Ich kann leider nirgens etwas dazu finden.
Was ist mit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren, wenn
man innerhalb der WVP die Insolvenzmasse, die beim Schlußtermin vom Gericht ausgewiesen wird, ausgleicht.
Hintergrund.
Bei einer Insolvenz ist die Masse beim Schlusstermin oft viel niedriger als beim Antrag, da einige Gläubiger verzichten, nicht antworten, etc.
Auf Grund eines neuen Jobs nach dem Schlusstermin und Ankündigung der WVP liegt das Nettoeinkommen weit über der Pfändungsgrenze und die beim Schlusstermin ausgewiesene Masse kann vor ablauf der 6 Jahre in der WVP
durch den Betrag über der Pfändugsgrenze , der ja an den TH geht, abbezahlt werden.
Bekommt man dann dennoch die Restschuldbefreiung, also den Schutz vor den nicht angemeldeten Ansprüchen?
Das, was dem Insolvenzverwalter an angemeldeten Forderungen vorliegt, ist ausschlaggebend! Übersteigt das Guthaben die Forderungen, so wird dieses an alle angemeldeten Gläubiger mit einer bestimmten, zu errechnenden Quote ausgeschüttet. Selbstverständlich bekommt man im Anschluss die Restschuldbefreiung, die anderen „Gläubiger“ sind ja keine mehr, wenn sie verzichtet haben etc.
sorry , da bin ich überfragt
hallo
also so ganz kann ich deinen ausführungen nicht folgen. Aber nach abschluß der WVP werden dir alle im Insolvenzverfahren benannten Schulden erlassen. Egal ob sich gläubiger gegenüber dem insolvenzverwalter/Gericht melden oder nicht !
gruß
michael
Das ist ja das Problem.
Die Forderungen bei Anmeldung der Insolvenz sind mehr als 5 mal soch wie die, die das Gericht beim Schlusstermin/Schlussbefragung ausgewiesen hat. Ein Versagensgrund für die RSB wurde nicht festgestellt und der Schuldner erlangt, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach §295 Inso bachkommt…
Die ausgewiesene Fordeung kann in der WVP beglichen werden. Die beim Antrag nicht.
Wenn also Gläubiger seine Fordeung zurückzieht und man keine RSB erlangt, könnte er diese nach Ablauf der Inso voll geltend machen und einfordern.
Bei Eröffnund war die Situation so, das der Schuldner weder die Forderungen noch die vom Gericht ausgewiesene Restschuld innerhalb der WVP hätte begleichen können.
Dies ist jetzt aber anders. Vor Ablauf der WVP kann die ausgewiesene Restschuld beglichen werden. Was ist mit dem Rest. Es wäre ja jetzt genug Einkommen/Vermögen da, um dies nach der Inso ohne RSB zu begleichen.
Hallo Blackhawk111,
da bin ich leider überfragt.
Gruß Lore
Wenn die Forderungen mehr als 5 mal so hoch sind, aber der Insoverwalter bei der Schlussrechnung nur ein Fünftel anerkannt hat, wurden die anderen Forderungen nicht anerkannt. Wenn der Gläubiger nicht in der angegebenen Frist widerspricht, so gilt die im Schlusstermin festgestellte Schuld als angenommen. Insofern sehe ich immer noch kein Problem
Hallo,
ehrlich gesagt verstehe ich das nicht so ganz. Was wollen Sie wissen, die pfändbaren Beträge gehen doch wohl immer ab. Die werden Sie auch wohl nicht sehen, die bekommen natürlich die anderen Gläubiger dabei.
Gruss
Also ich würde nichts zahlen, weil hier unter Umständen Gläubiger Begünstigung vorliegt.
Wenn die sechs Jahre fast rum sind dann würde ich die Restzeit abwarten weil dann alles erledigt ist.
Sonst kommen auch die anderen Gläubiger noch und wollen Ihre Schulden.
Das kann sich der Schuldner aber nicht aussuchen. Der Betrag oberhalb der Pfändungsgrenze wird vom TH einbehalten bzw. an ihn überwiesen.
Ich finde halt nichts zu dem Thema, wenn dieser Betrag nach 3, 4 oder 5 Jahren die Restschuld ausgeglichen hat. Es wird immer davon ausgegangen, daß es nicht so ist.
Die Abtretungserklärung läuft aber 6 Jahre und es ist ja dann genug Einkommen oder Vermögen da, um alles auszugleichen, auch wenn das 10 Jahre dauern würde.
Da Grund für die Eröffnung der Inso war ja, das mit dem damaligen Einkommen/Vermögen die Forderungen nicht beglichen werden konnten.
