Insolvenzgeld

hallo,

ist insolvenzgeld das ein arbeitnehmer von der bfa bekommt erst im zuflusszeitpunkt bei der progression zu berücksichtigen, oder schon in dem zeitraum, für den das insolvenzgeld eigentlich gezahlt wurde…

vielen dank und gruß vom inder

Hi !

Sehr interessantes Problem. Beim 32b wird in den Kommentaren darauf verwiesen, dass es zu dem Zeitpunkt steuerfrei gestellt wird, in dem es auch nach § 3 steuerfrei gestellt wird. Zum § 3 Nr. 2 steht zwar in den Kommentaren auch nichts konkretes, es wird aber immer auf die „erbrachten Leistungen“ abgestellt. Dies ist im meiner Prüfung das erste Indiz für die Berücksichtigung im Zuflusszeitpunkt.

Dann haben wir als zweites noch unseren § 11. Im Grundsatz also wieder Zuflussprinzip. Mein zweites Indiz dafür.

In 11 Abs. 1 Satz 3 finden wir als Ausnahme von dem Grundsatz einen Verweis auf die Einkünfte nach § 19 bzw. deren Lohnsteuerliche Behandlung (38a iVm. 38).
Bleibt uns die Möglichkeit, entweder in einer Aufzählung zum 19 nach Insolvenzgeld zu suchen (hab ich gemacht, in meinen 3 Kommentaren erfolglos) oder die Regelungen zum Lohnsteuerabzug näher zu betrachten. Dort finden sich in den Kommentaren (zu der im 38a Abs 1 ausdrücklich genannten Regelung immer wieder die folgenden Aussagen:

  • laufender Arbeitslohn (im entsprechenden Lohnzahlungszeitraum zu erfassen)
  • sonstige Bezüge (im Zuflusszeitpunkt zu erfassen).

Da es sich weder um laufenden Arbeitslohn (§2 LoSt-DV iVm R 115 Abs. 1 LoStR), noch um sonstige Bezüge (R 115 Abs. 2 LoStR) handelt, ist diese Ausnahme des 11 ebenfalls nicht anzuwenden. Mein drittes Indiz für Berücksichtigung im Zuflusszeitpunkt.

Und last but not least gibt es auch noch ein Schreiben der OFD Hannover vom 19.06.2002:

_Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamts an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). In diesem Fall steht das Insolvenzgeld dem Kreditinstitut zu und wird an dieses ausgezahlt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezieht der Arbeitnehmer auch bei einer Vorfinanzierung steuerfreies Insolvenzgeld i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Insolvenzgeld ist deshalb von der Arbeitsverwaltung nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die BfA vertreten demgegenüber die Auffassung, dass bei einer Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts nicht mehr der Arbeitnehmer Anspruchsinhaber des Insolvenzgelds ist, sondern das vorfinanzierte Kreditinstitut. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei deshalb nicht einschlägig und somit auch keine Bescheinigung nach § 32b Abs. 3 EStG auszustellen. Die örtlichen Arbeitsämter erteilen deshalb z.Zt. in diesen Fällen keine entsprechenden Bescheinigungen.

Um sicherzustellen, dass auch bei einer Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts der Progressionsvorbehalt Anwendung findet, soll in Insolvenzfällen durch Rückfrage beim Konkursverwalter festgestellt werden, ob und ggf. welche Arbeitnehmer ihren Arbeitsanspruch an ein Kreditinstitut abgetreten haben. Bei den entsprechenden Arbeitnehmern ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchzuführen. Sofern der Arbeitnehmer die Höhe des Insolvenzgelds nicht erklären kann, ist das Insolvenzgeld beim Arbeitsamt durch ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO festzustellen._

Da die Bescheinigung nur für diejenigen auszustellen ist, die bereits Geld bezogen haben und nicht für die Arbeitnehmer, die zwar ein Anrecht auf die Leistung, diese aber noch nicht erhalten haben, habe ich ein viertes Indiz, dass für die Berücksichtigung im Zufusszeitpunkt spricht.
Ich habe nicht ein einziges Gegenindiz gefunden. Ich würde daher entsprechend verfahren.

BARUL76

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