Lieber Experte,
jemand hat aus einem Darlehensvertrag Forderungen an eine Privatperson. Diese hat nun vor Privatinsolvenz anzumelden. Forderungen gegen den Betroffenen insgesamt knapp 28.000 €.
Nun bietet der Rechtsanwalt des Betroffenen ein Entschuldungsverfahren an. Dabei bietet er an, das momentan pfändungsfreie Einkommen für 6 Jahre anteilmäßig an die Gläubiger auszuzahlen.
Sprich lt. Angaben beträgt das durchschnittliches Einkommen von 1.200 € kommen in den 6 Jahren 7.809 € zusammen (108,48 € mtl.). Diesem Verfahren müssen jedoch alle Gläubiger zustimmen. Anteil der Forderung aus Darlehensvertrag liegt dabei quotenmäßig bei rd. 45,5%. Ansprüche nach dem 01.01.2020 seien damit abgegolten. Wird der Vorschlag nicht angenommen, würde ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.
Ergänzender Hinweis: es liegt momentan eine noch nachrangige Lohnpfändung vor, die vorauss. ab Februar/März bedient werden würde.
Bei dem Entschuldungsvorschlag schreibt der Anwalt sein „pfändungsfreies monatliches Einkommen…“ - aber das ist doch nicht das pfändungsfreie Einkommen, sondern das pfändbare Einkommen? Was verstehe ich an diesem Satz nicht?
Was ist denn an diesem Entschuldungsvorschlag anders, als an einer dann durchgeführten Insolvenz? Sprich - was hab ich hier besseres als in einem durchgeführten Insolvenzverfaren? Mit meinem zugegebenen laienhaften Wissen entspricht dieses Verfahren doch einer durchgeführten Insolvenz mit anschl. Restschuldbefreiung.
Was ist also besser für den Gläubiger - dem Entschuldungsverfahren zustimmen und damit auf viel Geld im vornhinein zu verzichten oder das Insolvenzverfahren durchführen lassen?
Wie sehen Sie die Chancen, dass diesem Verbraucherinsolvenzverfahren (zahlenmäßig) zugestimmt wird? Es ist übrigens schon mind. das 2. Insolvenzverfahren dieser Privatperson.
Der Pfändungsfreibetrag für 1 Person ohne unterhaltspflichtige Kinder beträgt 1049 €.
Wenn Einkomen um 1200 € betragen sollte kann also 151 € gepfändet werden und an Gläubiger abgeführt werden.
Satz 1 verstehe ich auch nicht. Pfändungsfrei = noch nicht einer Pfändung unterliegenes Einkommen ? Deshalb auch Hinweis auf „momentan .pfändungsfreies…“
zu 2) Hier wäre es m.E. auch gleich für die Gläubiger. Das Verfahren dient allein dem Schuldner, er kann so die Insolvenz und die für ihn negativen Folgen vermeiden.
Ähnliche Variante wäre die Abgeltung der Forderung mit einer Einmalzahlung (wo auch immer er sie herbekommen sollte). Auch so kann man eine drohende Insolvenz abwenden.
Methode "Spatz in der Hand ist besser als Taube auf dem Dach ".
Für mich kommt es fast einer Nötigung gleich, stimme der Einmalzahlung zu und verzichte auf Restforderung oder ich muss Insolvenz anmelden (… und Du siehst womöglich gar nichts !)
unerwähnt bleibt hierbei, dass es keine Zahlungen geben wird, wenn der Schuldner arbeitslos wird; dann würde das Entschuldungsverfahren platzen.
Das trifft allerdings auch auf das Inso-Verfahren zu, wird der Schuldner arbeitslos und sein ALG-1 ist gering, können keine Zahlungen an den Inso-Verwalter erfolgen und in Folge dessen auch keine Zahlungen an die Gläubiger.
Ob im Verbraucherinsolvenzverfahren die Gläubiger zustimmen, hängt von vielen Faktoren ab; da gibt es sicherlich Gläubiger, die verzichten, weil sie kein Interesse haben, jahrelang an den Ausfall der Forderung erinnert zu werden, in dem sie mtl. die Zahlung verbuchen müssen (evtl. ist der Ausfall steuerrechtlich besser zu verwerten).
