Insolvenz von Onlineshop

Hallo an alle Experten,
angenommen Mr.X kauft in einem Onlineshop bei Mr.Y Ware im Wert von über 100€ und leistet Vorkasse. Mr.Y kann die Ware nicht liefern und storniert die Bestellung des Mr.X. Nach einer Weile und mehrmaligem Nachfragen, warum das Geld noch nicht auf Mr.X´s Konto zurückgebucht worden ist, bekommt er eine E-mail, dass eine Insolvenzprüfung anstehe und er vorübergehend sein Geld nicht wiederbekommen wird. Daher lautet meine Frage: Was kann Mr.X tun um sein Geld zurück zu bekommen. Vielen Dank im vorraus.

MfG

Hallo Lars,

Mr.Y kann die Ware nicht liefern, storniert die Bestellung des Mr.X.

wenn Mr.Y ein ehrlicher Kaufmann wäre, würde er die Vorauszahlung sofort rücküberweisen, wenn er feststellt dass er die Ware nicht liefern kann.
Wenn sich das Eintreffen der Vorauszahlung mit der Insolvenzprüfung überschnitten haben sollte und bereits ein Veräusserungsverbot bestünde, könnte auch ein ehrlicher Mr.Y aber nichts dagegen tun.
Dann hat Mr.X Pech gehabt.
Gruß
BT

Hallo BT,

die Insolvenz des Mr.Y kam ca. 1 Monat nach der Bestellung des Mr.X, dieser wurde hingehalten, ohne Information über die bevorstehende Insolvenz. Hinzu kommt noch, dass auf der Internetseite des Mr.Y weiter Waren angeboten werden, zuerst ohne Hinweis auf Insolvenz und jetzt wird gesagt, zwar Insolvenz, allerdings seien die Waren auf Lager und es sei ein Sonderausverkauf, was Mr.X allerdings bezweifelt, da schon gegen Mr.Y wegen Betrugs ermittelt wird. Die Frage ist jetzt nur, ob da Ware noch vorhanden ist und verkauft wird Mr.X nicht gleichwertigen Ersatz verlangen kann, bzw. sein Geld zurückbekommen kann?
Gruß

Hallo Lars,

zuerst schreibst du in deinem Beispielfall von einer „Insolvenzprüfung“, jetzt aber schreibst du

die Insolvenz des Mr.Y kam ca. 1 Monat nach der Bestellung

wenn tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt die Vorauszahlung von Mr.X in die Insolvenz-Masse und wird anteilig der Quote zurückgezahlt.
Die meisten Insolvenzverfahren werden allerdings mangels (ausreichend großer) Masse gar nicht erst eröffnet, oder die Masse ist so klein, daher die Quote so gering, dass von 100 € vielleicht 10 € zurückkommen.

Muss man so sagen: BG (blöd gelaufen)

Gruß
BT

Hallo BT,

Muss man so sagen: BG (blöd gelaufen)

Ein wares Wort. Meinte ja „Insolvenzprüfung“. Tja, kann man wohl nix machen, trotzdem danke.
Gruß
Lars

Hallo Lars,

wenn du doch Insolvenzprüfung meintest,
gäbe es für den Geschädigten ja noch die Möglichkeit wegen Konkursverschleppung zu klagen…

Aber bei 100 € lohnt sich das wohl nicht.

Ich habe übrigens selber mal eine GmbH zum Konkursgericht getragen.
Die hübsche aber gelangweilte Rechtsanwältin sah sich die Bilanz und den Warenbestand an und meinte, dass der Warenbestand nicht 80.000 DM wert wäre wie in der Inventur errechnet sondern höchsten 2.000 DM, und daher könne sie das Konkursverfahren nicht eröffnen, weil bereits ihre Bezahlung mit 6.000 DM nicht gedeckt wäre.

So kann man sich verschätzen, was die Werte in einer Firma betrift!

Gruß
BT

Hallo BT

Aber bei 100 € lohnt sich das wohl nicht.

Wie sieht es aus mit einer Sammelklage?

Warenbestand nicht 80.000 DM wert wäre wie in der Inventur
errechnet sondern höchsten 2.000 DM, und daher könne sie das
Konkursverfahren nicht eröffnen.

Das bedeutet nicht, dass ER in diesem Fall sein Geld zurückbekommen würde, oder?

Gruß
Lars

Hallo Lars,

Wie sieht es aus mit einer Sammelklage?

das müssen Rechtsanwälte beantworten, kann ich nicht.

Das bedeutet, dass ER in diesem Fall

von seinem Geld überhaupt nichts mehr sieht.

Gruß
BT