insolvenzverwalter ein kleines Problem damit hat, wenn jemand, der sich gerade in der privaten Insolvenz befindet, eine Aktiengesellschaft führt, an der er auch noch beteiligt ist.

Insofern würde ich davon ausgehen wollen, daß der Insolvenzverwalter darauf drängen wird, daß da ein Wechsel stattfindet. Sollten sich Aufsichtsrat und Vorstand diesem Wunsch widersetzen, gibts die umständliche aber wirksame Methode über § 122 Aktiengesetz.

Gruß,
Christian

Hallo,

Ist durch die Insolvenz der Einzelfirma der Aktienanteil von A
an der AG „futsch“ bzw. kann der Insolvenzverwalter die Aktien
einfach zur Masse nehmen und verwerten?

ja, aber sicher doch. Es handelt sich dabei um zunäüchst mal
um einen ganz „normalen“ Vermögensgegenstand.

Gibt es da aber nicht noch die Möglichkeit des § 237 AktG ?? Oder zieht das hier nicht, weil A die Mehrheit besitzt und dem Insolvenzverwalter untersteht?

Kann A mit der AG weiter arbeiten - obwohl A als
Mehrheitsaktionär und Vorstand grad mal insolvent ist?

Solabnge keine Insolvenzstraftaten im Raume stehen, gibts da
keine Probleme. Allerdings kann ich mir gut vorstellen, daß
der Insolvenzverwalter ein kleines Problem damit hat, wenn
jemand, der sich gerade in der privaten Insolvenz befindet,
eine Aktiengesellschaft führt, an der er auch noch beteiligt
ist.

Straftaten liegen augenscheinlich nicht vor. Und A muss ja auch nicht sofort agieren, es reicht doch auch, wenn die AG für die Zukunft (z.B. als Broterwerb für den Insolvenzler) erhalten bleibt.

Insofern würde ich davon ausgehen wollen, daß der
Insolvenzverwalter darauf drängen wird, daß da ein Wechsel
stattfindet. Sollten sich Aufsichtsrat und Vorstand diesem
Wunsch widersetzen, gibts die umständliche aber wirksame
Methode über § 122 Aktiengesetz.

Die restlichen (Minderheitsaktionäre) stehen hinter A und wollen auch weiter mit ihm arbeiten.

Gruß,
Christian

Viele Grüße, R.

Hallo,

ja, aber sicher doch. Es handelt sich dabei um zunäüchst mal
um einen ganz „normalen“ Vermögensgegenstand.

Gibt es da aber nicht noch die Möglichkeit des § 237 AktG ??
Oder zieht das hier nicht, weil A die Mehrheit besitzt und dem
Insolvenzverwalter untersteht?

hm, da gehts um eine Kapitalherabsetzung bzw. die Einziehung von Aktien. Wer sollte das denn im konkreten Fall wollen?

Insofern würde ich davon ausgehen wollen, daß der
Insolvenzverwalter darauf drängen wird, daß da ein Wechsel
stattfindet. Sollten sich Aufsichtsrat und Vorstand diesem
Wunsch widersetzen, gibts die umständliche aber wirksame
Methode über § 122 Aktiengesetz.

Die restlichen (Minderheitsaktionäre) stehen hinter A und
wollen auch weiter mit ihm arbeiten.

Da der Insolvenzverwalter aber die Lufthoheit über 80% der Anteile hat, wird man gegen eine Neuwahl von Aufsichtsrat und Vorstand nicht viel machen können. Allerdings muß es so nicht kommen. Ich habe nur beschrieben, was ich machen würde, wenn ich Insolvenzverwalter wäre.

Noch kurz zum Hintergrund: U.U. stellt die Beteiligung an der AG einen der wesentlichen Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens/Unternehmers dar. Wenn der Mann so ein Künstler ist, daß es beim Einzelunternehmen für die Insolvenz reichte, muß das nicht unbedingt für seine Qualitäten als Vorstand sprechen. Mit anderen Worten: Folgt man dieser Argumentation, ist die Insolvenzmasse in Gefahr.

Gruß,
Christian

Nachtrag

Noch kurz zum Hintergrund: U.U. stellt die Beteiligung an der
AG einen der wesentlichen Vermögensgegenstände des insolventen
Unternehmens/Unternehmers dar. Wenn der Mann so ein Künstler
ist, daß es beim Einzelunternehmen für die Insolvenz reichte,
muß das nicht unbedingt für seine Qualitäten als Vorstand
sprechen. Mit anderen Worten: Folgt man dieser Argumentation,
ist die Insolvenzmasse in Gefahr.

Und dann muß der Insolvenzverwalter handeln, damit er zivil- und u.U. strafrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg geht.

