Insolvenz und Erbschaft

Hallo,

nehmen wir mal an, eine Dame (ich kann es also nicht sein *g) befindet sich seit etwa 3 Jahren in der Privatinsolvenz, kommt in den Genuss einer Erbschaft über € 13.000 und denkt im Traum nicht dran, das Geld zur Begleichung ihrer Schulden zu verwenden. Stattdessen wird eine Kreuzfahrt geplant und der Kauf eines PKW ins Auge gefasst.

Nun habe ich im Netz nur gefunden, wie es funktioniert, die Insolvenz durch Begleichung der Schulden zu beenden:
„Wenn der Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens überraschend zu einer größeren Geldsumme kommt (Lottogewinn, Erbschaft), kann das Verfahren auf Antrag beendet werden wenn der Schuldner sämtliche Gläubiger auszahlt. Dies ist dem Insolvenzgericht umgehend zu belegen. Ebenso muss der Schuldner die Gerichtskosten bezahlen.“
Nicht aber, was passiert, wenn die Erbschaft sozusagen unterschlagen wird.

Meine Frage:
Erhalten die Gerichte Kenntnis über das Erbe (da die Verstorbene die Mutter der Dame ist, fallen keine Erbschaftssteuern an) oder wird es der Dame gelingen, das Geld unbeschadet für sich zu verwenden?

Dank & Gruß,
Anja

Hi,

im Normalfall erhält zumindest das Nachlaßgericht Kenntnis über den Erbfall. Man muß i. d. R. dort ja auch den Erbschein beantragen.

Ob das FinA durch das Nachlaßgericht vom Erbfall informiert wird und ob sich die Abteilungen des Amtsgerichtes untereinander austauschen weiß ich nicht.

Ob man das Risiko, daß die Insolvenz platzt eingehen will, muß wohl jeder für sich selbst entscheiden.

Gruß
Tina

Hallo !

Eine Erbschaft unterliegt generell der Steuerpflicht,deshalb erhält auch das zuständige Finanzamt Kenntnis über den Erbfall.
Ob dann Stuern anfallen,muß man ja erst ausrechnen.
Nahe Angehörige haben hohe Freibeträge,deshalb fällt oft keine Steuer an.
Es heißt aber nicht,man muß keine Steuererklärung machen.

Und im Insolvenzfall wurde man bestimmt aufgeklärt(steht in den Unterlagen,die vorliegen müssten),was für rechtliche Folgen es hätte,wenn man Vermögen,auch späteres, unterschlägt und nicht angibt.

Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht !
Eher bekommt man Post von der Staatsanwaltschaft.

MfG
duck313

Hi,

Und im Insolvenzfall wurde man bestimmt aufgeklärt(steht in
den Unterlagen,die vorliegen müssten),was für rechtliche
Folgen es hätte,wenn man Vermögen,auch späteres, unterschlägt
und nicht angibt.

Das kann ich mir ja auch vorstellen, ich weiß nur nicht, inwieweit diese Unterschlagung entdeckt werden kann.

Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht !
Eher bekommt man Post von der Staatsanwaltschaft.

Das ist mir klar.

Gruß,
Anja

.
Das kann ich mir ja auch vorstellen, ich weiß nur nicht,
inwieweit diese Unterschlagung entdeckt werden kann.

Hi,

da können doch die verschiedensten Möglichkeiten in Betracht kommen. Zum einen könnten Personen, die einem nicht wohlgesonnen sind oder die den Vorgang nicht gutheißen, hinhängen.

Dann könnte ein Gläubiger oder der InsoVerwalter durch Zufall von der Erbschaft erfahren.

Die Frage ist doch, ob man dieses Risiko eingehen möchte und ob man mit den Folgen leben kann.

Wie ist das bei einer Privatinsolvenz? Werden da Guthaben aus der Einkommenssteuer an den InsoVerwalter abgetreten? Wenn ja könnte es doch auch sein, daß ein Erbschaftssteuerbescheid ebenfalls an den Verwalter geht.

Gruß
Tina

Hallo Frau Vogel,

haben Sie schon mal darüber nachgedacht das Erbe auszuschlagen ?

Dann treten in der Erbfolge die ( ihre ) Kinder (soweit vorhanden ) an ihre Stelle.
Wenn dann auch noch das Verhältnis zu denen ungetrübt ist…-:smile: .

Das Risiko die Erbschaft zu " unterschlagen " ist verdammt hoch, da Sie ja auch jährlich ihre Einkünfte durch die Steuererklärung und dem seitens des Finanzamtes erstellten Steuerbescheides ( den der Inso.-Verwalter vom FA bekommt ) nachweisen müssen.
Also, das geht sowas von ins Auge dann…-:frowning:

Viel Erfolg !
makhl

Guten Tag,

Erbfälle werden, wie bereits erwähnt, an das Finanzamt gemeldet um etwaige Steuern zu berechnen. Das Finanzamt schickt das an den Treuhänder.
Jeder, der mit dem Geld von offizieller Seite in Kontakt kommt (evtl. Nachlassverwalter, Finanzamt, Bank) muss dies an den Treuhänder melden.
Jemand in Verbraucherinsolvenz kann ja zum Bespiel nicht einfach ein Konto eröffnen. Die Bank überprüft vorher die Berechtigung und fragt dann bei Treuhänder nach ob das Konto freigegeben wird.
Zudem müssem dem Treuhänder Kontoauszüge zur Prüfung vorgelegt werden.
Die Chance, dass die Erbschaft unentdeckt bleibt, tendiert gegen Null.
Und die sich daraus ergebenen Konsequenzen sind nicht ohne.

Gruß
Bori

Hallo MAKHL,
ich denke das Ablehnen der Erbschaft ist keine gute Idee. Meines Wissens muss man ja nur 50% der Erbschaft an Masse abdrücken. Vermutlich kann der Treuhänder das Ablehnen der Erbschaft auch anfechten.
Gruß Michael

Hi,

Meines Wissens muss man ja nur 50% der Erbschaft an Masse
abdrücken. Vermutlich kann der Treuhänder das Ablehnen der
Erbschaft auch anfechten.

Der Treuhänder könnte die Ausschlagung zwar anfechten, würde damit wegen eindeutiger BGH-Entscheidung aber keinen Erfolg haben.

Und 50% des Erbes darf man erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 200 InsO, also in der „Wohlverhaltensphase“ behalten - im eröffneten Verfahren wird alles zur Masse gezogen.
Nach drei Jahren ist ein Insolvenzverfahren allerdings zumeist schon lange aufgehoben und wenn dies so ist, sollte man sich über das halbe Erbe freuen und die Restschuldbefreiung nicht auf’s Spiel setzen.

Gruß
Ingo

Hi Bori,

endlich eine professionelle Antwort und keine Spekulationen.

Herzlichen Dank,
Anja
die nicht betroffen ist von diesem Fall.

Hi,

haben Sie schon mal darüber nachgedacht das Erbe auszuschlagen
?

Ich bin nicht die Betroffene, kann also das Erbe nicht ausschlagen.

Warum ist es so schwer, auf eine einfache Frage zu antworten, ohne sich in Spekulationen zu verlieren?

Gruß,
Anja