Wenn man in der WVP 6 Mio. im Lotto gewinnt oder erbt, würde so wie ich das sehe, der TH die Hälfte davon bekommen. Selbst bei einer Restschuld von 2 Mio. wäre der Schuldner gekniffen.
Sorry, mit Ihrer Annahme liegen Sie völlig daneben.
Eine Insolvenzmasse können Sie nicht ausgleichen, weil das die Masse ist, die der Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger hat (natürlich auch bezüglich seiner Ansprüche).
Wenn ein Gläubiger am Anfang etwas angemeldet hat, am Schluss aber „nicht antworten“ (was die Insolvenzordnung gar nicht vorsieht) bleibt die Forderung erhalten, weil sie zu Beginn des Insolvenzverfahrens Gegenstand der Insolvenztabelle geworden ist. Dadurch dass sich der Gläubiger nicht „mehr meldet“, neutralisiert sich die Forderung nicht.
Ihre Vorstellung ist völlig falsch.
Auch hat die Restschuldbefreiung hat weder mit dem Einen, noch etwas mit dem Anderen zu tun.
Die Restschuldbefreiung wird nach Anhörung der Gläubiger erteilt oder versagt (also nicht erteilt).
Wenn Sie aber sagen wollen, dass Sie in die Lage versetzt waren, zum Schlusstermin die Gesamtforderung der Insolvenz - also alle ihre Schulden - zu begleichen (so verstehe ich Ihre Darstellung), dann war es Unsinn, überhaupt Insolvenz anzumelden.
Alles Gute.
Das Gericht hat folgendes veröffentlicht.
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
„Nach der Anzeige des Treuhänders betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO xyz EUR.“
„Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von abc EUR zur Verfügung.
Hiervon sind zunächst die Massekosten gem. § 54 InsO auszugleichen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts … niedergelegt.“
Der Betrag xyz EUR ist weniger als 1/5 der 123 Eur, die zur Anmeldung der Insolenz führte.
Nach dem Schlusstermin ändern sich die Einkommens/Vermögensverhältnisse des Schuldners.
xyz kann nun im Gengesatz zur vor dieser Veränderung in der WVP beglichen werden, 123 nicht.
Wird die RSB nicht erteilt, kann 123 nach der WVP beim Schuldner eingetrieben werden.
Allerdings habe ich in einem Forum für Rechtspfleger gelesen, daß bei Ausgleich der im Schlusstermin angesetzten Forderung das ganze vorzeitig abgeschlossen werden kann.
Die WVP würde dann mit dem Ausgleich enden und die RSB würde vorzeitig erteilt, da es nicht im Sinne des Gerichtes ist, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen.
Ich habe es laut diesem Forum so verstanden.
Der Schuldner wird in der WVP in die Lage versetzt (Ebschaft, Einkommensänderung, etc.)die beim Schlusstermin vom Gericht angesetzten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO einschließlich der Gerichtskosten und der des TH zu begleichen. In diesem Fall kann der Schuldner beim Gericht eine vorzeitige RSB beantragen, über die das Gericht mit dem TH und den am Verfahren beteiligten Gläubigern eine Entscheidung fällt. Bei Zustimmung aller wird die RSB erteilt und das Verfahren beendet.
Ich weiß nicht, ob ich den Link zu dem Forum hier veöffentlichen darf.
hallo
also so ganz kann ich deinen ausführungen nicht folgen.
Ist nicht so sclimm.
Aber nach abschluß der WVP werden dir alle im Insolvenzverfahren
benannten Schulden erlassen. Egal ob sich gläubiger gegenüber
dem insolvenzverwalter/Gericht melden oder nicht !
Nur wenn man RSB bekommt. Wenn nicht, können die Gläubiger, die nichts geltend gemacht haben, nach der Inso kommen.
Genau darum geht es mit der RSB. Die befreit den Schuldner dann von allen Gläubigern.
Ich habe die Lösung gefunden, auch wenn sie schlecht ist.
In dem von mir genannten Fall handelt der Schuldner „rechtswidrig“, wie der BGH in einem Urteil zur vorzeitigen Erteilung der RSB zu einem Fall festgestellt, in dem beim Schlusstermin kein Gläubiger Forderungen angemeldet hatte.
Einen solchen Fall oder die vorzeitige Begleichung sieht das Gesetz garnicht vor.
Die Gerichte beschäftigen sich wieder mal mit einem mangelhaften Gesetz. Da geht es dann auch um die Frage, das die Abtretungserkärung 6 Jahre läuft. Endet sie bei vorzeitiger Erteilung der RSB automatisch oder nicht. Der TH würde Beträge vom Schuldner einziehen, für die es keine Verwendung mehr gäbe und nach den 6 Jahren an den Schuldner zurück überweisen.