C.

Hallo,

ja, aber sicher doch. Es handelt sich dabei um zunäüchst mal
um einen ganz „normalen“ Vermögensgegenstand.

Gibt es da aber nicht noch die Möglichkeit des § 237 AktG ??
Oder zieht das hier nicht, weil A die Mehrheit besitzt und dem
Insolvenzverwalter untersteht?

hm, da gehts um eine Kapitalherabsetzung bzw. die Einziehung
von Aktien. Wer sollte das denn im konkreten Fall wollen?

Na, ich dachte zum Bsp. die AG selbst. Es kann doch nicht im Interesse der AG stehen, dass der Hauptanteil der Aktien von einem Fremden verwertet wird.

Insofern würde ich davon ausgehen wollen, daß der
Insolvenzverwalter darauf drängen wird, daß da ein Wechsel
stattfindet. Sollten sich Aufsichtsrat und Vorstand diesem
Wunsch widersetzen, gibts die umständliche aber wirksame
Methode über § 122 Aktiengesetz.

Die restlichen (Minderheitsaktionäre) stehen hinter A und
wollen auch weiter mit ihm arbeiten.

Da der Insolvenzverwalter aber die Lufthoheit über 80% der
Anteile hat, wird man gegen eine Neuwahl von Aufsichtsrat und
Vorstand nicht viel machen können. Allerdings muß es so nicht
kommen. Ich habe nur beschrieben, was ich machen würde, wenn
ich Insolvenzverwalter wäre.

… also weil der Inso.verwalter jetzt der „Mehrheitsaktionär“ ist,
kann er den weiteren Werdegang der AG bestimmen???..

Noch kurz zum Hintergrund: U.U. stellt die Beteiligung an der
AG einen der wesentlichen Vermögensgegenstände des insolventen
Unternehmens/Unternehmers dar. Wenn der Mann so ein Künstler
ist, daß es beim Einzelunternehmen für die Insolvenz reichte,
muß das nicht unbedingt für seine Qualitäten als Vorstand
sprechen. Mit anderen Worten: Folgt man dieser Argumentation,
ist die Insolvenzmasse in Gefahr.

Zur Erklärung: die Beteilung an der AG ist kein wesentlicher Vermögensgegenstand der Einzelfirma. Diese hat 20 Jahre bestanden und im Schnitt 140 Leute beschäftigt. Da ist also andere Masse da! Und eine Insolvenz läßt sich nicht immer nur auf den Chef reduzieren, sicher hat er Fehler gemacht oder hätte manches anders machen sollen…
Und die AG wurde geschaffen, weil sich manches Produkt von einer Einzelfirma nicht am Markt plazieren läßt - mit der Firmierung einer AG schon (schizophren - aber ist so).

Gruß,
Christian

Viele Grüße, R.

Hallo,

ja, aber sicher doch. Es handelt sich dabei um zunäüchst mal
um einen ganz „normalen“ Vermögensgegenstand.

Gibt es da aber nicht noch die Möglichkeit des § 237 AktG ??
Oder zieht das hier nicht, weil A die Mehrheit besitzt und dem
Insolvenzverwalter untersteht?

hm, da gehts um eine Kapitalherabsetzung bzw. die Einziehung
von Aktien. Wer sollte das denn im konkreten Fall wollen?

Na, ich dachte zum Bsp. die AG selbst. Es kann doch nicht im
Interesse der AG stehen, dass der Hauptanteil der Aktien von
einem Fremden verwertet wird.

Das ist das Wesen praktisch jeder börsennotierten Aktiengesellschaft. Außerdem gibt es „die AG“ nicht in diesem Kontext. Es gibt Gesellschafter, den Aufsichtsrat und den Vorstand. Die Rolle des Gesellschafters - und der ist nun mal das Maß aller Dinge - nimmt hier der Insolvenzverwalter wahr und der verfolgt seine ureigensten Interessen.

Da der Insolvenzverwalter aber die Lufthoheit über 80% der
Anteile hat, wird man gegen eine Neuwahl von Aufsichtsrat und
Vorstand nicht viel machen können. Allerdings muß es so nicht
kommen. Ich habe nur beschrieben, was ich machen würde, wenn
ich Insolvenzverwalter wäre.

… also weil der Inso.verwalter jetzt der „Mehrheitsaktionär“
ist,
kann er den weiteren Werdegang der AG bestimmen???..

Nein, die bestimmt der Vorstand, der vom Aufsichtsrat ernannt wird und der wiederum von der Hauptversammlung gewählt wird. Den Insolvenzverwalter wiederum interessiert gem. Insolvenzordnung primär, wie er für die Masse möglichst viel rausholen kann.

Gruß,
Christian

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