Hallo!
Zunächst wäre es denkbar, dass die Beschäftigten den Arbeitgeber … in Verzug setzen…
Wie dargestellt, sind alle Rechtszüge längst erledigt und abgeschlossen. Der Arbeitgeber wurde auf Lohnzahlung verklagt und zur Zahlung verurteilt. Die Urteile sind rechtskräftig. Weil keine Zahlung erfolgte und Pfändungen fruchtlos blieben, wurde Insolvenzantrag gegen den Arbeitgeber gestellt. Das Insolvenzgericht bestellte einen Gutachter, der fehlende Masse und Abwesenheit jeglicher Buchhaltung feststellte. Mangels Masse wurde der Eröffnungsantrag abgewiesen. Der hoffnungslos überschuldete Arbeitgeber nahm auch nicht die Gelegenheit einer Privatinsolvenz wahr, sondern tauchte ab und ward nimmer mehr gesehen. Der Betrieb ist geschlossen, existiert nicht mehr.
Primär dürfte der Schuh am ehesten beim Stichwort " Ausbleibender Lohn und laufende Kosten " zwicken.
Nein, ist nicht Gegenstand der Frage.
Durch Arbeitsgericht und Amtsgericht ist die Sache soweit erledigt. Es geht um die Insolvenzgeldstelle, die nicht beibringbare Insolvenzgeldbescheinigung und natürlich um das Insolvenzgeld.
Im Insolvenzfall stellt der Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldbescheinigung aus. Einen Insolvenzverwalter gibt es nicht, weil das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde. In solchem Fall sieht § 314 Abs. 2 SBG III die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung durch den Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber ist aber nicht greifbar, liegt im Delirium unter der Parkbank, ist abgetaucht, ausgewandert, jedenfalls reagiert er auf nichts.
Es gibt aber:
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Das Gutachten des vom Insolvenzgericht beauftragten Gutachters, der u. a. feststellte, dass keine Buchhaltung existiert. Der Arbeitgener könnte also - selbst wenn er greifbar wäre - die Insolvenzgeldbescheinigungen nicht ausstellen, weil das ohne Zahlen der Buchhaltung oder irgendwelche Belege gar nicht geht.
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außerdem gibt es die rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts. In diesen Urteilen sind alle Zahlen zu Löhnen und Sozialabgaben centgenau enthalten.
Die Frage ist, ob die Insolvenzgeldstelle auf Beibringung der Insolvenzgeldbescheinigungen beharren darf oder ob die vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellten Zahlen reichen, um das Insolvenzgeld auszuzahlen. Die Hälfte des Insolvenzgelds wurde bereits aufgrund dieser Zahlen ausgezahlt. Der Rest sollte nach Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens folgen. Statt aber den Rest auszuzahlen, beharrt die Insolvenzgeldstelle auf Beibringung der Insolvenzgeldbescheinigung.
Gruß
Wolfgang