Bis zu einer vernünftigen Entscheidung betrachte ich das Thema jetzt als erledigt.
Hallo!
Die Frage kann dir bestimmt die Insolvenzanwaeltin beantworten.
hi
danke für den hinweis
habe ja einige inso-juristen im hintergrund im beritt, und genau diese frage wäre ja ein geeignetes dissertationsthema - wenn du in dem zusammenhang als kläger beim … gericht fungieren wolltest, sag bescheid, dieses wäre ja ein präzedenz-verdächtiges, gesetzbildendes verfahren …
die rechtsprechung ist da in der tat nicht weder ausgereift noch ausformuliert - also grundlage für gutachten und eben gesetzbildendes klagen !!
gruß
michael
Guten Morgen,
Ihre Schilderung lässt mehr als 15 Varianten zu.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob überhaupt Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die an dieser Stelle nicht unbedingt zu erörterten sind, weil sie im Gesetz klar definiert sind.
Danach richtet sich, ob Sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (also nicht nur nach dem Schluss der Schlussverteilung) weiterhin vollstrecken können oder nicht.
Andere Interpretationen gehen ins Leere.
Viel Glück.
Hallo!
Die Frage kann dir bestimmt die Insolvenzanwaeltin
beantworten.
Wenn du den TH meinst, eher nicht. Der ist für die Göäubiger da, und nicht der Freund des Schuldners.
Wenn zum Schlusstermin keine Versagensgründe für die RSB vorliegen, wird die RSB nach ablauf der Abtretungserklärung angekündigt.
Ist dieser Beschluss rechhtskräftig, hängt die Erteilung meines Wissens nur davon ab, ob sich der Gläubiger an die Auflagen der WVP hält. Ich denke nicht, das ein erlangtes Vemögen die RSB gefährdet,wenn man alles den Auflagen entsprechend angibt und sich auch sonst daran hält.
Zumal eine Erbschaft nur zur Hälfte gepfändet wird und eine Schenkung oder Lottogewinn garnicht. In allen 3 Fällen wäre meistens genug Vermögen da, um nach der WVP ohne RSB alle Gläubiger zu bedienen.
Es ist also besser, wenn Papi das Haus stückchenweise verschenkt, anstatt es zu vererben, obwohl vor dem Gestz beides nahzu gleich ist. Ab einem bestimmten Wert fallen Steuern an.
Obwohl ich mir schon fast sicher bin, das man da auch wieder etwas übersehen oder nicht bedacht hat, was die Gerichte beschäftigen wird.
Auch bei einer Erbschaft stellt sich die Frage, ob nach dem Ausgleich alle Forderungen aus dem Schlusstermin plus der Masseverbindlichkeiten des Gerichts und des TH, die WVP/Dauer der Abtretungserklährung verkürzt würde und die RSB vorzeitig erteilt wird. Alles andere würde in diesem nicht im Gesetz stehen Fall keinen Sinn machen.
Die Frage der RSB stellt sich meiner Ansicht nur, bevor der Beschluss des Schlusstermins Rechtskraft erlangt und jemand noch nachträglich Versagensgründe anmeldet.
An dem, was Sie sagen, ist was dran.
Aber es wird deutlich, dass ein Insolvenzverfahren in dem von Ihnen geschilderten Fall eigentlich entbehrlich ist.
Erfahrungsgemäß empfiehlt immer derjenige in Insolvenz zu gehen, der nichts Besseres weiß.
Besser wäre eine qualifizierte Sanierung und nicht die Zerschlagung eines wirtschaftlichen Schicksals. Das wird oft von (unqualifizierten) Insolvenzverwalter gemacht. Leider!
Es ist halt wie so oft nicht zu zu ende gadacht.
Zur Zeit geht es wohl darum die WVP generell auf 3 Jahre oder so zu verkürzen. In anderen Ländern ist sie auch kürzer. In GB bist du auch in der Inso voll geschäftsfähig und hast eine Kreditkarte mit Dispo.
Da weiß neben dem Gericht und dem TH kaum einer, daß du in Inso bist. Das Leben geht normal weiter. Du mußt zwar nach Möglichkeit die Verbindlichkeiten bedienen, dich an die Inso Regeln halten und darfst keine neuen Schulden machen, kannst aber ein normales Leben führen.
Da sollst du das auch in der Inso.
In D machst du dich nackig und bekommst das Aktenzeichen auf die Sirn gebrannt.
Ich darf mir ein Auto für den Weg zur Arbeit kaufen, daß ich aus dem unpfändbaren Teil des Einkommens bezahlen kann. Einen Kredit für das Auto und diesen dann abzahlen, bekomme ich nicht.