Insolvenzgeld und Kündigung

Hallo,

folgende Situation: Ein mittelständischer Betrieb hat heute Insolvenz angemeldet. Arbeitnehmer XY hat seine kaufmännische Ausbildung in diesem Betrieb absolviert und danach noch 1 Jahr als Angestellter gearbeitet. Von der Geschäftsführung wurden heute keine Informationen über den Stand der Dinge an die Beschäftigten des Unternehmens weitergeleitet. Auch ein Insolvenzverwalter war noch nicht im Haus. Wie sollte sich Arbeitnehemer XY verhalten? Wird ihm auch im Falle einer Kündigung seitens des Betriebs(Kündigungsfrist 4 Wochen) volle 3 Monate das Insolvenzgeld gezahlt? Wann wird er voraussichtlich dieses Geld erhalten? Was ist bei dieser Situation zu beachten?

Gruß Sascha

Hallo Sascha
Insolvenzgeld kannst Du auch beim Arbeitsamt in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet beantragen.Die leiten alles weitere in die richtigen
Wege.Mach dich jedenfalls dort schlau.Warte nicht auf ein Schreiben vom Insolvenzverwalter -der wird ohnehin schreiben dass die Kasse leer
ist.
MfG
Werner

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Hallo Sascha,

im Falle einer Kündigung seitens des Betriebs (Kündigungsfrist 4 Wochen) erhält der AN natürlich nur noch für diese 4 Wochen Gehalt.

Sollte der AN dieses Gehalt aber nicht bekommen, wird er das „Insolvenzgeld“ vom Amt für Arbeit für diese 4 Woche bekommen.

„Insolvenzgeld“ gibt es nur für bis zu maximal 3 Monate, in denen der AN von der insolventen Firma kein Gehalt gezahlt bekommt, obwohl ihm Gehalt zusteht.

Näheres erfragt man beim Amt für Arbeit.

Gruß
BT

Hallo,

solange das Insolvenzverfahren nicht offiziell eröffnet ist, kann der Arbeitnehmer auch noch kein Inso-Geld beim Arbeitsamt beantragen. Die Beantragung führt nicht automatisch auch ins entsprechende Verfahren. Dieses könnte z.B. mangels Masse abgelehnt werden.
Sollte aber bereits 1 Monatsgehalt überfällig sein, dann sollte man sich umgehend beim Arbeitsamt melden für evtl. spätere Abwicklungsangelegenheiten. Solange das Gehalt relativ pünktlich bezahlt wird, kann man als AN gar nichts machen, außer sich eine andere Stelle suchen.
Hierbei aber Achtung: Kündigt ein AN aufgrund eines MÖGLICHEN Inso-Verfahrens und ist dann arbeitslos, kann sich dieser auf eine 3-monatige Sperre beim ALG freuen.

Bezüglich der Kündigung noch ein Hinweis: Sobald das Verfahren offiziell eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt ist, kann auch nur noch dieser über eine Kündigung entscheiden. Sollte ein AN für die Fortführung des Betriebes bis zur evtl. endgültigen Schließung (z.B. aufgrund laufender Aufträge, die noch abzuwickeln sind) notwendig sein, kann diesem die Kündigung verweigert werden.

Viele Grüsse

Quellenhinweis: Eigene Erfahrung bei 2 verschiedenen Betrieben - also praxiserprobt