Wenn der Schuldner bereits das 2. Insolvenzverfahren hat, könnte man u.U. davon ausgehen, dass hier bei einigen Gläubigern seitens des Schuldners ein Betrug vorliegt;
Forderungen aus Straftaten werden im Inso-Verfahren nicht berücksichtigt wie beispielsweise auch Forderungen des Finanzamtes, Sozialversicherungsbeiträge, Bußgelder etc.
Insoweit wäre die Ablehnung der Entschuldung denkbar in der Hoffnung, dass der Schuldner des Betruges überführt werden kann.
Es ist ein „Verhandlungsgeschick“, dem RA anzudeuten, dass man eher auf das Insoverfahren hofft und gleichzeitig strafrechtlich prüfen lässt, ob der Schuldner sich des Betruges schuldig gemacht hat.
Ein kluger RA wird diesen Hinweis richtig deuten.
irgendwie werden hier aber wichtige Fakten unterschlagen…
1.wenn es mehrere Gläubiger gibt,wäre ein „Einigungsversuch“ sinnlos,da jeder Gläubiger jederzeit vollstrecken und die anderen Gläubiger ins Leere laufen lassen kann…
2.Als Schuldner wäre ich ja schön blöd,auf die Vorteile des Privatinsolvenzverfahrens zu verzichten…
Vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch obligatorisch. Dabei ist die Insolvenz des Schuldners für Gläubiger i. d. R. der ungünstigste Fall. Wenn der Schuldner aber nichts hat, um sofort oder binnen überschaubarer Frist einen Vergleichsbetrag zu zahlen, bringt den Gläubigern die außergerichtliche Einigung nichts.
Bei einer Insolvenz werden aus pfändbarem und deshalb an den Insolvenzverwalter abgetretenen Einkommen des Schuldners zunächst die Verfahrenskosten gedeckt. Sollte danach wider Erwarten noch etwas übrig sein, wird der kümmerliche Rest unter den Gläubigern verteilt. Oft werden nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt, die Gläubiger bekommen gar nichts und die Staatskasse muss per Stundung jahrelang auf ihr Geld warten.
Eine außergerichtliche Einigung kann für alle Beteiligten vorteilhaft sein, sofern der Schuldner über nennenswerte Mittel zum Verteilen verfügt. Dann bekommen alle Gläubiger wenigstens einen Teil ihrer Forderung als Sofortzahlung oder über einen begrenzten Zeitraum eine regelmäßige Zahlung. Ob es sinnvoll ist, sich darauf einzulassen, hängt vom Einzelfall ab. Ein überschuldeter Zahnarzt mit eigener Praxis ist anders zu beurteilen, als ein Schuldner mit Einkommen knapp über dem Pfändungsfreibetrag. Auch der zeitliche Ablauf ist entscheidend. Erledigung der Sache durch regelmäßige Zahlungen über einen kurzen Zeitraum vor einigermaßen solidem Einkommenshintergrund sind akzeptabel, nicht aber Kleckerkram über 6 Jahre bei einem unsicheren Kantonisten mit Minieinkommen.
Im geschilderten Fall ist es müßig, die beiden Verfahrensweisen abzuwägen. Es soll Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden und Voraussetzung dafür ist der gescheiterte außergerichtliche Einigungsversuch. In beiden Varianten werden die Gläubiger günstigstenfalls fast nichts, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nichts bekommen.
Was ist also besser für den Gläubiger - dem
Entschuldungsverfahren zustimmen und damit auf viel Geld im
vornhinein zu verzichten oder das Insolvenzverfahren
durchführen lassen?
Bei der Wahl zwischen Giftspritze und Erschießen geht es nur um die Methode, nicht um das Resultat. Das Resultat ist auch im geschilderten Fall immer gleich: Die Gläubiger gucken in die Röhre. Das ist die Sache mit dem nackten Mann und der Tasche.
Wie sehen Sie die Chancen, dass diesem
Verbraucherinsolvenzverfahren (zahlenmäßig) zugestimmt wird?
Kann ich nicht einschätzen. Man muss weltfremd-irrealen Hoffnungen anhängen, um sich im geschilderten Fall mit der Frage überhaupt zu beschäftigen. Es gibt nix zum Verteilen; die Forderungen sind so oder so abzuschreiben.
Stimmt ja leider so nicht ganz. Bei der Pfändungsgrenze gilt ja nicht die Differenzmethode, sondern die Pfändungstabelle. Es wären also bei 1.200 nicht der Differenzbetrag zur Pfändungsgrenze von 1.049 pfändbar, sondern „nur“ etwa 108 - also 43 € (knapp 30%) weniger.