Es ist schwer darauf eine Antwort zu geben, da nicht bekannt ist zu wann der AG die Insolvenz eingereicht hat geschweige denn, ob er es überhaupt getan hat.
Der AG, sofern die Insolvenz bereits eröffnet wurde, darf die Zahlung an Sie nicht mehr entrichten.
Der AG muss in diesem Fall alle ausstehenden Schulden bzw. sein Vermögen an das Amtsgericht bzw. seinem Treuhänder entrichten und alle Schulden eröffnen. Darunter fallen natürlich auch Gehälter für die Mitarbeiter. Diese werden dann durch die Treuhänder an die Gläubiger verteilt.
Es gibt natürlich Fälle in denen ein Insolvenz-Entgelt an die (ehemaligen) Mitarbeiter entrichtet werden kann. Dies ist mal zum Schutz des Arbeitnehmers eingeführt worden, setzt aber gewisse Verfahrensweisen Ihres AG’s voraus.
Da evtl. in Ihrem Fall zu wenig gezahlt wurde, wäre es natürlich weiterhin sinnvoll den bereits eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen, damit die Schuldenmasse gegenüber Ihnen auch richtig festgelegt wird. Ich sehe hier ohne Anwalt wenig Chancen bzw. als Laie kaum Durchkommen. Ob Ihr AG ein Ausgleichs-/Konkursverfahren zugestimmt hat bzw. Ihnen Insolvenz-Entgelt zusteht ist meiner Meinung nach nur über diesen Weg zu ermitteln.
Wenn Sie nicht vor haben wieder einen Rechtsbeistand zu konsultieren, sollten Sie in Erwägung ziehen die Rechtsberatung beim Amtsgericht aufzusuchen. Da dieses auch zuständig ist, sind Sie hier sowieso an der richtigen Adresse. Außerdem könnten Sie in Erfahrung bringen ob das Verfahren eröffnet wurde oder nicht.
Sollte Ihr jetziges Einkommen kaum die Anwaltskosten decken, können sie auch beim Amtsgericht erfragen, ob Sie Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenbeihilfe haben. Die Möglichkeit sollte man nicht verschenken.
Außerdem sollten Sie in Erfahrung bringen wer der Insolvenzverwalter Ihres AGs ist bzw. diesen darauf ansprechen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet Sie aus Höflichkeit über die Insolvenzeröffnung zu unterrichten. Das Ihr AG Sie per Mail informiert hat ist wenigstens schonmal ein Hinweis. Es steht Ihnen offen (wenn Verwalter bekannt gegeben wurde), sich über den Verlauf und Ihre Angelegenheit zu informieren.
Dies sollten Sie in jedem Fall in Anspruch nehmen und auch hier ankündigen, dass Sie noch Ansprüche erheben wollen.
Ich gebe trotzdem den gut gemeinten Rat, dass hier ein Anwalt nicht außen vor gelassen werden sollte.